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LG Cottbus, 06.05.2008 - 7 T 223/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Guben, 16.05.2007 - 50 Gs 34/07
- LG Cottbus, 06.05.2008 - 7 T 223/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72
Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG, …
Auszug aus LG Cottbus, 06.05.2008 - 7 T 223/07
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 BbgPolG fordert jedoch darüber hinaus, dass es sich um eine gegenwärtige Gefahr handelt, d.h. der Eintritt des Schadens sofort und fast mit Gewissheit, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerwGE 45, 51 ff.). - BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92
Zollkriminalamt
Auszug aus LG Cottbus, 06.05.2008 - 7 T 223/07
Hierfür spricht vorliegend der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG, wonach es für eine Durchsuchungsanordnung bereits ausreichend ist, dass Tatsachen "die Annahme rechtfertigen", dass sich in der zu durchsuchenden Wohnung eine Sache befindet, die nach § 25 Nr. 1 BbgPolG sichergestellt werden darf, wofür es lediglich der aus einer objektivierbaren Tatsachenbasis abgeleiteten Wahrscheinlichkeit der befürchteten Rechtsgutbedrohung bedarf (OVG Saarland, Urteil vom 30.11.2007 zitiert unter www.juris.de; BVerfGE 110, 33 [59 ff.]). - VG Halle, 12.01.2005 - 2 B 69/04
Auszug aus LG Cottbus, 06.05.2008 - 7 T 223/07
Im Übrigen lässt sich, soweit ersichtlich, weder aus dem Gräbergesetz selbst noch aus dem Inhalt anderer Normen ein Recht Einzelner - wie beispielsweise der Hinterbliebenen der Opfer oder von Opferverbänden - auf die Auffindung eines vermuteten Massengrabes und die Einrichtung einer Grabanlage i.S. des Gräbergesetzes herleiten (vgl. dazu VG Halle, Beschluss vom 12.01.2005, Az: 2 B 69/04). - BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85
Sachverständiger
Auszug aus LG Cottbus, 06.05.2008 - 7 T 223/07
Als Durchsuchung wird in diesem Zusammenhang das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung im Verborgenen hält und von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will, bezeichnet (vgl. BVerfGE 75, 318 [325]).