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   LG Bonn, 20.08.2015 - 6 S 38/15   

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https://dejure.org/2015,63867
LG Bonn, 20.08.2015 - 6 S 38/15 (https://dejure.org/2015,63867)
LG Bonn, Entscheidung vom 20.08.2015 - 6 S 38/15 (https://dejure.org/2015,63867)
LG Bonn, Entscheidung vom 20. August 2015 - 6 S 38/15 (https://dejure.org/2015,63867)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung des Mietvertrags wegen ständiger unpünktlicher Mietzahlungen; Voraussetzungen eines Räumungs- und Herausgabeanspruchs des Vermieters; Unwirksamkeit der Kündigung mangels wirksamer Abmahnung

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen / Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 74/10

    Wohnraummiete: Unerlaubte Untervermietung als Kündigungsgrund;

    Auszug aus LG Bonn, 20.08.2015 - 6 S 38/15
    Zwar ist die Aufnahme des Untermieters ohne Erlaubnis auch dann als Pflichtverletzung zu bewerten, wenn der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat (BGH NJW 2011, 1065 (1066); Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 573 Rn. 40a m.w.N.).

    Die Gebrauchsüberlassung an einen Dritten ist im Rahmen eines Mietverhältnisses immer dann unbefugt, wenn sie ohne Erlaubnis des Vermieters erfolgt - unabhängig davon, ob im Einzelfall ein Anspruch auf Erlaubniserteilung bestand (BGH NJW 2011, 1065 (1066); Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 573 Rn. 40a m.w.N.).

  • BGH, 11.06.2014 - VIII ZR 349/13

    Schadensersatzpflicht des Vermieters bei pflichtwidrig verweigerter Erlaubnis zur

    Auszug aus LG Bonn, 20.08.2015 - 6 S 38/15
    Als berechtigt ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechtsordnung im Einklang steht (BGH NJW 2014, 2717 m.w.N.).

    Entscheidet sich der Mieter aus beruflichen oder privaten Gründen dazu, im Ausland tätig zu sein, besteht ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse, jedenfalls einen Teil der Wohnung an einen Dritten zu vermieten, um so die Kosten einer doppelten Haushaltsführung zu verringern (vgl. hierzu auch BGH NJW 2014, 2717).

  • BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 364/04

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung

    Auszug aus LG Bonn, 20.08.2015 - 6 S 38/15
    Da Sinn der Abmahnung ist, den Mietern vor den Folgen der unpünktlichen Mietzahlung zu warnen (Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 543 Rn. 180) und ihm Gelegenheit zur Änderung seines Verhaltens zu geben, ihm also vor Vertragsbeendigung noch eine Chance zu vertragsgemäßem Verhalten einzuräumen (BGH NJW 2006, 1585 (1586) m.w.N.), muss aus der Abmahnung mit hinreichender Deutlichkeit auch hervorgehen, dass weitere unpünktliche Zahlungen nicht folgenlos bleiben werden.

    Denn nur nachhaltig unpünktliche Mietzahlungen könnten den Tatbestand des § 543 Abs. 1 BGB erfüllen (BGH NJW 2006, 1585 (1586)).

  • BGH, 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97

    Wirksamkeit einer formularmäßigen gegenseitigen Bevollmächtigung der Mieter zur

    Auszug aus LG Bonn, 20.08.2015 - 6 S 38/15
    Dies folgt aus der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses und daraus, dass alle Mitmieter gemeinschaftlich die Mieterseite des bestehenden Mietverhältnisses bilden (BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 10. September 1997 - VIII ARZ 1/97 -, Tz. 34 nach juris).
  • BGH, 16.07.2003 - XII ZR 65/02

