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   LG Coburg, 14.06.2017 - 23 O 102/17   

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https://dejure.org/2017,58816
LG Coburg, 14.06.2017 - 23 O 102/17 (https://dejure.org/2017,58816)
LG Coburg, Entscheidung vom 14.06.2017 - 23 O 102/17 (https://dejure.org/2017,58816)
LG Coburg, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - 23 O 102/17 (https://dejure.org/2017,58816)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    HGB § 171, § 172; GVG § 95 Abs. 1 Nr. 1
    Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen, insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch, Handelsgeschäft, Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

  • rewis.io

    Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen, insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch, Handelsgeschäft, Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Köln, 18.04.2001 - 21 O 39/01
    Auszug aus LG Coburg, 14.06.2017 - 23 O 102/17
    So haben auch das LG Osnabrück, Beschluss vom 24.7.2014, Az. 3 O 1497/14, das LG Köln, Beschluss vom 18.4.2001, Az. 21 O 39/01, und das LG Dortmund, Beschluss vom 20.3.2015, Az. 4 O 374/14, entschieden, dass die Geltendmachung insolvenzrechtlicher Rückgewähransprüche nach Anfechtung von Rechtshandlungen aus einem Handelsgeschäft durch den Insolvenzverwalter als Handelssache zu qualifizieren ist.
  • LG Osnabrück, 24.07.2014 - 3 O 1497/14
    Auszug aus LG Coburg, 14.06.2017 - 23 O 102/17
    So haben auch das LG Osnabrück, Beschluss vom 24.7.2014, Az. 3 O 1497/14, das LG Köln, Beschluss vom 18.4.2001, Az. 21 O 39/01, und das LG Dortmund, Beschluss vom 20.3.2015, Az. 4 O 374/14, entschieden, dass die Geltendmachung insolvenzrechtlicher Rückgewähransprüche nach Anfechtung von Rechtshandlungen aus einem Handelsgeschäft durch den Insolvenzverwalter als Handelssache zu qualifizieren ist.
  • LG Dortmund, 20.03.2015 - 4 O 374/14
    Auszug aus LG Coburg, 14.06.2017 - 23 O 102/17
    So haben auch das LG Osnabrück, Beschluss vom 24.7.2014, Az. 3 O 1497/14, das LG Köln, Beschluss vom 18.4.2001, Az. 21 O 39/01, und das LG Dortmund, Beschluss vom 20.3.2015, Az. 4 O 374/14, entschieden, dass die Geltendmachung insolvenzrechtlicher Rückgewähransprüche nach Anfechtung von Rechtshandlungen aus einem Handelsgeschäft durch den Insolvenzverwalter als Handelssache zu qualifizieren ist.
  • LG Duisburg, 09.03.2016 - 8 O 382/15

    Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. Anspruchs aus einem Geschäft als

    Auszug aus LG Coburg, 14.06.2017 - 23 O 102/17
    Ebenso sieht es auch das LG Duisburg, Beschluss vom 9.3.2016, Az. 8 O 382/15 für die Beurteilung des "Anspruchs" im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG, wenn es ausführt, dass nicht allein auf die Anspruchsgrundlage (dort: § 143 InsO) und ihre Qualifikation abzustellen ist, sondern auch und gerade auf den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt.
  • OLG Nürnberg, 07.01.2019 - 1 AR 2663/18

    Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen

    Das Landgericht hat sich dabei unter anderem auf einen Beschluss des Landgerichts Coburg vom 14. Juni 2017 (23 O 102/17) bezogen.

    Dass die 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth sich der Meinung des Landgerichts Coburg (LG Coburg Beschluss vom 14. Juni 2017 - 23 O 102/17, BeckRS 2017, 145452) angeschlossen hat und daher die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung nicht geteilt hat, ist nicht willkürlich.

    Entgegen der Ansicht der Kammer für Handelssachen bezog sich die Entscheidung des Landgerichts Coburg ausdrücklich darauf, dass der Kläger "als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... gegen den Beklagten als Kommanditisten der Schuldnerin die Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß §§ 171, 172 HGB geltend" macht (LG Coburg Beschluss vom 14. Juni 2017 - 23 O 102/17, BeckRS 2017, 145452), und beschäftigte sich daher mit derselben Fallkonstellation.

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.12.2018 - 4 O 1986/18

    Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

    Hinzu kommt, dass jedenfalls drei weitere landgerichtliche Entscheidungen (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. vom 02.05.2018, 13 O 4121/17; LG Coburg, Beschl. vom 14.06.2017, 23 O 102/17, ZInsO 2018, 1228; LG Gießen, Beschl. vom 15.03.2018, 8 O 14718 als Vorinstanz zur Entscheidung des OLG Frankfurt vom 27.09.2018, 11 SV 58/18) die Einschätzung im hiesigen Verweisungsbeschluss teilen und von einer Handelssache ausgehen.
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