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   LG Cottbus, 12.08.2016 - 4 O 154/15   

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LG Cottbus, 12.08.2016 - 4 O 154/15 (https://dejure.org/2016,61417)
LG Cottbus, Entscheidung vom 12.08.2016 - 4 O 154/15 (https://dejure.org/2016,61417)
LG Cottbus, Entscheidung vom 12. August 2016 - 4 O 154/15 (https://dejure.org/2016,61417)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Naumburg, 13.02.2017 - 12 W 96/17

    Kostenfestsetzung nach Verfahrensverbindung von zwei Verkehrsunfallprozessen:

    Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2015, eingegangen am 25. Juni 2015, reichte der Kläger, vertreten durch Rechtsanwälte D., S. & Z., Klage bei dem Landgericht Halle (4 O 154/15) auf Zahlung u.a. von Schadensersatz in Höhe von 7.295,09 ? wegen eines Verkehrsunfalls am 21. Januar 2015 gegen die drei Beklagten ein.

    Durch Beschluss vom 17. September 2015 wurden die Verfahren 4 O 210/15 und 4 O 154/15 (führend) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Die Kammer wies die Beteiligten durch Beschluss vom 30. September 2015 darauf hin, dass der Kläger im Verfahren 4 O 154/15 als Kläger oder Widerbeklagter bezeichnet werden solle, dass die Beklagten zu 1) bis 3) im Verfahren 4 O 154/15 als Beklagte und die Beklagte zu 1) wahlweise daneben auch als Widerklägerin bezeichnet werden solle und dass die Beklagte zu 2) aus dem ehemaligen Verfahren 4 O 210/15 als Drittwiderbeklagte bezeichnet werden solle.

    Nahezu zeitgleich hatten sich Rechtsanwälte A. & L. am 30. Juli 2015 im Verfahren 4 O 154/15 für die drei Beklagten legitimiert, das der Kläger zuvor gegen sie eingeleitet hatte.

    Die vom Landgericht zu Gunsten der Beklagten zu 1) getroffene Kostenentscheidung erfasst vielmehr alle ihre in den beiden verbundenen Verfahren entstandenen notwendigen Kosten, gleich ob sie aus ihrer ursprünglichen Stellung als Klägerin im Verfahren 4 O 210/15 und nunmehr Widerklägerin oder als Beklagte zu 1) in dem von dem Kläger gegen sie angestrengten Verfahren 4 O 154/15 herrühren.

  • OLG Naumburg, 13.02.2017 - 12 W 96/16

    Kostenfestsetzung nach Verfahrensverbindung von zwei Verkehrsunfallprozessen:

    Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2015, eingegangen am 25. Juni 2015, reichte der Kläger, vertreten durch Rechtsanwälte D., S. & Z., Klage bei dem Landgericht Halle (4 O 154/15) auf Zahlung u.a. von Schadensersatz in Höhe von 7.295,09 ? wegen eines Verkehrsunfalls am 21. Januar 2015 gegen die drei Beklagten ein.

    Durch Beschluss vom 17. September 2015 wurden die Verfahren 4 O 210/15 und 4 O 154/15 (führend) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Die Kammer wies die Beteiligten durch Beschluss vom 30. September 2015 darauf hin, dass der Kläger im Verfahren 4 O 154/15 als Kläger oder Widerbeklagter bezeichnet werden solle, dass die Beklagten zu 1) bis 3) im Verfahren 4 O 154/15 als Beklagte und die Beklagte zu 1) wahlweise daneben auch als Widerklägerin bezeichnet werden solle und dass die Beklagte zu 2) aus dem ehemaligen Verfahren 4 O 210/15 als Drittwiderbeklagte bezeichnet werden solle.

    Nahezu zeitgleich hatten sich Rechtsanwälte A. & L. am 30. Juli 2015 im Verfahren 4 O 154/15 für die drei Beklagten legitimiert, das der Kläger zuvor gegen sie eingeleitet hatte.

    Die vom Landgericht zu Gunsten der Beklagten zu 1) getroffene Kostenentscheidung erfasst vielmehr alle ihre in den beiden verbundenen Verfahren entstandenen notwendigen Kosten, gleich ob sie aus ihrer ursprünglichen Stellung als Klägerin im Verfahren 4 O 210/15 und nunmehr Widerklägerin oder als Beklagte zu 1) in dem von dem Kläger gegen sie angestrengten Verfahren 4 O 154/15 herrühren.

  • OLG Brandenburg, 05.05.2017 - 1 U 15/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Kritische Äußerungen über einen Geschäftsführer

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. August 2016 - 4 O 154/15 - abgeändert.
  • AG Schorndorf, 27.07.2016 - 2 C 23/16

    Aktiengesellschaft in Liquidation: Rückzahlungsanspruch gegen den atypisch

    Auch werde durch die Bezugnahme des § 16 des Gesellschaftsvertrags auf § 9 des (dortigen) Gesellschaftsvertrags, der sich seinerseits wieder auf eine Liquidation - und nicht nur auf das vertragsgemäße Ausscheiden - bezog, deutlich, dass ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft auch im Falle der Liquidation gewollt war (OLG München, 13 U 2558/13, ebenso: OLG Bamberg, 6 U 25/13; aktuell auch zur hiesigen Klägerin LG Bad Kreuznach, Urt. v. 08.07.2016, 4 O 154/15).
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