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   LG Bonn, 26.07.2018 - 17 O 341/17   

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https://dejure.org/2018,40636
LG Bonn, 26.07.2018 - 17 O 341/17 (https://dejure.org/2018,40636)
LG Bonn, Entscheidung vom 26.07.2018 - 17 O 341/17 (https://dejure.org/2018,40636)
LG Bonn, Entscheidung vom 26. Juli 2018 - 17 O 341/17 (https://dejure.org/2018,40636)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • WM 2018, 2332
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 33/11

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Anwendung deutschen Rechts auf die

    Auszug aus LG Bonn, 26.07.2018 - 17 O 341/17
    Aus dem Vorrang der Inanspruchnahme des Schuldners folgt aber gerade nicht, dass der Gläubiger eine Anfechtungsklage erst erheben kann, nachdem er sämtliche Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner ausgeschöpft hat (BGH, Urteil vom 08.12.2011 - IX ZR 33/11 -, Rn. 28, juris).

    Es kann folglich dahinstehen, ob eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich überhaupt eine entgeltliche Gegenleistung, die der Anwendung des § 4 Abs. 1 AnfG entgegensteht, darstellen kann, obgleich der Zugewinnausgleichsanspruch noch gar nicht entstanden ist und ferner nicht feststeht, ob der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1372 BGB auf andere Weise als durch Tod eines Ehegatten beendet werden wird (offen gelassen auch BGH, Urteil vom 08.12.2011 - IX ZR 33/11 -, Rn. 47, juris).

  • OLG Jena, 08.12.2010 - 2 U 541/08
    Auszug aus LG Bonn, 26.07.2018 - 17 O 341/17
    Zwar ist der Anfechtungsgegner grundsätzlich mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen, die auch der Schuldner selbst nicht mehr gegen die Zwangsvollstreckung geltend machen könnte (BGH NJW 1961, 1463; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 08.12.2010 - 2 U 541/08 -, juris Rn. 13).
  • BGH, 26.04.1961 - VIII ZR 165/60
    Auszug aus LG Bonn, 26.07.2018 - 17 O 341/17
    Zwar ist der Anfechtungsgegner grundsätzlich mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen, die auch der Schuldner selbst nicht mehr gegen die Zwangsvollstreckung geltend machen könnte (BGH NJW 1961, 1463; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 08.12.2010 - 2 U 541/08 -, juris Rn. 13).
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