Rechtsprechung
   LG Bremen, 03.03.2016 - 2 T 412/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,33766
LG Bremen, 03.03.2016 - 2 T 412/15 (https://dejure.org/2016,33766)
LG Bremen, Entscheidung vom 03.03.2016 - 2 T 412/15 (https://dejure.org/2016,33766)
LG Bremen, Entscheidung vom 03. März 2016 - 2 T 412/15 (https://dejure.org/2016,33766)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,33766) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Bonn, 25.04.2006 - 4 T 167/06

    Die sofortige Beschwerde eines Gläubigers ist unbegründet ohne Vorliegen eines

    Auszug aus LG Bremen, 03.03.2016 - 2 T 412/15
    Für den Fall der Ablehnung eines Antrags auf Nachbesserung wurde vertreten, dass abweichend von dieser Regel eine erneute Gebühr nach Nr. 260 zu § 9 GvKostG oder - wie im vorliegenden Fall - eine Gebühr nach Nr. 604 zu § 9 GvKostG erhoben werden könne, da es sich nicht um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handele (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 25.04.2006 - 4 T 167/06).
  • AG Hamburg-Bergedorf, 27.05.2015 - 416 M 470/15

    Zwangsvollstreckung: Gerichtsvollziehergebühr für Beantragung der Nachbesserung

    Auszug aus LG Bremen, 03.03.2016 - 2 T 412/15
    Auch bei einem unbegründeten Antrag auf Nachbesserung handelt es sich um eine (versuchte) Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens (vgl. jüngst AG Hamburg-Bergedorf, Beschl. v. 27.05.2015 - 416 M 470/15; AG Celle, Beschl. v. 17.04.2015 - 26 M 10364/15).
  • AG Leipzig, 20.04.2015 - 431 M 3584/15
    Auszug aus LG Bremen, 03.03.2016 - 2 T 412/15
    Für die Nachbesserung der Vermögensauskunft als solcher ist gerade kein Gebührentatbestand im GvKostG und im dazugehörigen Kostenverzeichnis vorgesehen (vgl. AG Leipzig, Beschl. v. 20.04.2015 - 431 M 3584/15).
  • OLG Karlsruhe, 25.08.2015 - 11 W 3/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Anfall einer Einigungsgebühr; Erhebung einer Gebühr für

    Auszug aus LG Bremen, 03.03.2016 - 2 T 412/15
    Da es daran fehlt, entbehrt auch die Erhebung von Auslagen einer Grundlage (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.01.2016 - 14 W 813/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.08.2015 - 11 W 3/15).
  • AG Warendorf, 12.02.2015 - 3 M 155/15
    Auszug aus LG Bremen, 03.03.2016 - 2 T 412/15
    Die Umdeutung eines Ergänzungsantrags für den Fall, dass dieser von dem Gerichtsvollzieher für unbegründet erachtet werden sollte, in einen neuen Antrag nach § 802c ZPO ist ebenfalls bereits im Allgemeinen nicht zulässig (so auch Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 260 KVG v Rn. 5 und LG Dresden, Beschl. v. 19.05.2005 - 8 T 0332/05, 8 T 332/05; AG Warendorf, Beschl. v. 12.02.2015 - 3 M 155/15).
  • AG Celle, 17.04.2015 - 26 M 10364/15
    Auszug aus LG Bremen, 03.03.2016 - 2 T 412/15
    Auch bei einem unbegründeten Antrag auf Nachbesserung handelt es sich um eine (versuchte) Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens (vgl. jüngst AG Hamburg-Bergedorf, Beschl. v. 27.05.2015 - 416 M 470/15; AG Celle, Beschl. v. 17.04.2015 - 26 M 10364/15).
  • AG Bad Saulgau, 26.06.2015 - 2 M 778/15
    Auszug aus LG Bremen, 03.03.2016 - 2 T 412/15
    Bei einem begründeten Antrag auf Nachbesserung einer bereits abgegeben Vermögensauskunft sind keine erneuten Gebühren zu erheben, da es sich um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt, welche durch die Gebühr gem. Nr. 260 des Kostenverzeichnisses mit abgegolten ist (vgl. jüngst z.B. AG Bad Saulgau, Beschl. v. 26.06.2015 - 2 M 778/15, zitiert nach juris).
  • AG Hamburg-Harburg, 05.02.2003 - 617a M 2608/02
    Auszug aus LG Bremen, 03.03.2016 - 2 T 412/15
    Insoweit handele es sich um eine neue eigenständige Amtshandlung (vgl. z.B. AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 05.02.2003 - 617a M 2608/2002, 617a M 2608/02).
  • OLG Koblenz, 19.01.2016 - 14 W 813/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Zustellung

    Auszug aus LG Bremen, 03.03.2016 - 2 T 412/15
    Da es daran fehlt, entbehrt auch die Erhebung von Auslagen einer Grundlage (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.01.2016 - 14 W 813/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.08.2015 - 11 W 3/15).
  • LG Dresden, 19.05.2005 - 8 T 332/05
    Auszug aus LG Bremen, 03.03.2016 - 2 T 412/15
    Die Umdeutung eines Ergänzungsantrags für den Fall, dass dieser von dem Gerichtsvollzieher für unbegründet erachtet werden sollte, in einen neuen Antrag nach § 802c ZPO ist ebenfalls bereits im Allgemeinen nicht zulässig (so auch Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 260 KVG v Rn. 5 und LG Dresden, Beschl. v. 19.05.2005 - 8 T 0332/05, 8 T 332/05; AG Warendorf, Beschl. v. 12.02.2015 - 3 M 155/15).
  • LG Halle, 02.03.2017 - 1 T 358/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebühr für die Ablehnung eines unbegründeten Antrags

    Auch bei einem unbegründeten Antrag auf Nachbesserung handelt es sich um eine (versuchte) Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens (vgl. LG Bremen, Beschluss vom 03. März 2016 - 2 T 412/15 -, juris; AG Hamburg-Bergedorf, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 416 M 470/15 -, AG Celle, Beschluss vom 17. April 2015 - 26 M 10364/15 -, jeweils zitiert nach juris mwN).
  • AG Hamburg-Barmbek, 26.09.2018 - 804b M 229/18
    Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung der Landgerichte Bremen (Beschl. v. 03.03.2016 - 2 T 412/15), Dresden (Beschl. v. 19.05.2005 - 8 T 332/05) und Frankfurt (Oder) (Beschl. v. 06.02.2004 - 19 T 219/03) an, dass auch bei einem unbegründeten Antrag auf Nachbesserung es sich um eine (versuchte) Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt und nicht um ein neues Verfahren.
  • AG Bremerhaven, 14.12.2019 - 93 M 930495/19
    Auf den Beschluss des LG Bremen vom 03.03.2016 - 2 T 412/15, dessen zutreffenden Ausführungen sich das Gericht anschließt, wird verwiesen.
  • AG Bremen, 28.11.2016 - 243 M 432026/16
    Das Gericht schließt sich der aktuellen Rechtsprechung des Landgerichts Bremen in seinem Beschluss vom 03.03.2016 (2 T 412/15) an, wonach für eine Ablehnung im Rahmen des ansonsten kostenfreien Nachbesserungsverfahrens eine Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV zu § 9 GvKostG nebst Auslagen nicht zu erheben ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht