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   LG Bonn, 27.04.2005 - 16 O 13/04   

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https://dejure.org/2005,18081
LG Bonn, 27.04.2005 - 16 O 13/04 (https://dejure.org/2005,18081)
LG Bonn, Entscheidung vom 27.04.2005 - 16 O 13/04 (https://dejure.org/2005,18081)
LG Bonn, Entscheidung vom 27. April 2005 - 16 O 13/04 (https://dejure.org/2005,18081)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aktionärsklage gegen Mehrheitsaktionär wegen Veranlassung der AG zu einem nachteiligen Rechtsgeschäft: Teilnahme der Deutschen Telekom an der UMTS-Versteigerung auf Veranlassung des Bundes?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 994
  • NZG 2005, 856
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 13/90

    Wirkung eines Duldungsbescheides

    Auszug aus LG Bonn, 27.04.2005 - 16 O 13/04
    Da dieses Verfahren von keinem der Beteiligten angefochten worden ist und eine Nichtigkeit der Versteigerungsauktion nicht erkennbar ist, ist die Kammer im Rahmen dieses aktienrechtlichen Verfahrens (in dem mögliche Staatshaftungs- und Entschädigungsansprüche nicht zu prüfen sind (s.o.)) nicht befugt, zu überprüfen, ob die Entscheidung der RegTP rechtmäßig war oder mit Erfolg hätte angefochten werden können (vgl. BGH NJW 1991, 700 f.; Musielak-Wittschier, Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Rdnr. 9, 20 zu § 13 GVG m. zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2018 - 11 U 35/17

    Aktiengesellschaft: Prozessführungsbefugnis im Streit um die Wirksamkeit eines

    Aus dem von der Berufung für ihren Rechtsstandpunkt angeführten Aufsatz von Becker (FS Mestmäcker 2006, S. 25 ) sowie dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 27.04.2005 (16 O 13/04 -, juris Rn. 21) ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
  • OLG Köln, 27.04.2006 - 18 U 90/05

    Telekom-Aktionäre haben keine Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik

    Die Berufung des Klägers gegen das am 27.4.2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 16 O 13/04 - wird zurückgewiesen.
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