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   LG Braunschweig, 07.11.2018 - 16 KLs 5/17   

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https://dejure.org/2018,50231
LG Braunschweig, 07.11.2018 - 16 KLs 5/17 (https://dejure.org/2018,50231)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 07.11.2018 - 16 KLs 5/17 (https://dejure.org/2018,50231)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 07. November 2018 - 16 KLs 5/17 (https://dejure.org/2018,50231)
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  • OLG Dresden, 04.07.2013 - 1 Ws 53/13

    Gerichtlich bestellter Insolvenzgutachter hat Akteneinsichtsrecht in die

    Auszug aus LG Braunschweig, 07.11.2018 - 16 KLs 5/17
    Nach der h.M. ist der im Insolvenzverfahren bestellte Sachverständige zu einer umfassenden Einsicht in die Strafakten berechtigt, wenn sich daraus Hinweise dazu ergeben können, ob Ansprüche mit Bezug zum Insolvenzschuldner bestehen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 1 Ws 56/16 = NJW 2016, 1834; OLG Dresden, ZVI 2014, 145).

    In diesem Falle ist die Gewährung uneingeschränkter Akteneinsicht rechtmäßig, weil sie der Erfüllung des gerichtlichen Gutachtenauftrages dient (OLG Dresden, ZVI 2014, 145).

    Das erforderliche Interesse an der Akteneinsicht ist durch Vorlage des Beschlusses über die Bestellung zum Sachverständigen (hier: Bd. IV, BI 277 der Akte) hinreichend dargelegt (OLG Dresden, ZVI 2014, 145).

  • OLG Braunschweig, 10.03.2016 - 1 Ws 56/16

    Akteneinsichtsrecht des im Insolvenzverfahren bestellten Sachverständigen in den

    Auszug aus LG Braunschweig, 07.11.2018 - 16 KLs 5/17
    Nach der h.M. ist der im Insolvenzverfahren bestellte Sachverständige zu einer umfassenden Einsicht in die Strafakten berechtigt, wenn sich daraus Hinweise dazu ergeben können, ob Ansprüche mit Bezug zum Insolvenzschuldner bestehen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 1 Ws 56/16 = NJW 2016, 1834; OLG Dresden, ZVI 2014, 145).
  • LG Hamburg, 19.06.2018 - 618 Qs 20/18

    Akteneinsicht in Strafakte: Prüfung insolvenzrechtlicher Schadensersatzansprüche

    Auszug aus LG Braunschweig, 07.11.2018 - 16 KLs 5/17
    Der Beschluss des LG Hamburg vom 19.06.2018, Az.: 618 Qs 20/18 = StraFo 2018, 438 ist vorliegend nicht einschlägig.
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