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   LG Bonn, 25.05.2020 - 35 T 576/18   

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https://dejure.org/2020,80314
LG Bonn, 25.05.2020 - 35 T 576/18 (https://dejure.org/2020,80314)
LG Bonn, Entscheidung vom 25.05.2020 - 35 T 576/18 (https://dejure.org/2020,80314)
LG Bonn, Entscheidung vom 25. Mai 2020 - 35 T 576/18 (https://dejure.org/2020,80314)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15

    Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz

    Auszug aus LG Bonn, 25.05.2020 - 35 T 576/18
    Soweit das Bundesamt für Justiz versäumt hat, über den mit Schriftsatz vom 14.05.2018 erhobenen Einspruch gegen die Androhungsverfügung vom 27.03.2018 zu befinden, kann die Entscheidung über den Einspruch von der Kammer als Beschwerdegericht nachgeholt werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2016, 28 Wx 20/15).

    Da das Bundesamt für Justiz über den gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Nachfrist gemäß § 335 Abs. 5 HGB nicht entschieden hat, ist über diesen vom Beschwerdegericht inzident im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Ordnungsgeldentscheidung zu entscheiden, mit der Folge, dass die Frage der schuldhaften Versäumung der Nachfrist relevant ist, ohne dass § 335 Abs. 5 S. 9 HGB einschlägig wäre (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2016, 28 Wx 20/15).

  • OLG Köln, 14.07.2016 - 28 Wx 6/16

    Abgrenzung von Beschwerde- und Wiedereinsetzungsverfahren im Rahmen der

    Auszug aus LG Bonn, 25.05.2020 - 35 T 576/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln und des Landgerichts Bonn ist eine Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung jedoch zugleich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Nachfrist gemäß § 335 Abs. 5 HGB auszulegen, soweit Verschuldensfragen aufgeworfen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2016, 28 Wx 6/16).
  • OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der

    Auszug aus LG Bonn, 25.05.2020 - 35 T 576/18
    Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes auf weniger als den gesetzlichen Mindestbetrag sieht das Gesetz nur in den Fällen des § 335 Abs. 4 Satz 2 HGB und nur dann vor, wenn die Einreichung der vollständigen Rechnungslegungsunterlagen vor der Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz erfolgt ist gemäß § 335 Abs. 4 S. 3 HGB (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.12.2015, 28 Wx 28/15, veröffentlicht bei "juris.de").
  • LG Bonn, 06.05.2010 - 36 T 837/09

    Befreiungswirkung des Konzernabschlusses nur bei Offenlegung der

    Auszug aus LG Bonn, 25.05.2020 - 35 T 576/18
    Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass sich der Schutzzweck der §§ 325 ff. HGB - insbesondere der Gläubigerschutz - gerade dann aktualisiert, wenn sich das Unternehmen in einer wirtschaftlich bedrohlichen Lage befindet (LG Bonn, Beschluss vom 06.05.2010, 36 T 837/09).
  • OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des

    Auszug aus LG Bonn, 25.05.2020 - 35 T 576/18
    Es entspricht der h.M., dass bei einer mangels Einspruchs bestandskräftig gewordenen Androhung diese eine sog. Tatbestandswirkung entfaltet und eine Beschwerde daher nicht mehr darauf gestützt werden kann, dass die Androhung materiell nicht gerechtfertigt gewesen sei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2016, 28 Wx 18/16).
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