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   LG Bonn, 29.04.2016 - 1 O 351/15   

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https://dejure.org/2016,13881
LG Bonn, 29.04.2016 - 1 O 351/15 (https://dejure.org/2016,13881)
LG Bonn, Entscheidung vom 29.04.2016 - 1 O 351/15 (https://dejure.org/2016,13881)
LG Bonn, Entscheidung vom 29. April 2016 - 1 O 351/15 (https://dejure.org/2016,13881)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Grenzwand, Nachbarwand, Isolierung, Giebel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche auf Isolierung einer Giebelwand nach dem Abbruch einer unmittelbar angrenzenden Wand durch den Eigentümer des Nachbargrundstücks

  • RA Kotz

    Gebäudewand vollständig auf Nachbargrundstück errichtet - Grenzeinrichtung i.S.v. § 921 BGB?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ansprüche auf Isolierung einer Giebelwand nach dem Abbruch einer unmittelbar angrenzenden Wand

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.04.2010 - V ZR 171/09

    Abriss eines Gebäudes entlang der Grenze benachbarter Grundstücke: Anspruch des

    Auszug aus LG Bonn, 29.04.2016 - 1 O 351/15
    Denn die zum Klägergrundstück weisende abgerissene Wand stand als Grenzwand im Alleineigentum des Beklagten und fällt damit nicht unter § 921 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2010 - V ZR 171/09 = NJW 2010, 1808f.; OLG Frankfurt, aaO.; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl. 2016, § 921 Rd.1 und Rd.5ff.; K.Schmidt JuS 2010, 730, 731 jeweils m.w.N.), an dessen Voraussetzungen § 922 BGB ausdrücklich anknüpft.
  • OLG Frankfurt, 29.03.2010 - 4 U 29/10

    Nachbarrecht: Abriss eines Hauses; Anspruch auf Ersatz notwendiger Kosten zum

    Auszug aus LG Bonn, 29.04.2016 - 1 O 351/15
    Unabhängig von der fraglichen Anspruchsqualität dieser Norm ist § 922 Satz 3 BGB im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der von dem Beklagten abgerissene Gebäudeteil auf dem von ihm erworbenen Grundstück S keine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB, insbesondere die zuvor das Wohnhaus der Klägerin abdeckende Wand keine Nachbarwand (auch halbscheidige Giebelmauer beziehungsweise Kommunmauer genannt; vgl. OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 29.03.2010 - 4 U 29/10 = NJOZ 2010, 2651, 2652) war.
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