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   LG Braunschweig, 28.04.1999 - 37 Ns 703 Js 15338/98   

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https://dejure.org/1999,15974
LG Braunschweig, 28.04.1999 - 37 Ns 703 Js 15338/98 (https://dejure.org/1999,15974)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 28.04.1999 - 37 Ns 703 Js 15338/98 (https://dejure.org/1999,15974)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 28. April 1999 - 37 Ns 703 Js 15338/98 (https://dejure.org/1999,15974)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Behinderung einer Betriebsratswahl durch den Austausch von Wahlunterlagen mit dem Ziel das Wahlergebnis zu beeinflussen; Strafbarkeit nach § 119 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behinderung einer Betriebsratswahl durch den Austausch von Wahlunterlagen mit dem Ziel das Wahlergebnis zu beeinflussen; Strafbarkeit nach § 119 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 93
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Koblenz, 13.01.2004 - 2 Ws 6/04

    Jugendstrafe, Heranwachsender, Vollstreckungsleiter, Abgabe der Vollstreckung,

    Für die vorliegend nach § 88 JGG zu treffende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (OLG Hamm NStZ-RR 2000, 93) wäre vielmehr der zuständige Jugendrichter bei dem Amtsgericht Wittlich als Vollstreckungsleiter (§§ 82 Abs. 1, 110 Abs. 1 JGG) berufen gewesen.
  • OLG Köln, 05.08.2003 - 2 Ws 465/03

    Aussetzung des Restes einer im Erwachsenenvollzug vollzogenen Jugendstrafe

    Mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OLG Hamm StV 1996, 277, NStZ-RR 2000, 93; Frankfurt a.M. NStZ-1999, 91; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 381; OLG Schleswig SchlHA 00, 149; OLG Zweibrücken NStE, StPO § 454 b Nr. 16 ; OLG Düsseldorf JMBl NRW 2003, 179; Ostendorf, JGG 4.Aufl., § 88 Rn. 1; Brunner/Dölling, JGG 10. Aufl., § 85 Rn. 14; Eisenberg, JGG 9. Aufl., § 85 Rn. 17a u. § 88 Rn. 9; Böhm in NStZ-RR 1999, 289, 293) sind deshalb die Voraussetzungen für die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe den Regelungen in § 88 JGG zu entnehmen, auch wenn die Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen wird.
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