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   LG Bonn, 22.05.2017 - 27 Qs 5/17, 27 Qs - 430 Js 41/17 - 5/17   

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https://dejure.org/2017,63982
LG Bonn, 22.05.2017 - 27 Qs 5/17, 27 Qs - 430 Js 41/17 - 5/17 (https://dejure.org/2017,63982)
LG Bonn, Entscheidung vom 22.05.2017 - 27 Qs 5/17, 27 Qs - 430 Js 41/17 - 5/17 (https://dejure.org/2017,63982)
LG Bonn, Entscheidung vom 22. Mai 2017 - 27 Qs 5/17, 27 Qs - 430 Js 41/17 - 5/17 (https://dejure.org/2017,63982)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • AG Bonn - 653 Cs 5/17
  • LG Bonn, 22.05.2017 - 27 Qs 5/17, 27 Qs - 430 Js 41/17 - 5/17
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.06.2008 - IX ZR 17/07

    Absprachen und Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Grenze der

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2017 - 27 Qs 5/17
    Vielmehr korrespondiert mit der Erfüllung dieser Obliegenheit ein Verzicht auf den Strafverfolgungsanspruch der Strafverfolgungsbehörden, sofern es zur endgültigen Einstellung nach § 153a StPO kommt (vgl. BGH Urt. v. 05.06.2008 - IX ZR 17/07).

    Dies führt vielmehr lediglich zur insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit der Zahlung (vgl. BGH Urt. v. 05.06.2008 - Az. IX ZR 17/07).

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Geldauflage ohnehin allein im Wege einer Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO möglich ist (Ziemann, Anm. zu BGH IX ZR 17/07).

    Hinsichtlich einer Anfechtung nach § 131 InsO - wie auch einer solchen nach § 130 InsO - fehlt es bereits an der erforderlichen Stellung der Staatskasse als Insolvenzgläubigerin, da durch die Anordnung der Geldauflage kein Anspruch für diese, d.h. keine neue Verbindlichkeit zu Lasten der Insolvenzmasse, begründet wird (s.o.; vgl. auch BGH 05.06.2008 - Az. IX ZR 17/07).

    Gegen die Anfechtbarkeit nach § 134 InsO spricht weiterhin, dass es sich bei der Zahlung nicht um eine unentgeltliche Zahlung handelt (BGH Urt. v. 05.06.2008 - Az. IX ZR 17/07).

    Für die Entgeltlichkeit genügt eine freiwillige Leistung, die aufschiebende Rechtsbedingung einer Gegenleistung, hier der endgültigen Einstellung des Verfahrens, ist (BGH Urt. v. 05.06.2008 - Az. IX ZR 17/07).

    Diese stellt auch keine nach § 132 Abs. 2 InsO anfechtbaren Rechtshandlung dar, weil sie keine der dort bezeichneten Folgen hat (BGH Urt. v. 05.06.2008 - Az. IX ZR 17/07).

  • BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00

    Anfechtbarkeit von Leistungen des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2017 - 27 Qs 5/17
    Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGH Urt. v. 03.03.2005 - IX ZR 441/00).
  • BGH, 21.09.2006 - IX ZR 235/04

    Rechtsfolgen der insolvenzrechtlichen Anfechtung einer Abtretung

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2017 - 27 Qs 5/17
    Aus dem Wortlaut des § 143 Abs. 1 S. 1 InsO wird insoweit deutlich, dass die zugrundeliegende angefochtene Handlung, d.h. vorliegend die Erfüllung der Auflage und der damit einhergehende Strafklageverbrauch, als solches wirksam bleibt und es hinsichtlich der hingegebenen Leistung vielmehr zu einem schuldrechtlichen Rückgewährverhältnis kommt (BGH NJW-RR 2007, 121).
  • BGH, 25.01.1988 - II ZR 320/87

    Zulässigkeit des Widerrufs eines Überweisungsauftrags; Entstehungszeitpunkt der

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2017 - 27 Qs 5/17
    Der einer Bank erteilte Überweisungsauftrag ist mit der Gutschrift der Empfangsbank auf dem Konto des Empfängers aber vollzogen und daher nicht mehr widerruflich (BGH Urt. v. 25.01.1988 - II ZR 320/87).
  • BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 13/78

    Auflage nach § 153a StPO und ehrengerichtliche Ahndung

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2017 - 27 Qs 5/17
    Darüber hinaus steht die mit der Einstellung verbundene Auflage oder Weisung keinesfalls einer Strafe oder einer strafähnlichen Sanktion gleich, da der Beschuldigte sie freiwillig erfüllt (BGH NJW 1979, 770).
  • BVerfG, 14.11.1979 - 1 BvR 654/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2017 - 27 Qs 5/17
    Demgegenüber soll ein Verfahrenshindernis lediglich dann nicht entstehen, wenn der Beschuldigte eine Auflage erfüllt, die unzulässig ist (Beulke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 153a Rn. 96) oder wenn die Auflagen teils zulässig und teils unzulässig waren und die zulässigen Auflagen erfüllt wurden (Schmitt aaO Rn. 52; Düsseldorf MDR 1985, 956; aA Frankfurt MDR 1980, 516), da in diesen Fällen ein Vertrauen des Beschuldigten nicht besteht oder zumindest nicht schutzwürdig ist.
  • BGH, 14.10.2010 - IX ZR 16/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlung einer Geldstrafe als anfechtbare Rechtshandlung

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2017 - 27 Qs 5/17
    Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 14.10.2010 - Az. IX ZR 16/10 oder dem Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 19.01.2016 - Az. 5 Qs 3/15, da diesen ein mit dem hiesigen Fall nicht zu vergleichender Sachverhalt zugrunde liegt.
  • LG Göttingen, 19.01.2016 - 5 Qs 3/15

    Erneute Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung nach

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2017 - 27 Qs 5/17
    Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 14.10.2010 - Az. IX ZR 16/10 oder dem Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 19.01.2016 - Az. 5 Qs 3/15, da diesen ein mit dem hiesigen Fall nicht zu vergleichender Sachverhalt zugrunde liegt.
  • OLG Düsseldorf, 14.06.1985 - 4 Ws 93/85

    Vollstreckungsverfahren; Strafverfahren; Mehrfachverteidigung

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2017 - 27 Qs 5/17
    Demgegenüber soll ein Verfahrenshindernis lediglich dann nicht entstehen, wenn der Beschuldigte eine Auflage erfüllt, die unzulässig ist (Beulke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 153a Rn. 96) oder wenn die Auflagen teils zulässig und teils unzulässig waren und die zulässigen Auflagen erfüllt wurden (Schmitt aaO Rn. 52; Düsseldorf MDR 1985, 956; aA Frankfurt MDR 1980, 516), da in diesen Fällen ein Vertrauen des Beschuldigten nicht besteht oder zumindest nicht schutzwürdig ist.
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