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   LG Cottbus, 02.09.2009 - 7 T 422/05   

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https://dejure.org/2009,21239
LG Cottbus, 02.09.2009 - 7 T 422/05 (https://dejure.org/2009,21239)
LG Cottbus, Entscheidung vom 02.09.2009 - 7 T 422/05 (https://dejure.org/2009,21239)
LG Cottbus, Entscheidung vom 02. September 2009 - 7 T 422/05 (https://dejure.org/2009,21239)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung eines Insolvenzgläubigers zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters; Übertragung von Forderungen unter Wahrung ihrer Identität ohne Mitwirkung des Schuldners; Anspruch des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Cottbus, 02.09.2009 - 7 T 422/05
    Hieraus wird geschlossen, dass die Vergütung des vorläufigen Verwalters zwar nach derselben Staffelmethode des § 2 InsVV errechnet wird wie die des Verwalters, die Bezugsgröße jedoch das seiner Verwaltung unterliegende Schuldnervermögen ist, und ihm nur ein angemessener Bruchteil des Regelsatzes nach § 2 InsVV zusteht (vgl. BGH ZInsO 2001, 165).

    Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV, nach dem bei der Bestimmung der Insolvenzmasse lediglich der Überschuss berücksichtigt wird, der sich bei einer Verrechnung ergibt, scheidet regelmäßig aus, weil der vorläufige Insolvenzverwalter (anders als der endgültige Insolvenzverwalter) lediglich mit der Ermittlung, Erfassung und Sicherung des Forderungsbestandes befasst ist (vgl. BGH ZIP 2001, 296; LG Potsdam ZIP 2006, 296 ff.).

    Dem hat auch der BGH ausdrücklich zugestimmt (vgl. BGH ZInsO 2001, 165 ff. und ZInsO 2003, 791) und dies ist nunmehr auch ausdrücklich in § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV (n.F.) geregelt.

    Auch der BGH, der - wie bereits angeführt - aus § 30e Abs. 1 S. 2 ZVG entnimmt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einer dreimonatigen Dauer des Eröffnungsverfahrens ausging (BGH Rpfleger 2001, 255, 259), hat in einer Entscheidung vom 16.11.2006 (IX ZB 302/05) lediglich bei einer Verfahrensdauer von rund 3 ½ Wochen einen Abschlag für gerechtfertigt angesehen (BGH ZInsO 2007, 147 f.).

    Denn die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes kann einen Vergütungszuschlag rechtfertigen (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f. und ZIP 2006, 672, 673; Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 11, Rdnr.: 71).

  • BGH, 16.11.2006 - IX ZB 302/05

    Umfang des Vermögens des Schuldners; Gewährung eines Zuschlags für die

    Auszug aus LG Cottbus, 02.09.2009 - 7 T 422/05
    Insoweit ist nur ein erhebliches Unterschreiten der durchschnittlichen Verfahrensdauer von Bedeutung (vgl. BGH ZInsO 2007, 147 f. und ZInsO 2006, 642 ff.; OLG Celle NZI 2001, 650 ff.; LG Gera ZVI 2006, 72 f.; s. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 11, Rdnr.: 73).

    Auch der BGH, der - wie bereits angeführt - aus § 30e Abs. 1 S. 2 ZVG entnimmt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einer dreimonatigen Dauer des Eröffnungsverfahrens ausging (BGH Rpfleger 2001, 255, 259), hat in einer Entscheidung vom 16.11.2006 (IX ZB 302/05) lediglich bei einer Verfahrensdauer von rund 3 ½ Wochen einen Abschlag für gerechtfertigt angesehen (BGH ZInsO 2007, 147 f.).

    Denn auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann ein Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden, wenn in der Eröffnungsphase der Betrieb des Schuldners fortgeführt worden ist und sich dadurch für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erhebliche Erschwernisse ergeben haben (vgl. BGH ZIP 2007, 284 ff. und ZIP 2006, 1008 f.; Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 11, Rdnr.: 71 "Betriebsfortführung").

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 1/04

    Beschwerdebefugnis eines Gläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung und

    Auszug aus LG Cottbus, 02.09.2009 - 7 T 422/05
    Die Berechtigung eines Insolvenzgläubigers zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ist bereits dann gegeben, wenn eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist (vgl. BGH NZI 2007, 241 ff.).

