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   LG Braunschweig, 14.02.2023 - 6 O 3931/21   

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LG Braunschweig, 14.02.2023 - 6 O 3931/21 (https://dejure.org/2023,2163)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 14.02.2023 - 6 O 3931/21 (https://dejure.org/2023,2163)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 14. Februar 2023 - 6 O 3931/21 (https://dejure.org/2023,2163)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch gegen Volkswagen auf Unterlassung des Vertriebs von PKW mit Verbrennungsmotoren zur Verringerung der CO2-Emmissionen

  • lto.de (Pressebericht, 14.02.2023)

    Verbrenner-Aus ab 2030: Klimaklage gegen VW gescheitert

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zivilklage wegen Verringerung der CO2-Emissionen gegen die Volkswagen AG abgewiesen ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Zivilklage gegen Volkswagen AG wegen Verringerung der CO2-Emissionen erfolglos

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Zivilklage gegen Volkswagen AG wegen Verringerung der CO2-Emissionen erfolglos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Landgericht weist Klimaklage gegen Volkswagen ab - Klage zwar zulässig aber unbegründet

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klimaschutz-Prozess gegen VW: Wenig Hoffnung für Umweltschützer

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 18.01.2022 - 1 BvR 1565/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur gesetzlichen Normierung eines

    Auszug aus LG Braunschweig, 14.02.2023 - 6 O 3931/21
    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 18.01.2022 (1 BvR 1565/21 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 ­ 1 BvR 2656/18, NJW 2021, 1723 Rdn. 143) festgestellt, dass eine Verletzung der gesetzgeberischen Schutzpflichten aus Art. 2 und Art. 14 GG vor den Gefahren des Klimawandels für in Deutschland lebende Personen ausgehend von den aktuell bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen im Bundesklimaschutzgesetz (KSG) vom 18.08.2021, die zum 31.08.2021 in Kraft getreten sind, nicht festgestellt werden kann.

    Hierauf ist von Klägerseite weder im nachfolgenden Schriftsatz vom 23.12.2022 noch im Rahmen der mündlichen 25 Verhandlung nach Erörterung durch die Kammer dahingehend, dass ebenfalls von der Verfassungsgemäßheit des KSG ausgehe, dazu vorgetragen worden, dass es ­ wie mit Schriftsatz vom 13.01.2023 erstmals behauptet ­ Umstände geben soll, welche die Aktualität der nicht einmal zwei Monate alten Entscheidung des BVerfG (1 BvR 2146/22) unter Verweis auf die Entscheidung vom 18.01.2022 (1 BvR 1565/21) hierzu in Zweifel ziehen könnten.

    Vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG vom 18.01.2022 (1 BvR 1565/21), ist festzustellen, dass die aktuell bestehenden Emissionsregelungen als ausreichend anzusehen sind, weshalb von der Beklagten nicht verlangt werden kann, ihrerseits über die gesetzlichen Vorgaben hinaus für betreffenden Schutz zu sorgen.

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Auszug aus LG Braunschweig, 14.02.2023 - 6 O 3931/21
    Soweit die Klägerseite zunächst insbesondere auf den Beschluss des BVerfG vom 24.03.2021 (1 BvR 2656/18) Bezug nimmt, kann hieraus für § 1004 Abs. 2 BGB zunächst nichts über die gebotene Reichweite des erforderlichen Schutzes beider Positionen geschlossen werden.

    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 18.01.2022 (1 BvR 1565/21 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 ­ 1 BvR 2656/18, NJW 2021, 1723 Rdn. 143) festgestellt, dass eine Verletzung der gesetzgeberischen Schutzpflichten aus Art. 2 und Art. 14 GG vor den Gefahren des Klimawandels für in Deutschland lebende Personen ausgehend von den aktuell bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen im Bundesklimaschutzgesetz (KSG) vom 18.08.2021, die zum 31.08.2021 in Kraft getreten sind, nicht festgestellt werden kann.

