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   LG Cottbus, 15.03.2017 - 4 O 327/15   

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LG Cottbus, 15.03.2017 - 4 O 327/15 (https://dejure.org/2017,61209)
LG Cottbus, Entscheidung vom 15.03.2017 - 4 O 327/15 (https://dejure.org/2017,61209)
LG Cottbus, Entscheidung vom 15. März 2017 - 4 O 327/15 (https://dejure.org/2017,61209)
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  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus LG Cottbus, 15.03.2017 - 4 O 327/15
    Der Vertrag wirkt insoweit regelnd auf die Rechtsbeziehung der Parteien ein, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen oder Einreden befreit oder sogar ein möglicherweise noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet, in dem nämlich ein nur "möglicherweise" bestehendes Schuldverhältnis "beseitigt" wird (BGH NJW 1976, 1259 m. w. N.).

    In dieser Festlegung besteht der rechtsgeschäftliche Gehalt des Schuldbestätigungsvertrages; er wirkt insoweit regelnd auf die Rechtsbeziehung der Parteien ein, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen befreit oder sogar ein möglicherweise noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet, in dem nämlich nur ein "möglicherweise" bestehendes Schuldverhältnis begründet wird (BGH Urteil vom 24.03.1976, IV ZR 222/74).

  • BGH, 25.05.1973 - V ZR 13/71
    Auszug aus LG Cottbus, 15.03.2017 - 4 O 327/15
    Dabei sind ihm Rahmen der jeweils auf das Schuldverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften und Vertragsbestimmungen in allen der erkennbar mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck, die beiderseitigen Interessenlage im konkreten Fall und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses zu bedeuten (BGH NJW 1973, 2019 f.).
  • BGH, 11.01.2007 - VII ZR 165/05

    Rechtsfolgen der Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Schlussrechnung

    Auszug aus LG Cottbus, 15.03.2017 - 4 O 327/15
    Zweck der vertraglichen Regelung ist dabei, das Schuldverhältnis insgesamt oder ein Teil dem Streit oder einer Ungewissheit zu entziehen und es endgültig festzulegen (vgl. BGH NJW-RR 2007, S. 530).
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