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   LG Bremen, 09.02.2021 - 321 Js 17094/20   

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LG Bremen, 09.02.2021 - 321 Js 17094/20 (https://dejure.org/2021,16554)
LG Bremen, Entscheidung vom 09.02.2021 - 321 Js 17094/20 (https://dejure.org/2021,16554)
LG Bremen, Entscheidung vom 09. Februar 2021 - 321 Js 17094/20 (https://dejure.org/2021,16554)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Ablehnung der Anrechnung der Zeit der Organisationshaft des Antragstellers in der Strafvollstreckungsangelegenheit 321 Js 17094/20 VRs (StA Bremen) auf die in der Strafvollstreckungsangelegenheit 321 Js 17953/17 VRs (StA Oldenburg) zu verbüßende Freiheitsstrafe wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 27.07.2021 (Az. 9 KLs 321 Js 17094/20), rechtskräftig seit dem 08.12.2022, wurde der Antragsteller wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in elf Fällen (Tatzeitraum: März-Mai 2020) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten verurteilt.

    Der Antragsteller befand sich seit dem 16.09.2020 in der Sache 321 Js 17094/20 in Untersuchungshaft, seit Rechtskraft des Urteils vom 27.07.2021 in Strafhaft.

    Der Antrag des Antragstellers vom 17.11.2023 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der rückwirkenden Anrechnung der in der Sache 321 Js 17094/20 vollzogenen Organisationshaft ab dem 16.04.2023 auf die in der Sache 930 Js 17953/17 zu vollstreckende Haft durch die Staatsanwaltschaft Bremen ist statthaft nach § 23 EGGVG, insbesondere ist keine vorrangige anderweitige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben (siehe unter 1.) und der Antrag ist auch frist- und formgerecht eingelegt und mit der erforderlichen Begründung versehen (siehe unter 2.).

    In der Sache ist der Antrag dagegen nicht begründet, da die Staatsanwaltschaft Bremen es zu Recht abgelehnt hat, die in der Sache 321 Js 17094/20 vollzogene Organisationshaft bereits für den Zeitraum vor Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses in der Sache 930 Js 17953/17 auf die in dieser Sache zu verbüßende Freiheitsstrafe anzurechnen (siehe unter 3.).

    Der Antrag ist aber nicht begründet, da die Staatsanwaltschaft Bremen es zu Recht abgelehnt hat, die in der Sache 321 Js 17094/20 vollzogene Organisationshaft bereits für den Zeitraum vor Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses in der Sache 930 Js 17953/17 auf die in dieser Sache zu verbüßende Haft anzurechnen.

    Mit der aufgrund der Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses in der Sache 930 Js 17953/17 eintretenden Vollstreckbarkeit dieser Strafe ab dem 06.06.2023 war nicht länger die Organisationshaft in der Sache 321 Js 17094/20 gegen den Antragsteller zu vollstrecken und dies ist von der Staatsanwaltschaft Bremen zutreffend nachträglich berücksichtigt worden.

    Ein direkter Anwendungsfall des § 454b Abs. 2 S. 3 StPO liegt nicht vor, weil weder hinsichtlich der Sache 930 Js 17953/17 noch der Sache 321 Js 17094/20 die Voraussetzungen des § 454b Abs. 2 S. 1 StPO erfüllt sind; im Übrigen würde auch für den Fall einer entsprechenden Anwendung dieser Norm diese Regelung eine rückwirkend erfolgende Vollstreckung erst ab dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit ermöglichen können (vgl. LR/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 454b StPO Rn. 29 f.).

    § 51 Abs. 1 StGB, § 39 Abs. 1 S. 1 StVollstrO erlauben ebenfalls keine Anrechnung des Vollzugs der Organisationshaft in der Sache 321 Js 17094/20 auf die Freiheitsstrafe in der Sache 930 Js 17953/17.

    Es handelt sich hierbei vielmehr um eine verfahrensfremde Strafe, bei der zwischen den Strafverfolgungen in der Sache 321 Js 17094/20, in der gegen den Verurteilten Organisationshaft vollzogen wurde, und der Sache 930 Js 17953/17, in der die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe nach der Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses vollstreckbar geworden ist, kein Zusammenhang oder ein irgendwie gearteter Bezug bestand und die Freiheitsentziehung in der einen Sache sich auch nicht auf den Gang oder den Abschluss der anderen Sache konkret ausgewirkt hat (siehe zu diesen Kriterien BGH, Beschluss vom 26.06.1997 - StB 30/96, juris Rn. 18, BGHSt 43, 112; zustimmend hierzu siehe BVerfG, Beschluss vom 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94, juris Rn. 19 f., NStZ 1999, 24) oder bei denen eine zumindest potentielle Gesamtstrafenfähigkeit bestand (hierzu siehe BVerfG, Beschluss vom 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01, juris Rn. 9, NStZ 2001, 501).

    Vielmehr erfolgte die Verurteilung in der Sache 930 Js 17953/17 am 27.06.2019 und damit vor dem Tatzeitraum von März-Mai 2020 für die Taten, die der Verurteilung in der Sache 321 Js 17094/20 durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 27.07.2021 zugrunde lagen.

    Eine weitergehende rückwirkende Anrechnung ist schließlich auch nicht geboten im Hinblick darauf, dass der Vollzug der Organisationshaft in der Sache 321 Js 17094/20 vom 16.04.2023 bis zum 06.06.2023 ohne gesetzliche Grundlage erfolgte und vielmehr wegen des hier geltenden Beschleunigungsgebots gerade wegen des angeordneten Vorwegvollzugs bis zum 15.04.2023 die Strafvollstreckungsbehörden in besonderem Maße gehalten gewesen wären, den Antragsteller bereits zum Ende dieses Vorwegvollzugszeitraums in den Maßregelvollzug aufzunehmen (siehe hierzu Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 14, StV 2023, 253).

  • OLG Bremen, 30.04.2021 - 1 Ws 24/21

    Eingeschränktes Prüfungsrecht des Beschwerdegerichtes bei Ablehnung weiteren

    Mit Anklageschrift vom 18.12.2020 legt die Staatsanwaltschaft Bremen - Az.: 321 Js 17094/20 - den beiden Angeklagten im vorliegenden Verfahren 36 Fälle des gemeinschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen zur Last.
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