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   LG Bonn, 23.03.2018 - 9 O 307/17   

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https://dejure.org/2018,8598
LG Bonn, 23.03.2018 - 9 O 307/17 (https://dejure.org/2018,8598)
LG Bonn, Entscheidung vom 23.03.2018 - 9 O 307/17 (https://dejure.org/2018,8598)
LG Bonn, Entscheidung vom 23. März 2018 - 9 O 307/17 (https://dejure.org/2018,8598)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • hoecker.eu (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Kritik an Zuständen in Flüchtlingsheim auf Facebook - Klage der Gemeinde Weilerswist gegen FDP-Politiker abgewiesen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Auszug aus LG Bonn, 23.03.2018 - 9 O 307/17
    Sie genießen vielmehr, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (BGH, Urteil v. 22.04.2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175 ff. m.w.N., OLG Köln, Urteil vom 31.07.2012, 15 U 13/12).

    Denn obgleich man über das Vorliegen von Schimmel und dessen Ursachen ohne weiteres Beweis erheben könnte und die aufgestellten Behauptungen damit einer tatsächlichen Überprüfung zugänglich wären, was für Tatsachenbehauptungen spricht (BGH, Urteil vom 22.04.2008 a.a.O.), muss man den Gesamtkontext betrachten, in dem sie aufgestellt wurden.

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus LG Bonn, 23.03.2018 - 9 O 307/17
    Dies ist hier jedoch noch nicht der Fall, weil das gesamte Posting, dessen Gesamtschau bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, erkennbar auf ein konkretes Sachthema bezogen ist und nicht den Schluss zulässt, dass die Diffamierung und Herabsetzung der Klägerin im Vordergrund steht und sie jenseits überspitzter Kritik einfach nur herabgesetzt und an den Pranger gestellt werden sollte (letzteres wäre aber Voraussetzung einer sog. Schmähkritik, vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99 - BGHZ 143, 199 ff.).
  • OLG Köln, 31.07.2012 - 15 U 13/12

    Voraussetzungen zivilrechtlichen Ehrenschutzes für juristische Personen des

    Auszug aus LG Bonn, 23.03.2018 - 9 O 307/17
    Sie genießen vielmehr, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (BGH, Urteil v. 22.04.2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175 ff. m.w.N., OLG Köln, Urteil vom 31.07.2012, 15 U 13/12).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus LG Bonn, 23.03.2018 - 9 O 307/17
    Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, namentlich im öffentlichen Meinungskampf, grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, Urteil vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 - BVerfGE 61, 1ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 1 S 1265/21

    Abschiebung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der

    (1) Da Schutzgut des Art. 13 Abs. 1 GG, wie gezeigt, die Abschirmung einer tatsächlich bestehenden - nicht lediglich erst erstrebten - Privatsphäre in räumlicher Hinsicht ist und davon ausgehend der Begriff der Wohnung jeden Raum, den ein Mensch der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und, wenn auch nur vorübergehend, zur Stätte seines Lebens und Wirkens bestimmt, erfasst (vgl. oben b)), kann die Frage, ob ein Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft eine Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG darstellt, nicht pauschal beantwortet werden (so aber für flüchtlingsrechtliche Gemeinschaftsunterkünfte - eine Einordnung als Wohnung generell ablehnend - Zeitler, in: HTK-AuslR / § 58 AufenthG / Abs. 5 bis 10, Stand 28.04.2021, Rn. 13 ff.; eine Einordnung von Zimmern in Erstaufnahmeeinrichtungen als Wohnung wohl generell bejahend VG Kassel, [PKH-]Beschl. v. 27.12.2017 - 1 K 1933/16.KS - juris; VG Hamburg, Urt. v. 15.02.2019 - 9 K 1669/18 - juris; LG Bonn, Urt. v. 23.03.2018 - 9 O 307/17 - juris).
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