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   LG Bonn, 23.05.2014 - 6 T 94/14   

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https://dejure.org/2014,19689
LG Bonn, 23.05.2014 - 6 T 94/14 (https://dejure.org/2014,19689)
LG Bonn, Entscheidung vom 23.05.2014 - 6 T 94/14 (https://dejure.org/2014,19689)
LG Bonn, Entscheidung vom 23. Mai 2014 - 6 T 94/14 (https://dejure.org/2014,19689)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerdeberechtigung eines mit Anteilsbelastung unberücksichtigten Miteigentümers bei Teilungsversteigerungsverfahren

  • rabüro.de

    Zur Berücksichtigung der Anteilsbelastung bei Niedrigstgebotslösung im Rahmen des Teilungsversteigerungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ermittlung der Höhe des geringsten Gebots bei einer Teilungsversteigerung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermittlung der Höhe des geringsten Gebots bei einer Teilungsversteigerung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.05.2012 - V ZB 156/11

    Zwangsversteigerungsverfahren: Behandlung einer Vormerkung zur Sicherung des

    Auszug aus LG Bonn, 23.05.2014 - 6 T 94/14
    Bei der Bemessung des Wertes habe sich das Gericht an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2012, V ZB 156/11, LG Gießen, orientiert.
  • LG Dortmund, 21.06.2011 - 9 T 715/09
    Auszug aus LG Bonn, 23.05.2014 - 6 T 94/14
    Gegenstandswert: 706.300,00 EUR (Höhe des Meistgebots, vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 21.06.2011, 9 T 715/09).
  • AG Bonn, 12.02.2014 - 23 K 89/12

    Zwangsversteigerung, Höhe des Ersatzwertes, Rückauflassungsvormerkung

    Auszug aus LG Bonn, 23.05.2014 - 6 T 94/14
    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 12.02.2014 - 23 K 89/12 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 15.09.2016 - V ZB 136/14

    Teilungsversteigerung auf Antrag mehrerer Teilhaber: Feststellung des geringsten

    Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23. Mai 2014 - 6 T 94/14 - sowie der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 12. Februar 2014 - 23 K 89/12 - aufgehoben.
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