    Herausgestellt hat das BVerfG dabei insbesondere, dass die Frage danach, wie der Schutz von Eigentum, Gesundheit, Leben usw. global in Anbetracht des stattfindenden Klimawandels erreicht werden kann, grundlegend durch die Neuregelungen gewährleistet werden kann und dem Gesetzgeber im Übrigen ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum obliegt (BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 ­ 1 BvR 2656/18), der nicht durch die Erfüllung einer konkreten Maßnahme 24 eingefordert werden kann.

  • BVerfG, 15.12.2022 - 1 BvR 2146/22

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzgeberische Unterlassen der

    Auszug aus LG Braunschweig, 14.02.2023 - 6 O 3931/21
    Entsprechend sind auch mit Beschlüssen vom 25.05.2022 (1 BvR 188/22) und 15.12.2022 (1 BvR 2146/22) zwei Verfassungsbeschwerden gegen die aktuelle Fassung des KSG nicht zur Entscheidung angenommen worden.

    Hierauf ist von Klägerseite weder im nachfolgenden Schriftsatz vom 23.12.2022 noch im Rahmen der mündlichen 25 Verhandlung nach Erörterung durch die Kammer dahingehend, dass ebenfalls von der Verfassungsgemäßheit des KSG ausgehe, dazu vorgetragen worden, dass es ­ wie mit Schriftsatz vom 13.01.2023 erstmals behauptet ­ Umstände geben soll, welche die Aktualität der nicht einmal zwei Monate alten Entscheidung des BVerfG (1 BvR 2146/22) unter Verweis auf die Entscheidung vom 18.01.2022 (1 BvR 1565/21) hierzu in Zweifel ziehen könnten.

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus LG Braunschweig, 14.02.2023 - 6 O 3931/21
    Denn auch aus einem für das Europarecht bestehenden Anwendungsvorrang (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019 ­ 1 BvR 276/17, NJW 2020, 314) folgt nicht, dass die Kläger/in bis zur vollen Ausschöpfung der Höchstgrenzen durch die Beklagte Beeinträchtigungen ihrer geschützten Rechtspositionen hinzunehmen verpflichtet wären.

    Die unionsrechtlichen Regelungen statuieren insofern ihrem Sinn und Zweck nach keine Duldungspflichten Dritter, d.h. privater Akteure, und nehmen überdies auf die Beantwortung der Frage des gebotenen grundrechtlichen Schutzes im privatrechtlichen Verhältnis auch keinen Einfluss (BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019 ­ 1 BvR 276/17, NJW 2020, 314 zur Frage des Verhältnisses von grundrechtlich gebotenem Schutz und Europarecht).

  • BGH, 27.11.2020 - V ZR 121/19

    Pferdehaltung im Offenstall

    Auszug aus LG Braunschweig, 14.02.2023 - 6 O 3931/21
    Nach Auffassung des BGH bemisst sich die Duldungspflicht "nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer 22 öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist." (BGH NZM 2021, 321 Rdn. 10; ebenso Schirmer, NJW 2023, 113 (117)).

    An dieser Stelle ist auch bereits festzuhalten, dass die Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte und Vorgaben ­ wenngleich die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben und Genehmigungen, d.h. die Rechtmäßigkeit des Verhaltens den Anspruch aus § 1004 BGB, nicht ausschließt ­ schon die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung auf Klägerseite indiziert (BGH, Urt. v. 06.07.2001 ­ VZR 246/00, NJW 2001, 3119 (3120); ebenso BGH, Urt. v. 27.11.2020 ­ V ZR 121/19, NZM 2021, 321 (322); LG Stuttgart, Urt. v. 18.02.2021 ­ 5 S 180/20; zur Indizwirkung auch Schirmer, NJW 2023, 113 (116 f.)).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus LG Braunschweig, 14.02.2023 - 6 O 3931/21
    Sofern das Verhältnis zwischen Privaten, wie im vorliegenden Fall, betroffen ist, entfalten Grundrechte dagegen eine mittelbare Wirkung (so schon BVerfG NJW 1958, 257 (257 f.); de Wall/Wagner, JA 2011, 734 (736 f.)).

