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   LG Braunschweig, 22.12.2022 - 4 Qs 371/22   

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https://dejure.org/2022,41042
LG Braunschweig, 22.12.2022 - 4 Qs 371/22 (https://dejure.org/2022,41042)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 22.12.2022 - 4 Qs 371/22 (https://dejure.org/2022,41042)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 22. Dezember 2022 - 4 Qs 371/22 (https://dejure.org/2022,41042)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Umbeiordnung, Mehrkosten, Verzicht

  • IWW

    § 142 Abs. 7, § 311 Abs. 2, § 143a Abs. 4 StPO
    Strafprozess, Pflichtverteidigung, Gebührenrecht

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidigung: Geht eine "kostenneutrale” Umbeiordnung? Ja, aber Verzicht muss erklärt werden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 06.02.2019 - 2 Ws 37/19

    Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder sind keine Mehrkosten

    Auszug aus LG Braunschweig, 22.12.2022 - 4 Qs 371/22
    Der Begriff der Mehrkosten erfasst nur solche Gebührenpositionen, die durch eine neue Bestellung doppelt entstehen würden (Grund- und Verfahrensgebühr), nicht dagegen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder (vgl. OLG Celle, BeckRS 2019, 7185).
  • KG, 20.11.1992 - 4 Ws 228/92

    Angeklagter; Pflichtverteidiger; Wechsel; Verlust; Vertrauen; Beiordnung; Neuer

    Auszug aus LG Braunschweig, 22.12.2022 - 4 Qs 371/22
    Nach diesen Maßgaben ist dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2017, 130397; KG NStZ 2017, 305; 1993, 201; OLG Saarbrücken BeckRS 2016, 18697, OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Braunschweig BeckRs 2015, 15078).
  • OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 2 Ws 277/17

    Pflichtverteidigung: Voraussetzungen der Auswechslung des Pflichtverteidigers;

    Auszug aus LG Braunschweig, 22.12.2022 - 4 Qs 371/22
    Nach diesen Maßgaben ist dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2017, 130397; KG NStZ 2017, 305; 1993, 201; OLG Saarbrücken BeckRS 2016, 18697, OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Braunschweig BeckRs 2015, 15078).
  • OLG Saarbrücken, 10.10.2016 - 1 Ws 113/16

    Auswechselung des Pflichtverteidiger, Zulässigkeit eines Gebührenverzichts

    Auszug aus LG Braunschweig, 22.12.2022 - 4 Qs 371/22
    Nach diesen Maßgaben ist dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2017, 130397; KG NStZ 2017, 305; 1993, 201; OLG Saarbrücken BeckRS 2016, 18697, OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Braunschweig BeckRs 2015, 15078).
  • KG, 02.09.2016 - 4 Ws 125/16

    Strafverfahren: Pflichtverteidigerwechsel aus Gründen der gerichtlichen

    Auszug aus LG Braunschweig, 22.12.2022 - 4 Qs 371/22
    Nach diesen Maßgaben ist dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2017, 130397; KG NStZ 2017, 305; 1993, 201; OLG Saarbrücken BeckRS 2016, 18697, OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Braunschweig BeckRs 2015, 15078).
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