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   LG Bonn, 27.08.2010 - 6 T 14/10   

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https://dejure.org/2010,66170
LG Bonn, 27.08.2010 - 6 T 14/10 (https://dejure.org/2010,66170)
LG Bonn, Entscheidung vom 27.08.2010 - 6 T 14/10 (https://dejure.org/2010,66170)
LG Bonn, Entscheidung vom 27. August 2010 - 6 T 14/10 (https://dejure.org/2010,66170)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Neues Insolvenzverfahren

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 227 Abs. 1 InsO
    Neues Insolvenzverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Insolvenzeröffnungsantrags zum Zweck der Entscheidung gem. § 227 Abs. 1 InsO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 227 Abs. 1
    Zulässigkeit des Insolvenzeröffnungsantrags zum Zweck der Entscheidung gem. § 227 Abs. 1 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus LG Bonn, 27.08.2010 - 6 T 14/10
    Die Kammer geht im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der in einem allerdings etwas anderen Zusammenhang ergangenen Entscheidung des BGH vom 03.12.2009 -IX ZB 219/08- in MDR 2010, 410 davon aus, dass ein mit dem Ziel der Entschuldung nach § 227 Abs. 1 InsO gestellter Insolvenzantrag nicht deshalb unzulässig ist, weil noch ein Konkursbeschlag aus einem aufgehobenen Konkursverfahren fortwirkt, wenn es darum geht, letztlich zugunsten der Konkursgläubiger einen Vermögenswert zu realisieren, der ohne ein neues Insolvenzverfahren nicht zu generieren ist.
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09

    Erneuter Antrag auf Insolvenz, Stundung und Restschuldbefreiung nach Ablauf der

    Auszug aus LG Bonn, 27.08.2010 - 6 T 14/10
    Die Kammer geht im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der in einem allerdings etwas anderen Zusammenhang ergangenen Entscheidung des BGH vom 03.12.2009 -IX ZB 219/08- in MDR 2010, 410 davon aus, dass ein mit dem Ziel der Entschuldung nach § 227 Abs. 1 InsO gestellter Insolvenzantrag nicht deshalb unzulässig ist, weil noch ein Konkursbeschlag aus einem aufgehobenen Konkursverfahren fortwirkt, wenn es darum geht, letztlich zugunsten der Konkursgläubiger einen Vermögenswert zu realisieren, der ohne ein neues Insolvenzverfahren nicht zu generieren ist.
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