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   LG Braunschweig, 01.04.2009 - 9 S 30/08   

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https://dejure.org/2009,36495
LG Braunschweig, 01.04.2009 - 9 S 30/08 (https://dejure.org/2009,36495)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 01.04.2009 - 9 S 30/08 (https://dejure.org/2009,36495)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 01. April 2009 - 9 S 30/08 (https://dejure.org/2009,36495)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zum Haftungsprivileg bei einem Glatteisunfall auf einem Versuchsgelände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte

    Auszug aus LG Braunschweig, 01.04.2009 - 9 S 30/08
    Dabei gilt das Haftungsprivileg nicht nur für die Mitarbeiter des Unternehmers, sondern auch für den Unternehmer selbst (BGH, Urteil vom 16.12.2003, Az. VI ZR 103/03, Rn 12, zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 8.7.1999, Az. 2 U 192/98, Rn 35, zitiert nach juris; Jahnke, ... Haftungsausschluss wegen Arbeitsunfall "auf gemeinsamer Betriebsstätte" (§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII), NJW 2000, S. 265).

    Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH, Urteil vom 16.12.2003, Az. VI ZR 103/03, Rn 16, zitiert nach juris).

  • LG Mühlhausen, 11.09.2007 - 3 O 119/07
    Auszug aus LG Braunschweig, 01.04.2009 - 9 S 30/08
    Der Rechtsprechung des BGH lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob eine generelle gemeinsame Tätigkeit genügt, oder ob in der konkreten Unfallsituation eine Verbindung zwischen der Tätigkeit des Schädigers und des Geschädigten vorliegen muss (s. hierzu LG Mühlhausen, Urteil vom 11.9.2007, Az. 3 0 119/07, Rn 33, zitiert nach juris).
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Auszug aus LG Braunschweig, 01.04.2009 - 9 S 30/08
    Die Beschränkung der Haftung beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen (BGH, Urteil vom 11.11.2003, Az. VI ZR 13/03, Leitsatz, zitiert nach juris).
  • OLG Braunschweig, 08.07.1999 - 2 U 192/98
    Auszug aus LG Braunschweig, 01.04.2009 - 9 S 30/08
    Dabei gilt das Haftungsprivileg nicht nur für die Mitarbeiter des Unternehmers, sondern auch für den Unternehmer selbst (BGH, Urteil vom 16.12.2003, Az. VI ZR 103/03, Rn 12, zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 8.7.1999, Az. 2 U 192/98, Rn 35, zitiert nach juris; Jahnke, ... Haftungsausschluss wegen Arbeitsunfall "auf gemeinsamer Betriebsstätte" (§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII), NJW 2000, S. 265).
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