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   LG Bonn, 24.06.2008 - 30 T 40/08   

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LG Bonn, 24.06.2008 - 30 T 40/08 (https://dejure.org/2008,22198)
LG Bonn, Entscheidung vom 24.06.2008 - 30 T 40/08 (https://dejure.org/2008,22198)
LG Bonn, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - 30 T 40/08 (https://dejure.org/2008,22198)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 335 Abs. 4 + 5 HGB; § 139 II FGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen bei dem Betreiber eines elektronischen Bundesanzeigers; Pflichtwidrigkeit des Unterlassens der Offenlegung eines Jahresabschlusses; Entscheidung über eine Beschwerde im Verfahren ...

  • Betriebs-Berater

    Materielle Einwendungen gegen Ordnungsgeldfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 2008, 2120
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des

    Auch wenn § 391 Abs. 2 FamFG nicht von dem (allerdings auch nur das behördliche Verfahren regelnden) Verweis in § 335 Abs. 2 HGB erfasst ist, entspricht es der h.M., dass bei einer mangels Einspruchs bestandskräftig gewordenen Androhung diese eine sog. Tatbestandswirkung entfaltet und eine Beschwerde daher nicht mehr darauf gestützt werden kann, dass die Androhung materiell nicht gerechtfertigt gewesen sei (LG Bonn v. 24.06.2008 - 30 T 40/08, BB 2008, 2120 m. Anm. Eisolt , Wenzel , BB 2008, 769, 770; Stollenwerk/Krieg, GmbHR 2008, 575, 580; Rausch , in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl. 2016, Anh. Zu §§ 388 bis 292 FamFG (EHUG) Rn. 17 f. m.w.N.).
  • OLG Köln, 14.07.2016 - 28 Wx 6/16

    Abgrenzung von Beschwerde- und Wiedereinsetzungsverfahren im Rahmen der

    Angesichts des Vorgenannten und angesichts des sogleich zu lit. b) Ausgeführten kann dahinstehen, ob - trotz des fehlenden Verweises auf § 391 Abs. 2 HGB in § 335 Abs. 2 HGB - ohnehin nicht schon allein die Bestandskraft einer Androhungsverfügung dazu führen würde, dass aufgrund der sog. Tatbestandswirkung die Offenlegungspflicht als solches für das weitere Verfahren verbindlich feststeht (so zum ebenfalls nicht vom Verweis in § 335 HGB a.F. erfassten § 139 Abs. 2 FGG LG Bonn v. 24.06.2008 - 30 T 40/08, BeckRS 2008, 19914; v. 27.10.2008 - 30 T 187/08, BeckRS 2009, 03982; Rausch , in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 bis 392 FamFG (EHUG) Rn. 13 ff.; Stollenwerk/Krieg , GmbHR 2008, 575, 580; Wenzel , BB 2008, 769, 771).
  • LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09

    Kein Ordnungsgeld für Insolvenzgesellschaft, wenn die Kosten für die

    Wird gegen die nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB erlassene Androhungsverfügung kein oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, muss das Beschwerdegericht entsprechend § 139 Abs. 2 FGG (jetzt § 391 Abs. 2 FamFG) als bestandskräftig unterstellen, dass die Adressatin der Androhungsverfügung nach §§ 325 ff. HGB zur Offenlegung verpflichtet war (LG Bonn, Beschluss vom 24.06.2008, 30 T 40/08, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 27.10.2008, 30 T 187/08, nrwe.de).
  • OLG Schleswig, 09.06.2010 - 2 W 90/10

    Aufhebung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Handelsregisterverfahren; Pflicht

    Die Beschwerde muss selbst dann zurückgewiesen werden, wenn das Beschwerdegericht erkennt, dass die vom Registergericht erlassene Verfügung ungerechtfertigt ist (zu der entsprechenden, vor dem 1. September 2009 geltenden Vorschrift in § 139 Abs. 2 FGG : BayObLGZ 1978, 54 ff.; BayObLG, FGPrax 2004, S. 301 ; LG Bonn, BB 2008, S. 2120; zu § 391 Abs. 2 FamFG: Heinemann, aaO.).
  • LG Bonn, 27.10.2008 - 30 T 187/08

    Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: Bestandskraft der Androhungsverfügung

    Das Beschwerdegericht muss nach § 139 Abs. 2 FGG den Verstoß gegen die Pflicht zur Einreichung der Jahresabschlussunterlagen für 2006 unterstellen, weil die Beschwerdeführerin gegen die Androhungsverfügung vom 01.05.2008 keinen Einspruch eingelegt hat und damit bestandskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin zur Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB verpflichtet war (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 24.06.2008, 30 T 40/08, nrwe.de).
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