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   LG Chemnitz, 25.04.2019 - 3 S 1/18   

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https://dejure.org/2019,41003
LG Chemnitz, 25.04.2019 - 3 S 1/18 (https://dejure.org/2019,41003)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 25.04.2019 - 3 S 1/18 (https://dejure.org/2019,41003)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 25. April 2019 - 3 S 1/18 (https://dejure.org/2019,41003)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 09.03.2016 - 2 U 217/15

    Umfang des Anspruchs des Inhabers einer Kfz-Reparaturwerkstatt auf Zahlung eines

    Auszug aus LG Chemnitz, 25.04.2019 - 3 S 1/18
    Das OLG Koblenz hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2016, Az.: 2 U 217/15, zitiert nach juris, ausgeführt: "Dass die Klägerin grundsätzlich nur gegen Zahlung von Standgeld bereit war, das Fahrzeug auf ihrem Grundstück zu belassen, war dem Beklagten bekannt und bewusst.
  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01

    Rechte des Herausgabeschuldners bei durch die Herausgabeverweigerung entstandenen

    Auszug aus LG Chemnitz, 25.04.2019 - 3 S 1/18
    8 Az.: X ZR 173/01, klargestellt, dass das Zurückbehaltungsrecht nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden darf.
  • BGH, 14.02.1996 - VIII ZR 185/94

    Rechte des Kaufmanns im Annahmeverzug des Käufers

    Auszug aus LG Chemnitz, 25.04.2019 - 3 S 1/18
    Dieser Ersatzanspruch gem. § 304 BGB beschränkt sich auf den objektiv erforderlichen Mehraufwand (BGH, NJW 1996, 1464).
  • BGH, 21.10.2003 - X ZR 66/01

    Ansprüche des Werkunternehmers gegen die Wohnungseigentümer bei Abschluß eines

    Auszug aus LG Chemnitz, 25.04.2019 - 3 S 1/18
    am Fremdgeschäftsführungswillen, soweit die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend geregelt ist (BGH, NJW-RR 2004, 81; MüKo/Seiler § 677 Rn 15; Sörgel/Beuthin BGB-Komm., 12. Aufl., § 677 BGB Rn 11, Ermann/Ehmann, BGB-Komm. 10. Aufl., Vorbem. § 677 Rn 5).
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 30/11

    Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz

    Auszug aus LG Chemnitz, 25.04.2019 - 3 S 1/18
    Zurückbehaltungsrecht auch dann gegeben sein kann, wenn der Wert der Forderung wegen der die Herausgabe eines Gegenstandes verweigert wird, erheblich geringer ist als der Wert der heraus verlangten Sache; denn das Recht auf Zurückbehaltung würde sein vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verlieren, auf den Schuldner Druck auzuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist." Dies hat der BGH nochmals in seiner Entscheidung vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, bekräftigt.
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