    Das Insolvenzgericht ist nicht dazu berufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen (vgl. BGH ZIP 2004, 2339 ff. und NZI 2007, 241 ff.).

    Nur wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass dem (vermeintlichen) Gläubiger die zunächst angemeldete Forderung nicht zusteht, entfällt dessen Beschwerdeberechtigung (vgl. BGH NZI 2007, 241 ff.).

  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 212/03

    Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Cottbus, 02.09.2009 - 7 T 422/05
    Insoweit ist es allgemein anerkannt, dass für Sanierungsbemühungen und auch komplexe Rechtsfragen Zuschläge gewährt werden können (vgl. BGH ZInsO 2007, 439 f.; Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 11, Rdnr.: 71 m.w.N.).

    Unterhalb dieser Schwelle ist - wie der BGH in einer Entscheidung vom 22.02.2007 (IX ZB 120/06) nunmehr ausdrücklich entschieden hat - die zusätzliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters unerheblich, da sie mit der Regelvergütung abgegolten wird (vgl. BGH ZIP 2007, 826 f.; s. auch BGH ZInsO 2007, 439 f. und ZInsO 2004, 265 ff. zu Sozialplanverhandlungen; Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 3, Rdnr.: 32 und 34).

  • BGH, 14.10.2004 - IX ZB 114/04

    Einberufung einer Gläubigerversammlung durch Insolvenzgläubiger

    Auszug aus LG Cottbus, 02.09.2009 - 7 T 422/05
    Das Insolvenzgericht ist nicht dazu berufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen (vgl. BGH ZIP 2004, 2339 ff. und NZI 2007, 241 ff.).

    Dass die Beteiligte zu 2. durch die Erhebung der streitgegenständlichen Beschwerde darüber hinaus in Schädigungsabsicht gegenüber dem Beteiligten zu 1. handelt, ist nicht ersichtlich, ebenso wenig ein Missbrauch der formalen Gläubigerstellung (vgl. hierzu BGH ZIP 2004, 2339 ff.).

  • OLG Celle, 25.09.2001 - 2 W 92/01

    Anforderungen an die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Cottbus, 02.09.2009 - 7 T 422/05
    Insoweit ist nur ein erhebliches Unterschreiten der durchschnittlichen Verfahrensdauer von Bedeutung (vgl. BGH ZInsO 2007, 147 f. und ZInsO 2006, 642 ff.; OLG Celle NZI 2001, 650 ff.; LG Gera ZVI 2006, 72 f.; s. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 11, Rdnr.: 73).
  • BGH, 18.12.2003 - IX ZB 50/03

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Cottbus, 02.09.2009 - 7 T 422/05
    Unterhalb dieser Schwelle ist - wie der BGH in einer Entscheidung vom 22.02.2007 (IX ZB 120/06) nunmehr ausdrücklich entschieden hat - die zusätzliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters unerheblich, da sie mit der Regelvergütung abgegolten wird (vgl. BGH ZIP 2007, 826 f.; s. auch BGH ZInsO 2007, 439 f. und ZInsO 2004, 265 ff. zu Sozialplanverhandlungen; Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 3, Rdnr.: 32 und 34).
  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 127/04

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Ünternehmensübertragung im

    Auszug aus LG Cottbus, 02.09.2009 - 7 T 422/05
    Denn die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes kann einen Vergütungszuschlag rechtfertigen (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f. und ZIP 2006, 672, 673; Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 11, Rdnr.: 71).
  • BGH, 11.05.2006 - IX ZB 249/04

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Festsetzung von Zu- und Abschlägen

    Auszug aus LG Cottbus, 02.09.2009 - 7 T 422/05
    Insoweit ist nur ein erhebliches Unterschreiten der durchschnittlichen Verfahrensdauer von Bedeutung (vgl. BGH ZInsO 2007, 147 f. und ZInsO 2006, 642 ff.; OLG Celle NZI 2001, 650 ff.; LG Gera ZVI 2006, 72 f.; s. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 11, Rdnr.: 73).
  • LG Gera, 04.01.2006 - 5 T 166/05

    Ausgestaltung der Berechnung der Vergütung eines vorläufigen Verwalters

    Auszug aus LG Cottbus, 02.09.2009 - 7 T 422/05
    Insoweit ist nur ein erhebliches Unterschreiten der durchschnittlichen Verfahrensdauer von Bedeutung (vgl. BGH ZInsO 2007, 147 f. und ZInsO 2006, 642 ff.; OLG Celle NZI 2001, 650 ff.; LG Gera ZVI 2006, 72 f.; s. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O., § 11, Rdnr.: 73).
  • BGH, 13.04.2006 - IX ZB 158/05

