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   LG Bonn, 23.12.2016 - 1 O 248/16   

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LG Bonn, 23.12.2016 - 1 O 248/16 (https://dejure.org/2016,55822)
LG Bonn, Entscheidung vom 23.12.2016 - 1 O 248/16 (https://dejure.org/2016,55822)
LG Bonn, Entscheidung vom 23. Dezember 2016 - 1 O 248/16 (https://dejure.org/2016,55822)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Insolvenzanfechtung, Schneeballsystem, Scheingewinn, Schenkungsanfechtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung; Aufgabe eines Vermögenswerts zum Vorteil des Anfechtungsgegners durch den verfügenden Schuldner ohne Zufluss eines entsprechenden Vermögenswerts gegenüber dem Schuldner; Auszahlung von in einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.12.2008 - IX ZR 195/07

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewehr unentgeltlicher Leistungen

    Auszug aus LG Bonn, 23.12.2016 - 1 O 248/16
    Diese Voraussetzungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einer Auszahlung von in einem sogenannten "Schneeballsystem" angeblich erzielten Scheingewinnen regelmäßig zu bejahen, weil diesen Auszahlungen tatsächlich überhaupt kein erzielter Gewinn zugrunde liegt (vgl. etwa BGH NJW 2011, 1732 Rd.6; BGH NJW-RR 2010, 1637 Rd.7; BGH NJW 2009, 363 Rd.6 jeweils m.w.N.).

    Zwar ist die eingangs zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 134 InsO (oben unter 1.) durch die im Anschluss an die Insolvenz des namensgebenden Unternehmens ergangene "Phoenix-Entscheidung" (BGHZ 179, 139ff. = NJW 2009, 363ff.) entwickelt worden (vgl. Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 5.Aufl. 2015, § 49 Rd.17 m.w.N.).

    Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr, dass das von § 134 InsO erfasste "Betrugsanlagesystem" (so die Wortwahl bei BGH NJW 2009, 363 Rd.16) auf einer betrügerische Kunden- und Kapitalakquise aufbaut, um allein mit den Ein- und Auszahlungen dieses System in Gang zu halten und für neue Anleger interessant zu machen (BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.9).

    Nur diese Sichtweise entspricht auch der dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Zielsetzung, den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der (Insolvenz-) Gläubiger (arg. §§ 1 Satz 1, 87, 89 Abs. 1 InsO) zu verwirklichen (vgl. BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.11; BGH NJW 2009, 363, 365 Rd.16).

    Nicht zuletzt im Interesse aller (Insolvenz-) Gläubiger (vgl. oben unter 1.b)) ist deshalb nicht auf den objektivierten Empfängerhorizont oder gar auf die subjektive Sichtweise des Anlegers, sondern ausschließlich auf die objektive Sachlage abzustellen (BGH NJW 2009, 363 Rd.6; LG Bonn, Urteil vom 29.07.2008 - 3 O 65/08 = juris Rd.14; LG Konstanz, Urteil vom 01.12.2015 - 4 O 395/14 = juris Rd.30; MüKo/Kayser, InsO, 3.Aufl. 2013, § 134 Rd.22; vgl. ferner BGH, Urteil vom 15.09.2016 - IX ZR 250/15 = juris Rd.21 ff.).

    a) Die bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 814, 817 BGB zugunsten der Beklagten greifen nicht, da diese auf den speziell in der InsO geregelten Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO keine Anwendung finden (BGH NJW 2009, 363 Rd.15; BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZR 53/08 = juris Rd.3).

    Danach ist eine Aufrechnung, mithin auch die bereicherungsrechtliche Saldierung, mit einem vor der Insolvenzeröffnung begründeten Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch gegen den insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch ausgeschlossen (BGH NJW-RR 2010, 1637 Rd. 7; BGH NJW 2009, 363, 364f. Rd.11f.; LG Konstanz, Urteil vom 01.12.2015 - 4 O 395/14 = juris Rd.31).

    Zwar kann § 242 BGB in Extremfällen einer Rückzahlung aus § 143 Abs. 1 InsO entgegenstehen (vgl. BGH NJW 2009, 363 Rd.16 und Rd.21; MüKoKirchhof, aaO., § 134 Rd.45; Riesenkampff/Schuba, NJW 2010, 571, 573).

