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   LG Bonn, 29.08.1985 - 32 Qs 59/85   

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https://dejure.org/1985,3165
LG Bonn, 29.08.1985 - 32 Qs 59/85 (https://dejure.org/1985,3165)
LG Bonn, Entscheidung vom 29.08.1985 - 32 Qs 59/85 (https://dejure.org/1985,3165)
LG Bonn, Entscheidung vom 29. August 1985 - 32 Qs 59/85 (https://dejure.org/1985,3165)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 40
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 02.01.1975 - 1 HEs 91/74
    Auszug aus LG Bonn, 29.08.1985 - 32 Qs 59/85
    Hieran ändert ein Verzicht des Angekl. auf die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe nichts (vgl. OLG Karlsruhe MDR 75, 422, 423 [hier: III (340) 91 c]).
  • OLG Köln, 24.06.1986 - Ss 236/86

    Pflicht zur Leistung von Jugendgerichtshilfe gegen den Willen des Betroffenen;

    Auszug aus LG Bonn, 29.08.1985 - 32 Qs 59/85
    Im Ergebnis ebenso OLG Köln (Urteil Ä Ss 236/86 Ä v. 24.6. 1986, in NStZ 1986 Heft 12 S. 569) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den vorst. wiedergegebenen Beschluß des LG Bonn.
  • BGH, 13.09.1977 - 1 StR 451/77

    Absehen der Jugendgerichtshilfe von einer Beteiligung in der Hauptverhandlung

    Auszug aus LG Bonn, 29.08.1985 - 32 Qs 59/85
    Wegen der im § 38 JGG normierten besonderen Bedeutung der Jugendgerichtshilfe für eine umfassende Aufklärung der Lebensverhältnisse der jugendlichen oder heranwachsenden Angekl. liegt in der Nichtinanspruchnahme der Jugendgerichtshilfe regelmäßig ein Verfahrensverstoß, der geeignet ist, im Revisionsverfahren zur Aufhebung des Urteils zu führen (vgl. .. BGHSt 27, 250, 251 [hier: III (340) 96 a-b]; h. M., vgl. z. B. Brunner aaO. § 38 Rdn. 8).
  • LG Trier, 19.01.2000 - 2a Qs 2/00

    Ausgestaltung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung gegen einen von einem

    Die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe in Jugendstrafverfahren kann auf Grund ihrer besonderen durch das Jugendgerichtsgesetz geregelten Stellung ebenso wenig in die Disposition der Angeklagten gestellt werden wie die sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebende Aufklärungspflicht des Gerichtes (LG Bonn NStZ 1986, 40; OLG Köln, NStZ 1986, 570).
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