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZB 10/03

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Anordnung eines

  • BGH, 22.02.2007 - IX ZB 120/06

    Vergütung des Insolvenzverwalters bei Fortführung des Betriebes; Zuschlag für die

  • BGH, 24.06.2003 - IX ZB 453/02

    Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters

  • LG Göttingen, 19.06.1998 - 10 T 9/98

    Anforderungen an die Sicherung und Feststellung der Masse; Voraussetzungen für

  • BGH, 12.07.2007 - IX ZB 82/03

    Vergütung des vorläufigen Treuhänders im Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren;

  • LG Potsdam, 05.01.2006 - 5 T 65/05

    Vorläufige Insolvenzverwaltung: Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • LG Traunstein, 26.08.2004 - 4 T 885/04

    Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung für einen vorläufigen

  • BGH, 03.03.2005 - IX ZB 153/04

    Zulässigkeit des Forderungskaufs in der Insolvenz

  • BGH, 06.04.2006 - IX ZB 109/05

    Höhe der Vergütung eines vor dem 01.01.2004 bestellten vorläufigen

  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04

    Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung

  • LG Potsdam, 08.03.2005 - 5 T 5/05

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Befassung mit gemieteten

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 607/02

    Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters; Zuschlag für die Bearbeitung von Aus-

  • BGH, 02.02.2006 - IX ZB 78/04

    Beschwerdebefugnis der Insolvenzgläubiger gegen die Vergütung des Treuhänders

  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 35/05

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Übergangsfällen

  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 230/05

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • LG Münster, 03.02.2014 - 5 T 318/13

    Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch

    LG Cottbus, Az. 7 T 422/05: 25%.

    LG Cottbus, Az. 7 T 422/05: 25%.

    Aus den vorstehend zitierten Entscheidungen ergibt sich, dass höhere Zuschläge als 15% meistens nur gewährt wurden, wenn besondere Erschwernisse vorlagen, z.B. hohes öffentliches Interesse und Auslandsbezug (LG Cottbus, Az. 7 T 422/05), Schuldnerin war nicht mehr attraktiv und faktisch vom Markt verschwunden (LG Bielefeld, Az. 23 T 280/04) oder es wurden Verkaufsunterlagen für ein großes Unternehmen erstellt, 20 Angebote geprüft und mit einigen Interessenten verhandelt (LG Aurich, Az. 4 T 206/10).

  • LG Münster, 18.02.2013 - 5 T 490/12

    Vorläufiges Insolvenzverfahren, Zuschlag, Betriebsfortführung,

    LG Cottbus, Az. 7 T 422/05: 25%.

    LG Cottbus, Az. 7 T 422/05: 25%.

    Im Vergleich mit den vorstehend zitierten Entscheidungen ergibt sich, dass höhere Zuschläge als 15% meistens nur gewährt wurden, wenn besondere Erschwernisse vorlagen, z.B. hohes öffentliches Interesse und Auslandsbezug (LG Cottbus, Az. 7 T 422/05) oder Schuldnerin war nicht mehr attraktiv und faktisch vom Markt verschwunden (LG Bielefeld, Az. 23 T 280/04), was vorliegend allerdings nicht der Fall war.

  • AG Ludwigshafen, 22.07.2015 - 3b IN 414/14

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters/Sachwalters: Tätigkeit im Rahmen

    In vergleichbaren Fällen bewegt sich die Spanne der veröffentlichten Rechtsprechung im Bereich von 25 bis 50 Prozentpunkten (vgl. bspw. LG Neubrandenburg, ZInsO 2003, 26; LG Cottbus, ZInsO 2009, 2114).

    So hat beispielsweise das LG Bielefeld bei intensiven Sanierungsbemühungen einen Zuschlag von 20 Prozentpunkten gewährt (ZInsO 2004, 1250), das LG Braunschweig bei Verhandlungen mit zwei großen Mitbewerbern 25 Prozentpunkte (ZInsO 2001, 552, 554) und das LG Cottbus bei besonderen Schwierigkeiten und Verhandlungen in den USA, Kanada und England 25 Prozentpunkte (ZInsO 2009, 2114, 2119).

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