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   LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16   

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LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16 (https://dejure.org/2017,69495)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.08.2017 - 3 S 398/16 (https://dejure.org/2017,69495)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 22. August 2017 - 3 S 398/16 (https://dejure.org/2017,69495)
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Volltextveröffentlichung

  • IWW

    Unfallregulierung

 
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  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Dabei wird der "erforderliche Herstellungsaufwand"" nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis-, Gedanken- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges heranziehen muss (BGHZ 54, 82/85; BGHZ 63, 182 ff; BGHZ 115, 364 ff).

    abgedruckt BGHZ 63, 182 ff).

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass als Ersatz nur diejenigen Kosten verlangt werden können, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeuges für erforderlich halten durfte BGB vom 27.03.2012; Az: VI ZR 40/10; vom 18.12.2012 Az: VI ZR 316/11; vom 05.03.2013 Az: VI ZR 245/11 ; OLG Dresden vom 30.12.2015 Az. 1 U 304/15 m.w.N.) b).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung eines Restitutionsbedarfs im Rahmen von 8 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGHZ 155, 1 ff; BGHZ 132, 373/376).
  • LG Saarbrücken, 23.01.2015 - 13 S 199/14

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fahrzeugreparatur nach den Vorgaben des vom

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Der BGH führt insoweit in seiner Entscheidung vom 29.10.74, Az.: VIZR 42/73, aus: "Weist der Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die 'tatsächlichen' Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des 'erforderlichen' Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind" (BGH a.a.0., zitiert nach juris, Rdnr. 12; Landgericht Hamburg vom 04.06.2013, Az.: 302 O 92/11, zitiert nach juris, Rdnr. 22 und 23; Landgericht Saarbrücken vom 23.01.2015, Az.: 13 S 199/14, zitiert nach juris, Rdnr. 7; AG Düsseldorf vom 21.11.2014, Az.: 37 C 1178911).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung eines Restitutionsbedarfs im Rahmen von 8 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGHZ 155, 1 ff; BGHZ 132, 373/376).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Dabei wird der "erforderliche Herstellungsaufwand"" nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis-, Gedanken- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges heranziehen muss (BGHZ 54, 82/85; BGHZ 63, 182 ff; BGHZ 115, 364 ff).
  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Dabei wird der "erforderliche Herstellungsaufwand"" nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis-, Gedanken- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges heranziehen muss (BGHZ 54, 82/85; BGHZ 63, 182 ff; BGHZ 115, 364 ff).
  • LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11

    Verursacher eines Verkehrsunfalls trägt grundsätzlich Werkstattrisiko

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Der BGH führt insoweit in seiner Entscheidung vom 29.10.74, Az.: VIZR 42/73, aus: "Weist der Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die 'tatsächlichen' Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des 'erforderlichen' Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind" (BGH a.a.0., zitiert nach juris, Rdnr. 12; Landgericht Hamburg vom 04.06.2013, Az.: 302 O 92/11, zitiert nach juris, Rdnr. 22 und 23; Landgericht Saarbrücken vom 23.01.2015, Az.: 13 S 199/14, zitiert nach juris, Rdnr. 7; AG Düsseldorf vom 21.11.2014, Az.: 37 C 1178911).
  • OLG Dresden, 30.12.2015 - 1 U 304/15
    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass als Ersatz nur diejenigen Kosten verlangt werden können, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeuges für erforderlich halten durfte BGB vom 27.03.2012; Az: VI ZR 40/10; vom 18.12.2012 Az: VI ZR 316/11; vom 05.03.2013 Az: VI ZR 245/11 ; OLG Dresden vom 30.12.2015 Az. 1 U 304/15 m.w.N.) b).
  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 40/10

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass als Ersatz nur diejenigen Kosten verlangt werden können, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeuges für erforderlich halten durfte BGB vom 27.03.2012; Az: VI ZR 40/10; vom 18.12.2012 Az: VI ZR 316/11; vom 05.03.2013 Az: VI ZR 245/11 ; OLG Dresden vom 30.12.2015 Az. 1 U 304/15 m.w.N.) b).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

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