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   LG Braunschweig, 18.04.2019 - 413 Js 3938/05   

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LG Braunschweig, 18.04.2019 - 413 Js 3938/05 (https://dejure.org/2019,51865)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 18.04.2019 - 413 Js 3938/05 (https://dejure.org/2019,51865)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 18. April 2019 - 413 Js 3938/05 (https://dejure.org/2019,51865)
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Wird zitiert von ...

  • LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07

    Voraussetzungen einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen

    In dem der Kammer vorliegenden Verfahren sind die beiden Angeschuldigten A. und B. durch die Staatsanwaltschaft Q. - Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen - (Az.: 413 Js 3938/05) angeklagt, durch 71 Straftaten gemeinschaftlich handelnd in 39 Fällen (1. - 39.) als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle vorenthalten zu haben (§ 266a Abs. 1 StGB i.d.F.v. 13.11.1998), in 6 Fällen (40. - 45.) als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben (§ 266a Abs. 1 StGB i.d.F.v. 23.07.2002), in 19 Fällen (46. - 64.) in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gewerbsmäßig das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher und Entstellung und Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregten und unterhielten und dabei einen Vermögensschaden großen Ausmaßes herbeigeführt zu haben (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 2 StGB), in 7 Fällen (65. - 71.) durch dieselbe Handlung als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben, als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben gemacht und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben (§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F.v. 23.07.2004).
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