Rechtsprechung
   LG Coburg, 06.10.2020 - 11 O 92/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,80582
LG Coburg, 06.10.2020 - 11 O 92/20 (https://dejure.org/2020,80582)
LG Coburg, Entscheidung vom 06.10.2020 - 11 O 92/20 (https://dejure.org/2020,80582)
LG Coburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - 11 O 92/20 (https://dejure.org/2020,80582)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • bayern.de PDF
  • BAYERN | RECHT

    Anfechtung, Grundbuch, Offenbarung, Zahlung, Mord, Kenntnis, Annahmeverzug, Rechtsanwaltskosten, Zinsen, Haftung, Verzug, Vertrag, Kleinkind, Bedeutung, Zug um Zug, Treu und Glauben, arglistiges Verschweigen

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Das "Horrorhaus": Zum Umfang der Offenbarungspflicht beim Immobilienverkauf

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Das "Horrorhaus": Zum Umfang der Offenbarungspflicht beim Immobilienverkauf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hauskauf - und der Doppelmord vor 20 Jahren

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Horrorhaus": Verkäuferin muss nicht auf Doppelmord hinweisen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    "Horrorhaus" und der Umfang der Offenbarungspflicht beim Immobilienverkauf

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Immobilienkauf: Verkäuferin muss nicht auf Doppelmord im "Horrorhaus" hinweisen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Muss der Verkäufer eines Hauses den Käufer aufklären, wenn sich in dem Haus ein Verbrechen ereignet hat?

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verkäuferin eines Hauses muss nicht auf Doppelmord hinweisen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.03.1995 - V ZR 43/94

    Offenbarungspflichten des Verkäufers eines früher als Werksdeponie genutzten

    Auszug aus LG Coburg, 06.10.2020 - 11 O 92/20
    Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstandes handelt arglistig, wer den Umstand kennt oder ihn für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Umstand nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte (BGH, NJW 1995, Seite 1549 f.).
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