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   LG Bonn, 29.06.2009 - 30 T 537/09   

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LG Bonn, 29.06.2009 - 30 T 537/09 (https://dejure.org/2009,22720)
LG Bonn, Entscheidung vom 29.06.2009 - 30 T 537/09 (https://dejure.org/2009,22720)
LG Bonn, Entscheidung vom 29. Juni 2009 - 30 T 537/09 (https://dejure.org/2009,22720)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    EHUG, Offenlegung, Einspruch, Wiedereinsetzung,,Zustellung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 335 HGB
    EHUG, Offenlegung, Einspruch, Wiedereinsetzung,,Zustellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Landgerichts als Beschwerdegericht nach § 335 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) auch für die Entscheidung über einen Einspruch nach Erlass der mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung gegen die frühere Androhungsverfügung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZG 2009, 1159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Bonn, 24.03.2009 - 30 T 658/08

    Offenlegung, Ordnungsgeld

    Auszug aus LG Bonn, 29.06.2009 - 30 T 537/09
    Das Bundesamt für Justiz ist zur Änderung einer Ordnungsgeldentscheidung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB wegen § 335 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 FGG regelmäßig nicht befugt (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 24.03.2009, 30 T 658/08, nrwe.de).
  • OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des

    Der dann zudem entstehende "Zustellungsvorteil" (= Zustellung am Sitz der Gesellschaft) ist offenkundig und braucht zur Begründung der Inanspruchnahme der Gesellschaft in der Androhungsverfügung auch nicht ausdrücklich erwähnt zu werden (LG Bonn v. 29.06.2009 - 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309; v. 20.01.2015 - 37 T 587/14, n.v.).
  • OLG Köln, 14.07.2016 - 28 Wx 6/16

    Abgrenzung von Beschwerde- und Wiedereinsetzungsverfahren im Rahmen der

    Dann gilt hier aber das oben zur Nachholung der Entscheidung über das die Verschuldensfrage betreffende Wiedereinsetzungsgesuch Gesagte entsprechend: Zwar kann das Landgericht - wie schon zur früheren Gesetzesfassung anerkannt (LG Bonn v. 29.06.2009 - 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309 = NZG 2009, 1159 [LS.]; v. 13.07.2009 - 38 T 465/09 [n.v.]; Rausch , in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 bis 392 FamFG (EHUG) Rn. 4) - die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist als Beschwerdegericht ebenfalls nachholen; der Senat aber aus gleichen Gründen nur bei positivem Ausgang des Wiedereinsetzungsantrages.
  • OLG Köln, 01.07.2015 - 28 Wx 8/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des

    Ebenso kann offen bleiben, ob dann, wenn das Bundesamt für Justiz eine solche nahe liegende Auslegung nicht vornimmt und deswegen einen (stillschweigenden) Wiedereinsetzungsantrag selbst nicht bescheidet, wie bereits früher für eine unterlassene Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist (dazu LG Bonn v. 29.06.2009 - 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309; Rausch , a.a.O., Rn. 4 a.E. m.w.N.) nicht dann auch hier eine Inzidentkontrolle durch das mit der Beschwerde befasste Gericht eröffnet ist aus Gründen der Verfahrensökonomie.
  • OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15

    Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz

    Der Senat bejaht zwar aus Gründen der Verfahrensökonomie nunmehr die in der Entscheidung v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720 noch offen gelassene Frage, ob das Landgericht als Beschwerdegericht zur förmlichen Entscheidung über stillschweigend mit der Beschwerde gestellte und beim Rechtsbeschwerdeführer unbeschiedene gebliebene Wiedereinsetzungsanträge berufen ist (vgl. zur unterlassenen Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zum alten Recht auch LG Bonn v. 29.06.2009 - 30 T 537/09, BeckRS 2009, 19309; Rausch , in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 - 392 FamFG (EHUG) Rn. 4 a.E. m. w. N.).
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