    Nicht zuletzt dieser Aspekt unterstreicht die Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller (Insolvenz-) Gläubiger (oben unter 1.b)), der im vorliegenden Fall nicht nach § 242 BGB hinter die gleichrangig zu beachtenden Interessen der Beklagten als weitere Gläubigerin zurück tritt (vgl. BGH NJW 2009, 363, 365 Rd.21; Riesenkampff/Schuba, aaO.).

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 163/09

    Insolvenzanfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen: Saldierung des

    Auszug aus LG Bonn, 23.12.2016 - 1 O 248/16
    Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr, dass das von § 134 InsO erfasste "Betrugsanlagesystem" (so die Wortwahl bei BGH NJW 2009, 363 Rd.16) auf einer betrügerische Kunden- und Kapitalakquise aufbaut, um allein mit den Ein- und Auszahlungen dieses System in Gang zu halten und für neue Anleger interessant zu machen (BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.9).

    Nur diese Sichtweise entspricht auch der dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Zielsetzung, den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der (Insolvenz-) Gläubiger (arg. §§ 1 Satz 1, 87, 89 Abs. 1 InsO) zu verwirklichen (vgl. BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.11; BGH NJW 2009, 363, 365 Rd.16).

    Zwar sind Auszahlungen, mit denen - etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft der Anlegergemeinschaft - von den Anlegern erbrachte Einlagen als Gegenleistung für ihre Beteiligung (vgl. BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.9) zurückgewährt worden sind, entgeltliche Leistungen und deshalb nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar (vgl. BGH NJW-RR 2011, 848 Rd.8; BGH NJW 2011, 1732 Rd.6; BGH NJW-RR 2010, 1637 Rd.11).

    b) Eine Saldierung des klägerischen Rückgewähranspruches mit der Beklagten unter Umständen gegen den Schuldner zustehenden Schadensersatz- oder bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen scheitert schon daran, dass eine derartige Verrechnung mit dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (oben 1.b)) unvereinbar wäre und deshalb abzulehnen ist (BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.7 ff.; BGH NJW-RR 2010, 1637 Rd.8).

    Dass tatsächlich eine Rechtspflicht der Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Kapitalertragssteuerbetrages auf die ausgezahlten 12.065,19 EUR begründet worden ist, hat die Beklagte nicht konkret dargelegt (vgl. dazu auch BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.14; MüKo/Kirchhof, InsO, 3.Aufl. 2013, § 143 Rd.105).

    Denn auch hierbei handelt es sich um eine rein hypothetische Verhaltensweise der Beklagten, die sich zudem auf einen unstreitig fiktiven "Erlös" bezieht (vgl. nur MüKo/Kirchhof, aaO., § 143 Rd.105; ferner zum Entreicherungseinwand hinsichtlich der Einlage: BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.10).

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 225/09

    Insolvenzanfechtung: Umfang des Rückgewähranspruchs bei Anfechtung von

    Auszug aus LG Bonn, 23.12.2016 - 1 O 248/16
    Diese Voraussetzungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einer Auszahlung von in einem sogenannten "Schneeballsystem" angeblich erzielten Scheingewinnen regelmäßig zu bejahen, weil diesen Auszahlungen tatsächlich überhaupt kein erzielter Gewinn zugrunde liegt (vgl. etwa BGH NJW 2011, 1732 Rd.6; BGH NJW-RR 2010, 1637 Rd.7; BGH NJW 2009, 363 Rd.6 jeweils m.w.N.).

    Zwar sind Auszahlungen, mit denen - etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft der Anlegergemeinschaft - von den Anlegern erbrachte Einlagen als Gegenleistung für ihre Beteiligung (vgl. BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.9) zurückgewährt worden sind, entgeltliche Leistungen und deshalb nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar (vgl. BGH NJW-RR 2011, 848 Rd.8; BGH NJW 2011, 1732 Rd.6; BGH NJW-RR 2010, 1637 Rd.11).

    b) Eine Saldierung des klägerischen Rückgewähranspruches mit der Beklagten unter Umständen gegen den Schuldner zustehenden Schadensersatz- oder bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen scheitert schon daran, dass eine derartige Verrechnung mit dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (oben 1.b)) unvereinbar wäre und deshalb abzulehnen ist (BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.7 ff.; BGH NJW-RR 2010, 1637 Rd.8).

