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   LG Coburg, 26.10.2022 - 14 O 159/22   

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https://dejure.org/2022,45074
LG Coburg, 26.10.2022 - 14 O 159/22 (https://dejure.org/2022,45074)
LG Coburg, Entscheidung vom 26.10.2022 - 14 O 159/22 (https://dejure.org/2022,45074)
LG Coburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2022 - 14 O 159/22 (https://dejure.org/2022,45074)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 823 Abs. 2, § 826; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW Touran)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 04.07.2019 - 3 U 148/18
    Auszug aus LG Coburg, 26.10.2022 - 14 O 159/22
    Ein Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019, 3 U 148/18).

    Gerade in Bezug auf das von der Klagepartei angesprochene, jedoch nicht dezidiert angegriffene Thermofenster ist insbesondere nicht von einer Vergleichbarkeit mit den sogenannten "VW-Fällen" zu dem Motor EA 189 auszugehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, 3 U 148/18).

  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

    Auszug aus LG Coburg, 26.10.2022 - 14 O 159/22
    Ob diese materiell rechtmäßig erteilt worden ist oder nicht, spielt für diese Frage keine Rolle (OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019, 7 U 134/17; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019, 10 U 430/19; LG Coburg, a.a.O.).
  • OLG Bamberg, 03.07.2019 - 4 W 46/19

    Streitwert in den PKW-Abgasverfahren bei Zug um Zug-Antrag

    Auszug aus LG Coburg, 26.10.2022 - 14 O 159/22
    Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt (vgl. Beschluss des OLG Bamberg vom 3. Juli 2019, 4 W 46/19 - juris).
  • OLG Nürnberg, 19.07.2019 - 5 U 1670/18

    Temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung begründet keine vorsätzliche

    Auszug aus LG Coburg, 26.10.2022 - 14 O 159/22
    Zu beachten ist insbesondere, dass die vorliegend maßgeblichen Vorschriften zur Abgasbehandlung bzw. der Rechtfertigung von Abschalteinrichtungen beispielsweise zum Zwecke des Motorschutzes keineswegs so klar formuliert sind, dass sich die Verwendung einer temperaturabhängigen oder sonst variablen Abgasrückführung eindeutig als unzulässig darstellen müsste (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 19. Juli 2019, 5 U 1670/18).
  • OLG Bamberg, 19.05.2021 - 8 U 113/20

    Weder Sachmangel noch sittenwidrige Schädigung beim Erwerber eines

    Auszug aus LG Coburg, 26.10.2022 - 14 O 159/22
    Durch den Kläger wurden ferner keine Umstände vorgebracht, die auf eine Strategie der Beklagten schließen ließen, das Kraftfahrbundesamt durch die Verwendung der behaupteten Abschalteinrichtungen zu täuschen (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 14. April 2021 - 8 U 113/20).
  • OLG München, 01.03.2021 - 8 U 4122/20

    Dieselskandal: Keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine sittenwidrige

    Auszug aus LG Coburg, 26.10.2022 - 14 O 159/22
    Kommt der Antragsteller dem nicht nach, lehnt die Behörde den Antrag ab (OLG München, Beschluss vom 1. März 2021 - 8 U 4122/20 -, Rn. 63, 52 f. juris).
  • OLG Bamberg, 31.03.2020 - 3 U 57/19

    Keine sittenwidrige Schädigung durch Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit

    Auszug aus LG Coburg, 26.10.2022 - 14 O 159/22
    An einer solchen schlüssigen Darlegung fehlt es vorliegend (vgl. auch LG Coburg, Urteil vom 5. März 2020, 21 O 446/19; LG Coburg, Urteil vom 26. Mai 2020, 11 O 643/19; OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 31. März 2020 - 3 U 57/19).
  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus LG Coburg, 26.10.2022 - 14 O 159/22
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich in dem Fahrzeug des Klägers eine im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.06.2007 unzulässige Abschalteinrichtung befindet bzw. ob der Vortrag des Klägers hierzu unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2020 (VIII ZR 57/19) diesbezüglich als ausreichend substantiiert anzusehen ist.
  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Coburg, 26.10.2022 - 14 O 159/22
    Dafür, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug von der Beklagten eine sog. Prüfstandserkennungssoftware verbaut worden wäre, die bewusst und gewollt von der Beklagten so programmiert worden wäre, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden (Umschaltlogik), und die damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abgezielt hätte, wie sie etwa dem BGH-Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, zum VW-Motor EA 189) zugrunde lag, fehlen damit hier hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte.
  • OLG München, 29.08.2019 - 8 U 1449/19

    Versuch der Ausweitung des Dieselskandals auf andere Hersteller - hier: BMW

    Auszug aus LG Coburg, 26.10.2022 - 14 O 159/22
    Eine etwaige sekundäre Darlegungslast der Beklagtenseite kommt nur ausnahmsweise und unter ganz besonderen tatsächlichen Umständen zum Tragen, setzt aber jedenfalls voraus, dass der Anspruchsteller zumindest hinreichende greifbare Anhaltspunkte dafür dargelegt hat (OLG München, Beschluss vom 29. August 2019, 8 U 1449/19, Juris Rn 74).
  • OLG Bamberg, 06.03.2023 - 12 U 84/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 26.10.2022, Az. 14 O 159/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
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