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   LG Bonn, 31.08.2017 - 4 T 309/17   

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https://dejure.org/2017,48456
LG Bonn, 31.08.2017 - 4 T 309/17 (https://dejure.org/2017,48456)
LG Bonn, Entscheidung vom 31.08.2017 - 4 T 309/17 (https://dejure.org/2017,48456)
LG Bonn, Entscheidung vom 31. August 2017 - 4 T 309/17 (https://dejure.org/2017,48456)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einholung von Drittauskünften für Zwangsvollstreckung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zwangsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Düsseldorf, 03.04.2018 - 19 T 192/17

    Einholung einer Drittauskunft durch den Gerichtsvollzieher

    Überdies sei angemerkt, dass die Bestätigungspflicht des Gerichtsvollziehers in § 74a Abs. 2 Satz 3 SGB X sich lediglich auf die in § 74a Abs. 2 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen bezieht (so auch LG Bonn, Beschluss vom 31.08.2017, 4 T 309/17 - zitiert nach Juris).
  • AG Gardelegen, 11.02.2019 - 31 M 1/19

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Einholung von Drittauskünften bei der Deutschen

    Da vorliegend die Wertgrenze des § 74 a Abs. 2 SGB X überschritten ist, muss die Streitfrage vorliegend nicht entschieden werden, ob ein Gerichtsvollzieher im Rahmen der Einholung von Drittauskünften gegenüber der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 74 a Abs. 2 Satz 3 SGB X lediglich bestätigen muss, dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sei, eine Vollstreckung in die in einer Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenständige eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht erwarten lasse und der Aufenthalt des Schuldners unbekannt sei, oder ob er darüber hinaus auch ausdrücklich zu bestätigen hat, dass die Wertgrenze § 74 a Abs. 2 SGB X eingehalten ist (siehe hierzu LG Bonn, Beschluss vom 31.08.2017, 4 T 309/17 - zitiert nach juris).
  • AG Lichtenfels, 22.07.2019 - 1 M 717/19

    Geltung der sozialrechtlichen Wertgrenze für Auskunftsansprüche gegen

    Die vom Gesetzgeber vorgenommene Abschaffung der Wertgrenze von 500 Euro in der Zivilprozessordnung hatte nicht zur Folge, dass die in anderen Gesetzen weiterhin bestehende Grenzen als nicht gewolltes gesetzgeberisches Versehen zu betrachten sind und letztlich außer Acht bleiben müssen (insoweit unzutreffend LG Bonn, Beschluss vom 31.08.2017, Az. 4 T 309/17).
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