    Danach ist eine Aufrechnung, mithin auch die bereicherungsrechtliche Saldierung, mit einem vor der Insolvenzeröffnung begründeten Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch gegen den insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch ausgeschlossen (BGH NJW-RR 2010, 1637 Rd. 7; BGH NJW 2009, 363, 364f. Rd.11f.; LG Konstanz, Urteil vom 01.12.2015 - 4 O 395/14 = juris Rd.31).

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 18/10

    Insolvenzanfechtung: Bewertung von Ausschüttungen im Rahmen eines als

    Auszug aus LG Bonn, 23.12.2016 - 1 O 248/16
    Zwar sind Auszahlungen, mit denen - etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft der Anlegergemeinschaft - von den Anlegern erbrachte Einlagen als Gegenleistung für ihre Beteiligung (vgl. BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.9) zurückgewährt worden sind, entgeltliche Leistungen und deshalb nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar (vgl. BGH NJW-RR 2011, 848 Rd.8; BGH NJW 2011, 1732 Rd.6; BGH NJW-RR 2010, 1637 Rd.11).

    Denn der Schuldner kann seine Leistung und damit seine Tilgungsbestimmung rechtlich wirksam auch einem fiktiven Schuldverhältnis zuordnen (BGH NJW-RR 2011, 848 Rd.10 m.w.N.).

    Im Übrigen entsprach es dem streitgegenständlichen Anlagekonzept und dem Willen der seinerzeit gutgläubigen Beklagten, den Betrag ihrer ursprünglichen Einlage nach Möglichkeit zur weiteren Tätigung von Anlagegeschäften stehen zu lassen und nur die bisher erwirtschafteten Gewinne abzuziehen, wie dies ausweislich der eingangs zitierten Dokumente mit der streitgegenständlichen Auszahlung des unterhalb der ursprünglichen Anlagesumme liegenden Teilbetrages dann auch tatsächlich erfolgt ist (vgl. BGH NJW-RR 2011, 848 Rd.12).

    Der Anspruch auf Ersatz der mit Schreiben vom 26.04.2016 (Anlage K12 zur Klageschrift) zutreffend berechneten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB, da sich die Beklagte seit dem 01.04.2016 mit der Rückzahlung der 12.065,19 EUR in Zahlungsverzug befand (vgl. nur BGH NJW-RR 2011, 848 Rd.16).

  • BGH, 09.12.2010 - IX ZR 60/10

    Insolvenzanfechtung: Auszahlung der Einlage an den Anleger in einem

    Auszug aus LG Bonn, 23.12.2016 - 1 O 248/16
    Eine objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO liegt dann vor, wenn der verfügende Schuldner einen Vermögenswert zum Vorteil des Anfechtungsgegners aufgibt, ohne dass dem verfügenden Schuldner ein entsprechender Vermögenswert zufließt (BGH, Urteil vom 15.09.2016 - IX ZR 250/15 - juris Rd.20; BGH, Urteil vom 05.03.2015 - IX ZR 133/14 - juris Rd.49; BGH NJW 2011, 1732 Rd.10).

    Diese Voraussetzungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einer Auszahlung von in einem sogenannten "Schneeballsystem" angeblich erzielten Scheingewinnen regelmäßig zu bejahen, weil diesen Auszahlungen tatsächlich überhaupt kein erzielter Gewinn zugrunde liegt (vgl. etwa BGH NJW 2011, 1732 Rd.6; BGH NJW-RR 2010, 1637 Rd.7; BGH NJW 2009, 363 Rd.6 jeweils m.w.N.).

    Keiner Vertiefung bedarf vor diesem Hintergrund auch die Frage der Nichtigkeit des zwischen der Beklagten und dem Schuldner geschlossenen Vertrages (§§ 134, 138 BGB; verneinend: BGH NJW 2011, 1732, 1733 Rd.11), weil es für die Beurteilung einer Unentgeltlichkeit im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO allein darauf ankommt, ob dem verfügenden Schuldner nach objektiven Maßstäben ein Gegenwert zugeflossen ist (oben unter 1.; vgl. auch LG Bonn, aaO.; MüKo/Kayser, aaO.).

    Zwar sind Auszahlungen, mit denen - etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft der Anlegergemeinschaft - von den Anlegern erbrachte Einlagen als Gegenleistung für ihre Beteiligung (vgl. BGH NJW 2010, 2125, 2126 Rd.9) zurückgewährt worden sind, entgeltliche Leistungen und deshalb nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar (vgl. BGH NJW-RR 2011, 848 Rd.8; BGH NJW 2011, 1732 Rd.6; BGH NJW-RR 2010, 1637 Rd.11).

