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LG Cottbus, 03.03.2020 - 23 KLs 25/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 06.05.2014 - 3 StR 382/13
Rechtsfehlerhafte Anordnung der Sicherungsverwahrung (Begriff des "Hangtäters"; …
Auszug aus LG Cottbus, 03.03.2020 - 23 KLs 25/18
Ein Hang ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann anzunehmen, wenn ein eingeschliffener innerer Zustand des Täters besteht, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014, 3 StR 382/13, juris). - BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98
Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten
Auszug aus LG Cottbus, 03.03.2020 - 23 KLs 25/18
Die Kammer hat nicht verkannt, dass der Sachverständige bei seiner Expertise eine andere methodische Herangehensweise wählte als das vom Bundesgerichtshof bei deraussagepsychologischen Begutachtung präferierte Grundprinzip, wonach ein zu überprüfender Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren sei, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar sei, der Sachverständige bei der Begutachtung also zunächst anzunehmen habe, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese); vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, juris. - BGH, 07.03.1996 - 4 StR 35/96
Kindesentziehung - Räumliche Trennung - Beeinträchtigung des elterlichen …
Auszug aus LG Cottbus, 03.03.2020 - 23 KLs 25/18
Die drei Taten stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB), wobei die Entziehung einer Minderjährigen nach § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit den während der Dauer der Entziehung begangenen Sexualdelikten tateinheitlich zusammentrifft (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 - 4 StR 35/96, juris). - BGH, 07.09.1995 - 1 StR 236/95
Urteil im "Flachslandenprozeß"
Auszug aus LG Cottbus, 03.03.2020 - 23 KLs 25/18
Die Annahme einer Mittäterschaft kam schon deshalb nicht in Betracht, weil Täter im Sinne von §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und § 174 Abs. 1 StGB nur der sein kann, der das Kind selbst körperlich berührt; es handelt sich um ein "eigenhändiges Delikt" (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, juris). - BGH, 09.02.2006 - 5 StR 564/05
Entziehung Minderjähriger (Entziehung durch List; Qualifikation der konkreten …
Auszug aus LG Cottbus, 03.03.2020 - 23 KLs 25/18
Ob die Geschehnisse die Nebenklägerin überhaupt in eine konkrete Gefahr der schweren Gesundheitsschädigung oder erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung gebracht haben, erscheint vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zumindest zweifelhaft, weil eine solche konkrete Gefahr eine kritische Situation voraussetzt, in der die Wahrscheinlichkeit eines Schadens derart gesteigert ist, dass ein Eintritt nahe liegt bzw. es nur noch vom nicht mehr beherrschbaren Zufall abhängt, ob die schwere Gesundheitsschädigung bzw. die erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung eintritt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 09. Februar 2006 - 5 StR 564/05, juris).