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   LG Bonn, 23.08.2016 - 8 S 5/16   

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https://dejure.org/2016,30754
LG Bonn, 23.08.2016 - 8 S 5/16 (https://dejure.org/2016,30754)
LG Bonn, Entscheidung vom 23.08.2016 - 8 S 5/16 (https://dejure.org/2016,30754)
LG Bonn, Entscheidung vom 23. August 2016 - 8 S 5/16 (https://dejure.org/2016,30754)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kreuzfahrt; Minderung des Reisepreises; Filmaufnahmen an Bord

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Minderung des Reisepreises eines Teilnehmers einer Seereise wegen an Bord durchgeführter Filmarbeiten zu einer Fernsehserie; Aufklärung des Reisenden vor Antritt der Reise über die beabsichtigte Durchführung der Filmarbeiten durch den Reiseveranstalter

  • reise-recht-wiki.de

    Durchführung von Filmarbeiten zu einer Fernsehserie an Bord

  • ra.de
  • RA Kotz

    Reisepreisminderung bei Schiffsreise: Filmarbeiten an Bord

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Reisemangel wegen Dreharbeiten auf einem Kreuzfahrtschiff?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kreuzfahrt mit Filmaufnahmen - Reisemangel?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Minderung des Reisepreises wegen an Bord durchgeführter Filmarbeiten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Stressfaktor Urlaub: von Ohrwürmern, leeren Buffets und genderneutralen Spas

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation und Leitsatz)

    Filmaufnahmen auf Kreuzfahrt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Rostock, 07.08.2008 - 1 U 143/08

    Reisevertragsrecht: Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Unterrichtung über

    Auszug aus LG Bonn, 23.08.2016 - 8 S 5/16
    Im Rahmen der vertraglich zu erbringenden Reiseleistung treffen den Reiseveranstalter allerdings grundsätzlich derartige Verpflichtungen, die als Hauptpflichten im Falle der Nichterfüllung Gewährleistungsrechte nach sich ziehen können (vgl. OLG Rostock NJW-RR 2009, 346).
  • BGH, 12.06.2007 - X ZR 87/06

    Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist

    Auszug aus LG Bonn, 23.08.2016 - 8 S 5/16
    Eine solche Abweichung liegt vor, wenn die Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht werden (BGH NJW 1986, 1749; NJW 2007, 2549, 2550; Palandt-Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 651c, Rn. 2).
  • LG Frankfurt/Main, 28.03.2008 - 24 S 139/07

    Reisevertrag: Minderungsquote und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude

    Auszug aus LG Bonn, 23.08.2016 - 8 S 5/16
    Hierzu zählt insbesondere die Information über wesentliche Veränderungen im Reiseablauf (LG Frankfurt/M NJW-RR 2008, 1638, 1639).
  • OLG Koblenz, 25.04.1991 - 5 U 1209/90

    Unterlassung rechtsverletzender unwahrer Tatsachenbehauptungen; Begriff des

    Auszug aus LG Bonn, 23.08.2016 - 8 S 5/16
    Für die Feststellung des Minderungsrechts kommt es allerdings darauf an, ob es sich bei den vom Reisenden reklamierten Umständen nicht bloß um Unannehmlichkeiten handelt, die hinzunehmen sind (OLG Düsseldorf NJW 1992, 1330, 1331; Tempel NJW 1997, 2206, 2208; Rodegra NJW 2012, 3546).
  • AG Bonn, 30.12.2015 - 101 C 423/15

    Anspruch auf Minderung der Reisepreises für eine Kreuzfahrt im Falle

    Auszug aus LG Bonn, 23.08.2016 - 8 S 5/16
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (Az. 101 C 423/15) abgeändert.
  • LG Bonn, 02.10.2017 - 1 O 122/17

    Anspruch auf Rückzahlung eines anteilig angezahlten Reisepreises und

    Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn hat im Urteil vom 23.08.2016, Az.: 8 S 5/16, im Hinblick auf eine beanspruchte Minderung des Reisepreises und mithin hinsichtlich der Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem zur Minderung führenden Reisemangel, bereits ausgeführt:.
  • OLG Köln, 03.09.2018 - 16 U 144/17

    Die Durchführung von Dreharbeiten für einen Film oder eine Fernsehserie auf einem

    Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Nutzung eines Schiffes der Entscheidung des Schiffseigners unterliegt und dabei zu gewährleisten ist, dass unterschiedliche Nutzungen miteinander vereinbar bleiben, was aus Sicht des Reisenden eines Kreuzfahrtschiffs bedeutet, dass die vertraglich zugesicherten bzw. üblicherweise vorhandenen Einrichtungen und Leistungen für den Reisenden während der üblichen Zeiten frei genutzt werden können und die Leistungen an Bord uneingeschränkt zur Verfügung stehen und seine Unterbringung in der Kabine nicht gestört wird (LG Bonn BeckRS 2016, 17152).
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