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   LG Coburg, 14.06.2021 - 21 T 39/21   

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https://dejure.org/2021,35911
LG Coburg, 14.06.2021 - 21 T 39/21 (https://dejure.org/2021,35911)
LG Coburg, Entscheidung vom 14.06.2021 - 21 T 39/21 (https://dejure.org/2021,35911)
LG Coburg, Entscheidung vom 14. Juni 2021 - 21 T 39/21 (https://dejure.org/2021,35911)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GvKostG KV Nr. 207, Nr. 208
    Keine Einigungsgebühr bei unbekanntem Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gerichtsvollziehergebühr für die gütliche Erledigung nebst hierauf entfallender Auslagenpauschale

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2019 - 10 W 47/19

    Weitere Beschwerde einer Landeskasse

    Auszug aus LG Coburg, 14.06.2021 - 21 T 39/21
    Um die Gebühr auszulösen, muss der Versuch tauglich sein, den Schuldner zu erreichen (so auch OLG Hamm a. a. O.; OLG Düsseldorf BeckRS 2019, 16604 Rn. 4; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 62).

    Der Versuch setzt aber den Zugang zum Schuldner voraus oder wie es das OLG Düsseldorf unter Bezugnahme auf § 22 StGB ausdrückt, dass "unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung" (OLG Düsseldorf, Beschl. V. 18.07.2019 - 10 W 47/19, BeckRS 2019, 16604Rn. 4).

  • OLG Koblenz, 27.09.2019 - 14 W 267/19

    Gebühr für Einigungsversuch bei Nichterreichbarkeit des Schuldners

    Auszug aus LG Coburg, 14.06.2021 - 21 T 39/21
    Das OLG Koblenz führt insoweit aus (NJW-RR 2020, 62): "Das Erfordernis eines tauglichen Versuches ergibt sich schon aus dem Zweck von § 802 b ZPO, durch eine gütliche Erledigung die weitere Vollstreckung und damit intensivere Eingriffe in den Rechtskreis des Schuldners zu vermeiden.
  • LG Wuppertal, 20.02.2019 - 16 T 237/18
    Auszug aus LG Coburg, 14.06.2021 - 21 T 39/21
    Insoweit sind reine Vorbereitungshandlungen nicht zu vergüten (vgl. Hierzu ergänzend auch LG Wuppertal, Beschl. V. 20.02.2019 - 16 T 237/18, BeckRS 2019, 14613), weil sie noch nicht geeignet sind, den Schuldner in die Lage zu versetzen, den Versuch des Gerichtsvollziehers um eine gütliche Erledigung zum Erfolg - der Annahme - zu führen.
  • OLG Hamm, 19.03.2019 - 25 W 66/19

    Voraussetzungen der Entstehung der Gebühr für den Versuch einer gütlichen

    Auszug aus LG Coburg, 14.06.2021 - 21 T 39/21
    Das gilt jedoch nicht für den Versuch einer gütlichen Erledigung neben einer Maßnahme nach § 802a II 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO, denn Ziff. 604 KV GvKostG verweist ausdrücklich nicht auf Ziff. 208 KV GvKostG (OLG Hamm BeckRS 2019, 4906).
  • OLG Hamm, 08.06.1999 - 26 U 21/99

    Unfall infolge Unsicherheiten bei der Betätigung eines nicht rutschfesten Pedals

    Auszug aus LG Coburg, 14.06.2021 - 21 T 39/21
    Um die Gebühr auszulösen, muss der Versuch tauglich sein, den Schuldner zu erreichen (so auch OLG Hamm a. a. O.; OLG Düsseldorf BeckRS 2019, 16604 Rn. 4; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 62).
  • OLG Braunschweig, 30.10.2018 - 2 W 85/18
    Auszug aus LG Coburg, 14.06.2021 - 21 T 39/21
    Demgegenüber vertreten die Oberlandesgerichte Celle (NJW-RR 2020, 63), Schleswig (NJOZ 2019, 239) und Braunschweig (NJOZ 2019, 1544) die Auffassung, ein vergütungspflichtiger Mehraufwand des Gerichtsvollziehers sei grundsätzlich immer dann zu bejahen, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur gütlichen Erledigung auffordere, gleichgültig in welcher Form dies geschehe.
  • OLG Celle, 20.09.2019 - 2 W 191/19
    Auszug aus LG Coburg, 14.06.2021 - 21 T 39/21
    Demgegenüber vertreten die Oberlandesgerichte Celle (NJW-RR 2020, 63), Schleswig (NJOZ 2019, 239) und Braunschweig (NJOZ 2019, 1544) die Auffassung, ein vergütungspflichtiger Mehraufwand des Gerichtsvollziehers sei grundsätzlich immer dann zu bejahen, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur gütlichen Erledigung auffordere, gleichgültig in welcher Form dies geschehe.
  • OLG Bamberg, 05.08.2021 - 8 W 37/21

    Keine Einigungsgebühr bei unbekanntem Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners

    Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 14.06.2021, Az. 21 T 39/21, wird zurückgewiesen.
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