  • BGH, 15.09.2016 - IX ZR 250/15

    Insolvenzanfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung: Kaufpreiszahlung des

    Auszug aus LG Bonn, 23.12.2016 - 1 O 248/16
    Eine objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO liegt dann vor, wenn der verfügende Schuldner einen Vermögenswert zum Vorteil des Anfechtungsgegners aufgibt, ohne dass dem verfügenden Schuldner ein entsprechender Vermögenswert zufließt (BGH, Urteil vom 15.09.2016 - IX ZR 250/15 - juris Rd.20; BGH, Urteil vom 05.03.2015 - IX ZR 133/14 - juris Rd.49; BGH NJW 2011, 1732 Rd.10).

    Nicht zuletzt im Interesse aller (Insolvenz-) Gläubiger (vgl. oben unter 1.b)) ist deshalb nicht auf den objektivierten Empfängerhorizont oder gar auf die subjektive Sichtweise des Anlegers, sondern ausschließlich auf die objektive Sachlage abzustellen (BGH NJW 2009, 363 Rd.6; LG Bonn, Urteil vom 29.07.2008 - 3 O 65/08 = juris Rd.14; LG Konstanz, Urteil vom 01.12.2015 - 4 O 395/14 = juris Rd.30; MüKo/Kayser, InsO, 3.Aufl. 2013, § 134 Rd.22; vgl. ferner BGH, Urteil vom 15.09.2016 - IX ZR 250/15 = juris Rd.21 ff.).

    Die objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO folgt aus der mit der Auszahlung des Scheingewinns an die Beklagte in dieser Höhe herbeigeführten Verkürzung der Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2016 - IX ZR 250/15 = juris Rd.13; LG Bonn, aaO. - 3 O 65/08 = juris Rd.15).

  • LG Bonn, 29.07.2008 - 3 O 65/08

    Rückgewähr eines Scheingewinns i.R.d. Insolvenzanfechtung; Berücksichtigung von

    Auszug aus LG Bonn, 23.12.2016 - 1 O 248/16
    Nicht zuletzt im Interesse aller (Insolvenz-) Gläubiger (vgl. oben unter 1.b)) ist deshalb nicht auf den objektivierten Empfängerhorizont oder gar auf die subjektive Sichtweise des Anlegers, sondern ausschließlich auf die objektive Sachlage abzustellen (BGH NJW 2009, 363 Rd.6; LG Bonn, Urteil vom 29.07.2008 - 3 O 65/08 = juris Rd.14; LG Konstanz, Urteil vom 01.12.2015 - 4 O 395/14 = juris Rd.30; MüKo/Kayser, InsO, 3.Aufl. 2013, § 134 Rd.22; vgl. ferner BGH, Urteil vom 15.09.2016 - IX ZR 250/15 = juris Rd.21 ff.).

    Die objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO folgt aus der mit der Auszahlung des Scheingewinns an die Beklagte in dieser Höhe herbeigeführten Verkürzung der Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2016 - IX ZR 250/15 = juris Rd.13; LG Bonn, aaO. - 3 O 65/08 = juris Rd.15).

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZR 53/08

    Schuldner der Rückgewährpflicht aus § 143 Abs. 1 InsO bei Einschaltung eines

    Auszug aus LG Bonn, 23.12.2016 - 1 O 248/16
    a) Die bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 814, 817 BGB zugunsten der Beklagten greifen nicht, da diese auf den speziell in der InsO geregelten Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO keine Anwendung finden (BGH NJW 2009, 363 Rd.15; BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZR 53/08 = juris Rd.3).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus LG Bonn, 23.12.2016 - 1 O 248/16
    Der Zinsanspruch ergibt sich für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH NJW-RR 2007, 557 Rd.13ff.) und im Übrigen aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
  • OLG Saarbrücken, 04.12.2002 - 1 U 501/02

    Diffamierung einer Partei außerhalb des Rechtsstreits

    Auszug aus LG Bonn, 23.12.2016 - 1 O 248/16
    Ein Zivilgericht ist in einem nachfolgenden Klageverfahren zwar nicht an die Feststellungen einer Strafkammer in einem vorangegangenen Strafprozess gebunden (OLG Saarbrücken NJW-RR 2003, 176, 177; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 148 Rd.6).
  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14

    Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung

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