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   LG Bonn, 23.08.2017 - 12 O 42/17   

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https://dejure.org/2017,64460
LG Bonn, 23.08.2017 - 12 O 42/17 (https://dejure.org/2017,64460)
LG Bonn, Entscheidung vom 23.08.2017 - 12 O 42/17 (https://dejure.org/2017,64460)
LG Bonn, Entscheidung vom 23. August 2017 - 12 O 42/17 (https://dejure.org/2017,64460)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 89/99

    Preisgegenüberstellung im Schaufenster

    Auszug aus LG Bonn, 23.08.2017 - 12 O 42/17
    Dies würde voraussetzen, dass über die mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen hinaus besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen, wobei auch in diesem Kontext wieder allein das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises maßgeblich ist (vgl. BGH GRUR 2002, 72, 73).
  • LG Tübingen, 08.06.2004 - 20 O 7/04

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch eines Taxiunternehmers auf Unterlassung von

    Auszug aus LG Bonn, 23.08.2017 - 12 O 42/17
    Hierin unterscheidet sie sich wesentlich von anderen, in der Rechtsprechung beanstandeten Werbeaussagen, etwa "Eine günstige Art Taxi zu fahren" (LG Tübingen, Urt. v. 08.06.2004 - 20 O 7/04, juris).
  • BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52

    Cupresa, Cupresa/Kunstseide

    Auszug aus LG Bonn, 23.08.2017 - 12 O 42/17
    Den Beurteilungsmaßstab bildet dabei die Verkehrsauffassung des durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreises (BGHZ 13, 244, 253).
  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 141/07

    Paketpreisvergleich

    Auszug aus LG Bonn, 23.08.2017 - 12 O 42/17
    Ein Preisvergleich in der Werbung des Beklagten wäre auch nicht deswegen irreführend, weil sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwesentlich unterscheiden (vgl. dazu BGH GRUR 2010, 658).
  • OLG Köln, 13.04.2018 - 6 U 145/17

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen mit

    Er beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. August 2017, Az. 12 O 42/17, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel (§ 890 Abs. 1 ZPO) zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen mit der Angabe "Die clevere Alternative zum Taxi" zu werben, wie im Klageantrag eingeblendet.
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