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   LG Cottbus, 21.07.2020 - 3 O 61/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,51830
LG Cottbus, 21.07.2020 - 3 O 61/19 (https://dejure.org/2020,51830)
LG Cottbus, Entscheidung vom 21.07.2020 - 3 O 61/19 (https://dejure.org/2020,51830)
LG Cottbus, Entscheidung vom 21. Juli 2020 - 3 O 61/19 (https://dejure.org/2020,51830)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ersatz entgangenen Arbeitseinkommens als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Verfügungstellung eines Betreuungsplatzes für den Sohn

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.10.2016 - III ZR 278/15

    Mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung

    Auszug aus LG Cottbus, 21.07.2020 - 3 O 61/19
    Zur näheren Begründung kann die Ausführungen im Urteil des BGH vom 20.10.2016 (III ZR 278/15, dort ab Rn. 20) Bezug genommen werden, denen sich das Gericht anschließt.
  • LG Cottbus, 27.04.2021 - 3 O 121/20
    Aus einem anderen Verfahren (3 O 61/19) ist gerichtsbekannt, dass der Beklagte mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 30.08.2004 gemäß § 12 Abs. 1 Brdbg.

    In seinem Urteil vom 21.01.2021 (2 U 104/20, Berufungsurteil zum Urteil Landgericht Cottbus 3 O 61/19) nennt das Brandenburgische Oberlandesgericht verschiedene potenzielle Maßnahmen, die der Beklagte hätte ergreifen können.

    Das Gericht hält an der bereits im Verfahren 3 O 61/19 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung fest, dass es dem Schadensersatzanspruch nicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB entgegenstünde, wenn der Beklagte eine zugunsten der Tochter der Klägerin ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung zum Anlass genommen hätte, die Tochter der Klägerin in einer Warteliste "aufrücken" zu lassen, d. h. ihren Betreuungsbedarf zu Lasten eines anderen bereits länger wartenden Kindes zu erfüllen.

  • OLG Brandenburg, 21.01.2021 - 2 U 104/20

    Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen unterbliebener

    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.07.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 61/19, teilweise abgeändert.
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