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   LG Bonn, 25.11.2016 - 1 O 381/15   

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LG Bonn, 25.11.2016 - 1 O 381/15 (https://dejure.org/2016,61132)
LG Bonn, Entscheidung vom 25.11.2016 - 1 O 381/15 (https://dejure.org/2016,61132)
LG Bonn, Entscheidung vom 25. November 2016 - 1 O 381/15 (https://dejure.org/2016,61132)
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  • BGH, 03.05.2012 - III ZR 62/11

    Maklervertrag: Voraussetzungen eines eindeutigen Provisionsverlangens eines

    Auszug aus LG Bonn, 25.11.2016 - 1 O 381/15
    Denn der als Angebot des Klägers (§§ 133, 145 BGB) zum Abschluss eines Maklervertrages auszulegende Provisionshinweis ist von der Beklagten durch ihr Erklärungsverhalten jedenfalls stillschweigend angenommen worden (§§ 133, 147 Abs. 1, 151 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2012 - III ZR 62/11 = NJW 2012, 2268 ff.; MüKo/Roth, BGB, 6. Aufl. 2012, § 652 Rd.50; Palandt/Sprau, aaO., § 652 Rd.3 und 4 jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 03.11.1995 - 15 U 5/95

    Nachweistätigkeit

    Auszug aus LG Bonn, 25.11.2016 - 1 O 381/15
    Wie dann die konkrete weitere "Kontaktaufnahme zum Anbieter" erfolgt ist, geht aus dieser Korrespondenz nicht hervor (vgl. dazu auch unter dem Aspekt der Ursächlichkeit für den Kaufvertragsschluss: OLG Karlsruhe NJW-RR 1996, 628f.).
  • BGH, 04.10.1995 - IV ZR 163/94

    Provisionszahlunganspruch eines Immobilienmaklers wegen Mitwirkung am Verkauf

    Auszug aus LG Bonn, 25.11.2016 - 1 O 381/15
    Die hierfür ausreichende Entgegennahme des Exposés nebst den weiteren Unterlagen durch die Beklagte (vgl. für den Fall eines durch den Kunden bereits identifizierten Kaufobjektes: BGH NJW-RR 1996, 114f.; OLG Karlsruhe, aaO.; MüKo/Roth, aaO., § 652 Rd.50 m.w.N.) bis zur Vorbereitung und Durchführung des zum Vertragsschluss führenden Notartermins durch den Kläger ergibt sich schon aus dem unstreitigen Sachvortag der Parteien.
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