    Einhaltung der Schriftform durch den Vertreter einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus LG Bonn, 20.08.2015 - 6 S 38/15
    Eine solche Umdeutung ist nur dann zulässig und angebracht, wenn das Vertragsverhältnis nach dem Willen des Kündigenden in jedem Fall zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll; dieser Wille muss für den Kündigungsgegner erkennbar sein, er muss sich daher eindeutig aus der Kündigungserklärung selbst oder aus Umständen ergeben, die dem Kündigungsgegner bekannt sind (BGH NJW 2007, 1269 (1270) m.w.N.; NJW 2003, 3053 (3054); s.a. Ehlert, in: BeckOK BGB, 35. Aufl. 2012, § 543 Rn. 53 m.w.N.).
  • BGH, 12.01.1981 - VIII ZR 332/79

    Voraussetzungen für die vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrages - Anspruch auf

    Auszug aus LG Bonn, 20.08.2015 - 6 S 38/15
    Nur wenn sich dem Vertragsteil, für den die Kündigung bestimmt ist, aus Umständen, die aus der Kündigungserklärung nicht ersichtlich sind, eindeutig ergibt, dass der Kündigende das Vertragsverhältnis auf alle Fälle zur Beendigung bringen will, kann auch in einem solchen Falle eine fristlose Kündigung in eine ordentliche umgedeutet werden (BGH, Urteil vom 12. Januar 1981 - VIII ZR 332/79 -, Rn. 41 m.w.N.).
  • BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63

    Einwilligung in die Löschung einer Firma im Handelsregister - Schutz der sog.

    Auszug aus LG Bonn, 20.08.2015 - 6 S 38/15
    Dieser Einwand ist wie jeder Einwand aus § 242 BGB von Amts wegen zu prüfen und bedarf keiner besonderen Geltendmachung durch die Beklagten (BGH, Urteil vom 10. November 1965 - Ib ZR 101/63 -, Rn. 24, juris).
  • BGH, 18.11.1999 - III ZR 168/98

    Kündigung eines Jagdpachtvertrages bei unzulässiger Unterverpachtung

    Auszug aus LG Bonn, 20.08.2015 - 6 S 38/15
    Eine wirksame Abmahnung muss inhaltlich das vertragswidrige Verhalten des Mieters so genau bezeichnen, dass der Mieter sein Verhalten danach richten kann (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - III ZR 168/98 -, Rn. 21, juris m.w.N.; s.a. Ehlert, in: BeckOK BGB, 35. Aufl. 2012, § 543 Rn. 42c).
  • AG Bonn, 28.01.2015 - 203 C 339/14

    Kündigung eines Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlungen.

    Auszug aus LG Bonn, 20.08.2015 - 6 S 38/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28.01.2015 (203 C 339/14) aufgehoben.
  • BGH, 24.11.2006 - LwZR 6/05

    Rechtsnatur des Zurückbehaltungsrechts wegen Nichtaushändigung einer Urkunde über

    Auszug aus LG Bonn, 20.08.2015 - 6 S 38/15
    Eine solche Umdeutung ist nur dann zulässig und angebracht, wenn das Vertragsverhältnis nach dem Willen des Kündigenden in jedem Fall zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll; dieser Wille muss für den Kündigungsgegner erkennbar sein, er muss sich daher eindeutig aus der Kündigungserklärung selbst oder aus Umständen ergeben, die dem Kündigungsgegner bekannt sind (BGH NJW 2007, 1269 (1270) m.w.N.; NJW 2003, 3053 (3054); s.a. Ehlert, in: BeckOK BGB, 35. Aufl. 2012, § 543 Rn. 53 m.w.N.).
  • AG Berlin-Neukölln, 02.03.2017 - 14 C 102/16

    Wohngemeinschaft - Untervermietungserlaubnis für ein Zimmer

    Eine solche liegt angesichts einer Gesamtwohnfläche von 132, 76 m2, die sich gemäß Mietvertrag auf 5 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad/WC, 1 Korridor/Diele aufteilt, nicht vor (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 20.08.2015, 6 S 38/15, zit. n. juris).
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