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   LG Coburg, 27.01.2015 - 23 O 274/14   

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LG Coburg, 27.01.2015 - 23 O 274/14 (https://dejure.org/2015,80519)
LG Coburg, Entscheidung vom 27.01.2015 - 23 O 274/14 (https://dejure.org/2015,80519)
LG Coburg, Entscheidung vom 27. Januar 2015 - 23 O 274/14 (https://dejure.org/2015,80519)
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Volltextveröffentlichung

  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    § 1 Abs. 1, Abs. 2 HaftPflG; § 2 HaftPflG; § 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 HaftPflG; § 14 HaftPflG; § 280 Abs. 2 BGB; § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB; § 288 Abs. 1 BGB; § 2 Abs. 3 AEG; § 4 Abs. 1 AEG
    Schadensersatz; Anspruch; Pflicht und Umfang zum Ersatz; Betriebsunfall; Betriebsunternehmer; Merkmal des Betreibens; rechtliche Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur; Gefährdungshaftung; Mithaftung; Mithaftungsquote; Haftungsverteilung; Abwägu

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06

    Zurechnung der Versperrung des Fahrwegs zwischen Eisenbahnbetriebs- und

    Auszug aus LG Coburg, 27.01.2015 - 23 O 274/14
    Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HaftpflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (vgl. Urteil des BGH vom 17.02.2004, Az: VI ZR 69/03, Rdz. 9; Urteil des BGH vom 16.10.2007, Az: VI ZR 173/06, Rdz. 12).

    Die BGH-Rechtsprechung (Urteile vom 22.06.2004, Az: VI ZR 8/04, vom 16.10.2007, Az: VI ZR 173/06 und vom 17.02.2004, Az: VI ZR 69/03) ist nach Auffassung des Gerichts nicht so zu verstehen, dass nur ein Hindernis im Sinne einer Versperrung der Gleise zu einer Haftung des Gleisnetzbetreibers führt.

    Der BGH macht zum Maßstab der Haftung des Gleisnetzbetreibers, dass eine uneingeschränkte Nutzbarkeit der Trasse für den Schienenverkehr nicht gewährleistet ist, vgl. Urteil vom 16.10.2007, Az: VI ZR 173/06, Rdnr. 13, dort Satz 3. Er führt aus: "In allen diesen Fällen (Anmerkung durch das Gericht: Stein, Baum oder Weidevieh) ist die jederzeitige uneingeschränkte Nutzbarkeit der Trasse für den Schienenverkehr nicht gewährleistet.

    Die hohe kinetische Energie eines fahrenden Zuges und der entsprechend lange Bremsweg begründet bereits die Gefährdungshaftung der Klägerin im Sinne einer allgemeinen Betriebsgefahr, weswegen sie sich nicht zusätzlich anteilserhöhend auf die Abwägung auswirken kann, so ausdrücklich BGH, Urteil vom 16.10.2007, Az. VI ZR 173/06, Rdz. 21. Eine erhöhte Betriebsgefahr auf Seiten der Klägerin ergibt sich weiterhin nicht daraus, dass sie beim Überfahren des Metallteils dieses möglicherweise aufgewirbelt hat.

    Besondere Umstände, die nicht schlechthin und regelmäßig mit dem Betrieb verbunden sind und deshalb die mit ihm ohnehin schon verbundenen Gefahren vergrößern, begründen eine bei der Abwägung verstärkt ins Gewicht fallende erhöhte Betriebsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2007, Az: VI ZR 173/06, Rdz. 20).

  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03

    Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden an einem Eisenbahnzug

    Auszug aus LG Coburg, 27.01.2015 - 23 O 274/14
    Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HaftpflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (vgl. Urteil des BGH vom 17.02.2004, Az: VI ZR 69/03, Rdz. 9; Urteil des BGH vom 16.10.2007, Az: VI ZR 173/06, Rdz. 12).

    Sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind nun regelmäßig als Betriebsunternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 HaftpflG anzusehen; eine Enthaftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens war mit der Trennung nicht beabsichtigt; etwaige Nachteile für Geschädigte wollte man keinesfalls in Kauf nehmen (vgl. Urteil des BGH vom 17.02.2004, Az: VI ZR 69/03, Rdz. 10 ff. mit ausführlicher Begründung).

    Die BGH-Rechtsprechung (Urteile vom 22.06.2004, Az: VI ZR 8/04, vom 16.10.2007, Az: VI ZR 173/06 und vom 17.02.2004, Az: VI ZR 69/03) ist nach Auffassung des Gerichts nicht so zu verstehen, dass nur ein Hindernis im Sinne einer Versperrung der Gleise zu einer Haftung des Gleisnetzbetreibers führt.

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZR 8/04

    Haftung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden eines

    Auszug aus LG Coburg, 27.01.2015 - 23 O 274/14
    Die BGH-Rechtsprechung (Urteile vom 22.06.2004, Az: VI ZR 8/04, vom 16.10.2007, Az: VI ZR 173/06 und vom 17.02.2004, Az: VI ZR 69/03) ist nach Auffassung des Gerichts nicht so zu verstehen, dass nur ein Hindernis im Sinne einer Versperrung der Gleise zu einer Haftung des Gleisnetzbetreibers führt.
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