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   LG Bwerlin, 25.01.2021 - 511 Qs 3/21   

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LG Bwerlin, 25.01.2021 - 511 Qs 3/21 (https://dejure.org/2021,2625)
LG Bwerlin, Entscheidung vom 25.01.2021 - 511 Qs 3/21 (https://dejure.org/2021,2625)
LG Bwerlin, Entscheidung vom 25. Januar 2021 - 511 Qs 3/21 (https://dejure.org/2021,2625)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 09.03.2006 - 5 Ws 563/05

    Pflichtverteidigerbestellung: Nachträgliche und rückwirkende Bestellung eines

    Auszug aus LG Bwerlin, 25.01.2021 - 511 Qs 3/21
    Die Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist unter anderem das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers (KG, BeckRS 2006, 3283 m.w.N.).

    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und gewährleistet den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf (KG, BeckRS 2006, 3283 m.w.N.; KG, Beschluss vom 30. Dezember 2019 - 4 Ws 115/19; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020 - 2 Ws 122/20 - juris).

    Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das abgeschlossene Verfahren ist schlechthin unzulässig und unwirksam und mithin grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger bereits rechtzeitig seine Bestellung beantragt hatte (KG, BeckRS 2006, 3283 m.w.N.; KG, Beschluss vom 20. August 2019 - 4 Ws 81/19; KG, Beschluss vom 9. April 2020 -2 Ws 30/20, 2 Ws 31/20 - juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2020 - 1 Ws 19/20, 1 Ws 20/20 - juris).

    Denn der Verteidiger hat seine Leistung bereits als Wahlverteidiger auf Grund eines Mandatsverhältnisses abschließend erbracht und die mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger einsetzende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Tätigwerden kann er nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr erfüllen (KG, BeckRS 2006, 3283 m.w.N.).

  • KG, 09.04.2020 - 2 Ws 30/20

    Auswechslung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus LG Bwerlin, 25.01.2021 - 511 Qs 3/21
    Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das abgeschlossene Verfahren ist schlechthin unzulässig und unwirksam und mithin grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger bereits rechtzeitig seine Bestellung beantragt hatte (KG, BeckRS 2006, 3283 m.w.N.; KG, Beschluss vom 20. August 2019 - 4 Ws 81/19; KG, Beschluss vom 9. April 2020 -2 Ws 30/20, 2 Ws 31/20 - juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2020 - 1 Ws 19/20, 1 Ws 20/20 - juris).

    Vielmehr gilt weiterhin, dass die Bestellung eines Verteidigers grundsätzlich nur für die Zukunft erfolgt (so ausdrücklich: KG, Beschluss vom 30. Dezember 2019 - 4 Ws 115/19; OLG Hamburg a.a.O.; vgl. auch OLG Brandenburg a.a.O.; KG, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 Ws 30/20, 2 Ws 31/20 - juris).

  • OLG Brandenburg, 09.03.2020 - 1 Ws 19/20

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der rückwirkenden Bestellung

    Auszug aus LG Bwerlin, 25.01.2021 - 511 Qs 3/21
    Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das abgeschlossene Verfahren ist schlechthin unzulässig und unwirksam und mithin grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger bereits rechtzeitig seine Bestellung beantragt hatte (KG, BeckRS 2006, 3283 m.w.N.; KG, Beschluss vom 20. August 2019 - 4 Ws 81/19; KG, Beschluss vom 9. April 2020 -2 Ws 30/20, 2 Ws 31/20 - juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2020 - 1 Ws 19/20, 1 Ws 20/20 - juris).
  • OLG Celle, 31.07.2020 - 2 Ws 122/20

    Keine dauerhafte Beiordnung eines Pflichtverteidigers für gesamtes

    Auszug aus LG Bwerlin, 25.01.2021 - 511 Qs 3/21
    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und gewährleistet den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf (KG, BeckRS 2006, 3283 m.w.N.; KG, Beschluss vom 30. Dezember 2019 - 4 Ws 115/19; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020 - 2 Ws 122/20 - juris).
  • OLG Nürnberg, 06.11.2020 - Ws 962/20

    Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus LG Bwerlin, 25.01.2021 - 511 Qs 3/21
    Soweit vereinzelt im Hinblick auf die Gesetzesänderung eine rückwirkende Bestellung befürwortet wird, da die Intention des Gesetzgebers auch die Freistellung eines mittellosen Beschuldigten von den Kosten seiner Verteidigung sei (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 142 Rn. 20; vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 - Ws 962/20, Ws 963/20 - juris), verkennt diese Ansicht, dass nach dem zugrundeliegenden Artikel 4 der PKH-Richtlinie EU 2016/1919 vom 26. Oktober 2016 der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" nur dann besteht, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist.
  • LG Köln, 06.04.2021 - 323 Qs 19/21
    Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass eine für die sofortige Beschwerde notwendige Beschwer nach Einstellung des Verfahrens aufgrund prozessualer Überholung weggefallen sei (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, 2 Ws 112/20, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, 1 Ws 12/21, juris, LG Berlin, Beschluss vom 25.01.2021, 511 Qs 3/21, BeckRS 2021, 3090, LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020, 1 Qs 47/20, juris), nachdem die Staatsanwaltschaft jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nunmehr sämtliche Vorwürfe aus der Ermittlungsakte gem. 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt hat, wird diese Auffassung von der Kammer für den vorliegenden Fall nicht geteilt (hierzu unter II. 2. b).

    aa) Insofern wird - wie auch vom Amtsgericht Köln im angefochtenen Beschluss - indes auch nach der Reform der §§ 140ff. StPO durch das "Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung" vom 10.12.2019 (BT-Drucks. 19/13829, S. 36ff.) in Umsetzung der PKH-Richtlinie (Richtlinie 2016/1919/EU) für die Fälle nach Inkrafttreten der Reform weiter vertreten, dass eine nachträgliche Bestellung unter keinen Umständen erfolgen könne (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, a.a.O., LG Berlin, Beschluss vom 25.01.2021, a.a.O., LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020 a.a.O.).

  • LG Köln, 02.06.2021 - 323 Qs 44/21
    Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass eine für die sofortige Beschwerde notwendige Beschwer nach Einstellung des Verfahrens aufgrund prozessualer Überholung weggefallen sei (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, 2 Ws 112/20, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, 1 Ws 12/21, juris; LG Berlin, Beschluss vom 25.01.2021, 511 Qs 3/21, BeckRS 2021, 3090; LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020, 1 Qs 47/20, juris), wird diese Auffassung von der Kammer nicht geteilt (hierzu unter II. 2. b).

    aa) Insofern wird - wie auch vom Amtsgericht Köln im angefochtenen Beschluss - auch nach der Reform der §§ 140 ff. StPO durch das "Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung" vom 10.12.2019 (BT-Drucks. 19/13829, S. 36ff.) in Umsetzung der PKH-Richtlinie (Richtlinie 2016/1919/EU) für die Fälle nach Inkrafttreten der Reform weiter vertreten, dass eine nachträgliche Bestellung unter keinen Umständen erfolgen könne (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, a.a.O.; LG Berlin, Beschluss vom 25.01.2021, a.a.O.; LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020 a.a.O.).

  • LG Dessau-Roßlau, 19.12.2023 - 6 Qs 196 Js 29157/23
    Die für die sofortige Beschwerde notwendige Beschwer falle nach Einstellung des Verfahrens aufgrund prozessualer Überholung weg (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, 2 Ws 112/20, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, 1 Ws 12/21, juris, LG Berlin, Beschluss vom 25.01.2021, 511 Qs 3/21, BeckRS 2021, 3090, LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020, 1 Qs 47/20, juris).
  • LG Dessau-Roßlau, 19.12.2023 - 6 Qs 226/23

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Die für die sofortige Beschwerde notwendige Beschwer falle nach Einstellung des Verfahrens aufgrund prozessualer Überholung weg (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, 2 Ws 112/20, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, 1 Ws 12/21, juris, LG Berlin, Beschluss vom 25.01.2021, 511 Qs 3/21, BeckRS 2021, 3090, LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020, 1 Qs 47/20, juris).
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