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   LG Bonn, 23.05.2018 - 1 O 319/17   

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https://dejure.org/2018,36527
LG Bonn, 23.05.2018 - 1 O 319/17 (https://dejure.org/2018,36527)
LG Bonn, Entscheidung vom 23.05.2018 - 1 O 319/17 (https://dejure.org/2018,36527)
LG Bonn, Entscheidung vom 23. Mai 2018 - 1 O 319/17 (https://dejure.org/2018,36527)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsbefugnis, Werbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch der Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins mit einem Werbeflyer für uneingeschränkte Dienstleistungsangebote bzgl. Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG

    Auszug aus LG Bonn, 23.05.2018 - 1 O 319/17
    Der Einwand der Klägerin, der Werbeflyer nenne unrichtigerweise unter der Überschrift "Außergewöhnliche Belastungen" "Scheidungskosten", wobei die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen (BFH, Urteil vom 18.05.2017 - VI R 9/16; DStR 2017, 1808, beck-online), greift nicht.
  • BGH, 14.10.2010 - I ZR 5/09

    Lohnsteuerhilfeverein Preußen

    Auszug aus LG Bonn, 23.05.2018 - 1 O 319/17
    Ohne einen Hinweis auf die eingeschränkte Beratungsbefugnis sind Lohnsteuerhilfevereine zur Werbung befugt, solange diese nicht irreführend ist (BGH Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 5/09, BeckRS 2011, 7601, beck-online).
  • OLG Brandenburg, 02.12.2008 - 6 U 16/08

    Irreführung der Werbung für die Tätigkeit eines Lohnsteuerhilfevereins

    Auszug aus LG Bonn, 23.05.2018 - 1 O 319/17
    Aus den unterschiedlichen Berufsbezeichnungen ergibt sich ohne weiteres, dass Lohnsteuerhilfe und Steuerberatung nicht dasselbe sind (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 02.12.2008 - 6 U 16/08, BeckRS 2009, 09484, beck-online).
  • OLG Zweibrücken, 26.09.2002 - 4 U 185/01

    Wettbewerbsverstoß: Handzettelwerbung eines Lohnsteuerhilfevereins

    Auszug aus LG Bonn, 23.05.2018 - 1 O 319/17
    Werbemaßnahmen, die dem Interesse des Adressatenkreises gerecht werden, eine sachlich angemessene Information zu finden, die formal und inhaltlich angemessen gestaltet sind und keinen Irrtum erregen, sind nach § 8 Abs. 1 StBerG grundsätzlich erlaubt (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.09.2002, 4 U 185/01, NJW-RR 2003, 1576).
  • BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 159/04

    Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht" im

    Auszug aus LG Bonn, 23.05.2018 - 1 O 319/17
    Unzulässig ist eine Werbemaßnahme hingegen, wenn unzutreffende oder irreführende Angaben gemacht werden oder die eigene Leistungsfähigkeit durch ein reklamehaftes Anpreisen des Anbieters so in den Vordergrund gerückt wird, dass der sachliche Informationsgehalt der Werbeaussage dahinter völlig zurücktritt (BVerfG, Urteil vom 28.07.2014, 1 BvR 159/04, Stbg 2004, 529).
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