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   LG Bonn, 20.04.2016 - 1 O 72/13   

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LG Bonn, 20.04.2016 - 1 O 72/13 (https://dejure.org/2016,13885)
LG Bonn, Entscheidung vom 20.04.2016 - 1 O 72/13 (https://dejure.org/2016,13885)
LG Bonn, Entscheidung vom 20. April 2016 - 1 O 72/13 (https://dejure.org/2016,13885)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Staatsanleihen Hellenische Republik Griechenland

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit bei einer Klage auf Schadensersatz wegen Verschlechterung des Wertes griechischer Staatsanleihen nach Änderung der Anleihebedingungen durch den griechischen Staat im Jahr 2012 ; Auswirkungen des Vorliegens einer hoheitlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH - C-578/13 (anhängig)

    Kickler u.a.

    Auszug aus LG Bonn, 20.04.2016 - 1 O 72/13
    Dies ergebe sich aus der Vorabentscheidung des EuGH zu C-578/13, der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19.08.2013 sowie aus einer eigenen Stellungnahme der Beklagten an den griechischen Staatsgerichtshof vom 04.03.2013; sofern die Beklagte sich vorliegend auf Immunität beruft, verstoße sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

    Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 153; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 53).

    Der Einordnung als hoheitliche Maßnahme steht das zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79, EuZustVO) ergangene Urteil der 1. Kammer des Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (- C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250) nicht entgegen.

    Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.06.2015 zu den verbundenen Verfahren C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13 trifft entgegen der Ansicht der Kläger keine Aussage hierzu; die Vorlagefragen betrafen nämlich die Frage, ob die zu Grunde liegenden Verfahren im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, deren Gesetzeszweck in der Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke liegt, eine Zivil- oder Handelssache darstellen.

  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

    Auszug aus LG Bonn, 20.04.2016 - 1 O 72/13
    Hoheitsakte ausländischer Staaten (acta iure imperii) unterfallen nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht uneingeschränkt der Staatenimmunität, soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 152 f.; Beschluss vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 19 f.).

    Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 153; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 53).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in Bezug auf Argentinienanleihen ausgeführt, dass eine Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen zum Kreis des nicht hoheitlichen Handelns zu zählen habe (BVerfGE 117, 141-163); hier liegt der Fall jedoch anders, da sich die griechische Regierung durch das Gesetz 4550/2012 die Möglichkeit verschafft hat, nachträglich Anleihebedingungen zu verändern.

  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen

    Auszug aus LG Bonn, 20.04.2016 - 1 O 72/13
    Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 153; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 53).

    Der Einordnung als hoheitliche Maßnahme steht das zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79, EuZustVO) ergangene Urteil der 1. Kammer des Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (- C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250) nicht entgegen.

    Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.06.2015 zu den verbundenen Verfahren C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13 trifft entgegen der Ansicht der Kläger keine Aussage hierzu; die Vorlagefragen betrafen nämlich die Frage, ob die zu Grunde liegenden Verfahren im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, deren Gesetzeszweck in der Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke liegt, eine Zivil- oder Handelssache darstellen.

  • OLG Schleswig, 04.12.2014 - 5 U 89/14

    Staatenimmunität; Internationale Gerichtsbarkeit; Schuldenschnitt; hoheitliches

    Auszug aus LG Bonn, 20.04.2016 - 1 O 72/13
    Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 153; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 53).

    Der Verweis des Klägers auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung, da diese Erwägungen angestellt hat, die dem deutschen Recht fremd sind; so sieht die Kommission die entscheidende Handlung nicht in dem Gesetz, sondern in dem Gläubigerbeschluss und stellt somit auf die causa proxima-Lehre und nicht auf die conditio sine qua non-Formel ab (vgl. hierzu auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. Dezember 2014 - 5 U 89/14).

  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 516/14

    Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik

    Auszug aus LG Bonn, 20.04.2016 - 1 O 72/13
    Dies gilt auch, soweit die Beklagte die Möglichkeit der Änderung der Anleihebedingungen an eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger geknüpft hat sowie im Hinblick auf die Ausbuchung der Wertpapiere durch die griechische Zentralbank als Umsetzungsakt dieses Gesetzes (BGH, Urteil vom 08. März 2016 - VI ZR 516/14).

    Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Stufe noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist (BGH, Urteil vom 08. März 2016 - VI ZR 516/14).

  • BGH, 26.09.1978 - VI ZR 267/76

    Uneingeschränkte Immunität von souveränen Staaten nach Völkergewohnheitsrecht -

    Auszug aus LG Bonn, 20.04.2016 - 1 O 72/13
    Soweit sich die Kläger auf eine Stellungnahme der griechischen Zentralbank berufen, die geäußert habe, der Anleihentausch sei als fiskalischer Akt zu bewerten, verfängt dies nicht, da die Qualifikation der in Rede stehenden Tätigkeit eines ausländischen Staates als hoheitlich oder nicht hoheitlich grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen ist (BGH NJW 1979, 1101).
  • BAG, 14.02.2013 - 3 AZB 5/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Lehrer an griechischen Schulen

    Auszug aus LG Bonn, 20.04.2016 - 1 O 72/13
    Diese Abgrenzung ist nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfG, Beschluss vom 30. April 1963 - 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27, 61 f.; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, BAGE 144, 244 Rn. 15 mwN; Urteil vom 10. April 2013 - 5 AZR 78/12, NJW 2013, 2461 Rn. 15).
  • OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 32/14

    Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit durch Staatenimmunität

    Auszug aus LG Bonn, 20.04.2016 - 1 O 72/13
    Es muss die gesamte Maßnahme und nicht lediglich die Teilakte bewertet werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 32/14).
  • BVerfG, 17.03.2014 - 2 BvR 736/13

    Griechenland immun; Völkerrechtlicher Grundsatz der Staatenimmunität; Anspruch

    Auszug aus LG Bonn, 20.04.2016 - 1 O 72/13
    Hoheitsakte ausländischer Staaten (acta iure imperii) unterfallen nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht uneingeschränkt der Staatenimmunität, soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 152 f.; Beschluss vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 19 f.).
  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

    Auszug aus LG Bonn, 20.04.2016 - 1 O 72/13
    Diese Abgrenzung ist nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfG, Beschluss vom 30. April 1963 - 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27, 61 f.; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, BAGE 144, 244 Rn. 15 mwN; Urteil vom 10. April 2013 - 5 AZR 78/12, NJW 2013, 2461 Rn. 15).
  • BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 78/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität

  • OLG Köln, 05.10.2016 - 11 U 21/15

    Malerarbeiten muss der Architekt nicht überwachen!

  • AG Berlin-Wedding, 31.03.2017 - 70b C 38/16

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls bei

    Mehrere Gerichte (OLG Schleswig 7.07.2016, 5 U 84/15; LG Bonn, 20.04.2016, 1 O 72/13; LG Osnabrück RIW 2016, 76) führen zu recht aus, dass die nicht-hoheitliche Emission der Anleihen überhaupt nicht abstrahiert von dem späteren hoheitlichen Eingriff durch das Gesetz 4550/2012 und den Ministerratsbeschluss gesehen und geprüft werden kann.
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