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   LG Coburg, 02.08.2016 - 23 O 25/16   

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https://dejure.org/2016,32863
LG Coburg, 02.08.2016 - 23 O 25/16 (https://dejure.org/2016,32863)
LG Coburg, Entscheidung vom 02.08.2016 - 23 O 25/16 (https://dejure.org/2016,32863)
LG Coburg, Entscheidung vom 02. August 2016 - 23 O 25/16 (https://dejure.org/2016,32863)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Die konkludent vereinbarte Beschaffenheit von PKW beim Gefahrübergang im Kaufrecht

  • ra.de
  • RA Kotz

    Gebrauchtwagenkauf - Ausfall der optischen Einparkhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Konkludent vereinbarte Beschaffenheit und die Funktion eines Parkassistenten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zeitweiser Ausfall des optischen Parkassistenten bei einem Pkw berechtigt zum Rücktritt des Kaufvertrags - Ausfall des optischen Parkassistenten aufgrund Abschaltens des Notfallassistenten stellt keinen Bedienfehler dar

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 182
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11

    Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

    Auszug aus LG Coburg, 02.08.2016 - 23 O 25/16
    Bei einem Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung wird die Erheblichkeit indiziert, vgl. BGH, NJW 2013, S. 1365.
  • OLG Celle, 28.06.2006 - 7 U 235/05

    Zu einem Ölverlust führender Gussfehler im Motorblock eines Neufahrzeugs;

    Auszug aus LG Coburg, 02.08.2016 - 23 O 25/16
    Bei der Frage des Vertretenmüssens kommt es nicht auf den Mangel, sondern auf die nicht erfolgte Nachbesserung mit Ablauf der Frist an, die ebenfalls eine Pflichtverletzung darstellt, vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Auflage, 2014, Rdnr. 16 zu § 281; OLG Celle, Urteil vom 28.6.2006, Az. 7 U 235/05.
  • LG Bielefeld, 28.08.2018 - 8 O 10/17

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug bei Anfechtung des

    Das Gericht hat in diesem Zusammenhang angesichts dessen, dass aufgrund der unklaren tatsächlichen Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Restlaufleistung nicht zuverlässig ermittelt werden kann, auf Basis einer angenommenen Gesamtlaufleistung von 250.000 km eine Nutzungsentschädigung von 0, 4% des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km angenommen (vgl. zur Berechnung etwa: LG Coburg, Urteil vom 02. August 2016 - 23 O 25/16 -, Rn. 36, juris).
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