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   LG Chemnitz, 10.06.2003 - 6 S 2390/02   

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https://dejure.org/2003,22551
LG Chemnitz, 10.06.2003 - 6 S 2390/02 (https://dejure.org/2003,22551)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.06.2003 - 6 S 2390/02 (https://dejure.org/2003,22551)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 10. Juni 2003 - 6 S 2390/02 (https://dejure.org/2003,22551)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis der Bezugnahme der Prozessführungsbefugnis auf eine bestimmte Rechtsstreitigkeit; Klageänderung durch Auswechlsung des Klägers; Zustimmungspflicht des Mieters zu einem Wechsel in der Art der Wärmeversorgung; Duldungspflicht des Mieters bei ordnungsgemßer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 373
  • NZM 2004, 138
  • NZM 2004, 400 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 22.03.1991 - 20 U 19/90

    Indizien für die Beteiligung des VN an einer Brandstiftung

    Auszug aus LG Chemnitz, 10.06.2003 - 6 S 2390/02
    Die Auswechslung des Klägers ist regelmäßig als Klageänderung zu behandeln, sodass hierfür die Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 263 ZPO gegeben sein müssen (OLG Hamm, VersR 1992, 736 f. [OLG Hamm 22.03.1991 - 20 U 19/90] ); des Weiteren ist Voraussetzung für einen zulässigen Klägerwechsel in II. Instanz eine zulässige Berufung (BGH, NJW-RR 1995, 183; BGH WM 1990, 1748).

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 I ZPO , wobei die GGG ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und von den bis zu ihrem Ausscheiden entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten die Hälfte zu tragen hatte, OLG Hamm Versicherungsrecht 1992, 736 ff unter Verweis auf OLG Stuttgart NJW 1973, 1756 [OLG Stuttgart 29.03.1973 - 6 U 73/72] .

  • BGH, 09.05.1990 - VIII ZR 237/89

    Zulässigkeit der Berufung bei Veräußerung der streitbefangenen Sache "zwischen

    Auszug aus LG Chemnitz, 10.06.2003 - 6 S 2390/02
    Die Auswechslung des Klägers ist regelmäßig als Klageänderung zu behandeln, sodass hierfür die Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 263 ZPO gegeben sein müssen (OLG Hamm, VersR 1992, 736 f. [OLG Hamm 22.03.1991 - 20 U 19/90] ); des Weiteren ist Voraussetzung für einen zulässigen Klägerwechsel in II. Instanz eine zulässige Berufung (BGH, NJW-RR 1995, 183; BGH WM 1990, 1748).
  • LG Berlin, 08.01.1993 - 64 S 333/92
    Auszug aus LG Chemnitz, 10.06.2003 - 6 S 2390/02
    Die Ermächtigung zur Prozessführung muss sich regelmäßig auf einen bestimmten Anspruch, d. h. eine bestimmte Rechtsstreitigkeit beziehen (LG Berlin, Urteil v. 08.01.1993, NJW-RR 1993, 1234; BGH NJW 2000, 738).
  • BGH, 02.10.1987 - V ZR 182/86

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine gewillkürte Prozess-Standschaft -

    Auszug aus LG Chemnitz, 10.06.2003 - 6 S 2390/02
    Eine solche Prozessführungsbefugnis wird regelmäßig dann bejaht, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat, wobei ein lediglich wirtschaftliches Interesse als nicht genügend angesehen wird (BGH, NJW-RR 1988, 127 [BGH 02.10.1987 - V ZR 182/86] ; BGH, VersR 1985, 155).
  • LG Essen, 30.05.2000 - 15 S 279/99
    Auszug aus LG Chemnitz, 10.06.2003 - 6 S 2390/02
    Darüber hinaus wird auch die vermittelnde Position vertreten, dass der Vermieter bei einem bestehenden Mietvertrag ohne Zustimmung des Mieters zwar letztlich zur Wärmelieferung durch Dritte übergehen kann, er dann jedoch nur die Positionen der Heizkosten in Rechnung stellen darf, zu deren Übernahme der Mieter vertraglich verpflichtet ist (LG Essen, ZMR 2000, 835).
  • BGH, 10.11.1999 - VIII ZR 78/98

    Gewillkürte Prozeßstandschaft - Von Amts wegen - Prozeßvoraussetzung -

    Auszug aus LG Chemnitz, 10.06.2003 - 6 S 2390/02
    Die Ermächtigung zur Prozessführung muss sich regelmäßig auf einen bestimmten Anspruch, d. h. eine bestimmte Rechtsstreitigkeit beziehen (LG Berlin, Urteil v. 08.01.1993, NJW-RR 1993, 1234; BGH NJW 2000, 738).
  • OLG Naumburg, 26.07.2012 - 9 U 38/12

    Gewerberaummietvertrag: Wirksamkeit der mündlichen Abänderung eines befristeten

    Schließlich ist es einer Partei verwehrt, sich auf einen Formmangel zu berufen, wenn sie zuvor längerer Zeit besondere Vorteile aus dem Vertrag gezogen hat (vgl. BGH, NJW 2004, 113 m.w.N.) oder durch eine nicht formgerechte Vertragsänderung begünstigt wird (vgl. BGHZ 65, 49; NJW 2007, 288; NJW 2008, 365; OLG Koblenz, NZM 2002, 293; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 945; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 373).
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