    Vielmehr sind die Grundrechte als maßgebender und übergeordneter Wertungskanon ein zu beachtender Bestandteil der Auslegung einfachgesetzlicher zivilrechtlicher Normen (BVerfG NJW 1958, 257 (257 f.); BVerfG, Beschl. v. 06.10.2009 ­ 2 BvR 693/09, NJW 2010, 220); wenngleich ihnen eine unmittelbare Geltung in dem Privatrechtsverhältnis nicht zuzusprechen ist.

  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 693/09

    Verfassungsbeschwerde zu Hausverbot einer Wohnungseigentümerversammlung gegen

    Auszug aus LG Braunschweig, 14.02.2023 - 6 O 3931/21
    Vielmehr sind die Grundrechte als maßgebender und übergeordneter Wertungskanon ein zu beachtender Bestandteil der Auslegung einfachgesetzlicher zivilrechtlicher Normen (BVerfG NJW 1958, 257 (257 f.); BVerfG, Beschl. v. 06.10.2009 ­ 2 BvR 693/09, NJW 2010, 220); wenngleich ihnen eine unmittelbare Geltung in dem Privatrechtsverhältnis nicht zuzusprechen ist.

    Für eine umfassende verfassungsrechtliche Kontrolle ist im privatrechtlichen Rahmen bei der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten kein Raum (Muckel, JA 2010, 670 (671) Besprechung zu BVerfG, Beschl. v. 06.10.2009 ­ 1 BvR 693/09, NJW 2010).

  • LG Detmold, 24.02.2023 - 1 O 199/21

    Klimaklage: Kann ein Biobauer VW zu einem Verbrenner-Ende zwingen?

    Auszug aus LG Braunschweig, 14.02.2023 - 6 O 3931/21
    Soweit unter Ziff. III. aber hilfsweise eine ins freie Ermessen des Gerichts gestellte Entscheidung betreffend Ziff. II, d.h. den Reduktionsbetrag der Beklagten oder die Umsetzung der Reduzierung, beantragt worden ist, teilt die Kammer die Auffassung des LG Detmold im Beschluss vom 03.02.2022 (01 O 199/21, Anlage B13), wonach es bei der Verurteilung zu Maßnahmen nach einem "freien Ermessen des Gerichts gem. § 287 ZPO" an einer hinreichenden Bestimmtheit fehlt.
  • BGH, 06.07.2001 - V ZR 246/00

    Zur Unterlassung von Industrielärmimmissionen bei späterer Wohnbebauung in der

    Auszug aus LG Braunschweig, 14.02.2023 - 6 O 3931/21
    An dieser Stelle ist auch bereits festzuhalten, dass die Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte und Vorgaben ­ wenngleich die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben und Genehmigungen, d.h. die Rechtmäßigkeit des Verhaltens den Anspruch aus § 1004 BGB, nicht ausschließt ­ schon die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung auf Klägerseite indiziert (BGH, Urt. v. 06.07.2001 ­ VZR 246/00, NJW 2001, 3119 (3120); ebenso BGH, Urt. v. 27.11.2020 ­ V ZR 121/19, NZM 2021, 321 (322); LG Stuttgart, Urt. v. 18.02.2021 ­ 5 S 180/20; zur Indizwirkung auch Schirmer, NJW 2023, 113 (116 f.)).
  • BVerfG, 25.05.2022 - 1 BvR 188/22

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

    Auszug aus LG Braunschweig, 14.02.2023 - 6 O 3931/21
    Entsprechend sind auch mit Beschlüssen vom 25.05.2022 (1 BvR 188/22) und 15.12.2022 (1 BvR 2146/22) zwei Verfassungsbeschwerden gegen die aktuelle Fassung des KSG nicht zur Entscheidung angenommen worden.
  • OLG Hamm, 30.11.2017 - 5 U 15/17

    Lliuya ./. RWE: Deutsche Treibhausgase verantwortlich für Schäden in Peru?

  • EuGH, 25.03.2021 - C-565/19

    Der Gerichtshof bestätigt die Unzulässigkeit der Klage, die von Familien aus der

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 168/00

    "P-Vermerk"; Konkretisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit eines

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

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