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   LG Bremen, 25.03.2021 - 2 O 412/20   

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LG Bremen, 25.03.2021 - 2 O 412/20 (https://dejure.org/2021,18562)
LG Bremen, Entscheidung vom 25.03.2021 - 2 O 412/20 (https://dejure.org/2021,18562)
LG Bremen, Entscheidung vom 25. März 2021 - 2 O 412/20 (https://dejure.org/2021,18562)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Bremen, 08.06.2021 - 1 U 24/21

    Zur Darlegungs- und Beweislast für eine Verbrauchereigenschaft bei einem

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.03.2021, Az.: 2 O 412/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.03.2021, Az.: 2 O 412/20, auf welches hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage als unzulässig abgewiesen.

  • OLG Karlsruhe, 18.03.2022 - 14 U 69/21

    Dieselabgasskandal: Anforderungen an klägerischen Vortrag zum objektiv

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 25.02.2021 (2 O 412/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

    die Beklagte unter Abänderung des am 25.02.2021 verkündeten Urteils 2 O 412/20 zu verurteilen, an die Klagepartei 14.194,76 ? nebst Zinsen aus 11.138,21 ? hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs B 320d, FIN: .

    die Beklagte unter Abänderung des am 25.02.2021 verkündeten Urteils 2 O 412/20 zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.101,94 ? freizustellen.

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