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   LG Cottbus, 24.02.2009 - 24 Qs 16/09   

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https://dejure.org/2009,23730
LG Cottbus, 24.02.2009 - 24 Qs 16/09 (https://dejure.org/2009,23730)
LG Cottbus, Entscheidung vom 24.02.2009 - 24 Qs 16/09 (https://dejure.org/2009,23730)
LG Cottbus, Entscheidung vom 24. Februar 2009 - 24 Qs 16/09 (https://dejure.org/2009,23730)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Einstellung eines Verfahrens entsprechend der Vorschrift des § 205 Strafprozessordnung (StPO) wegen der längeren Abwesenheit eines Zeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 205; StPO § 251
    Vorläufige Einstellung eines Verfahrens entsprechend der Vorschrift des § 205 Strafprozessordnung ( StPO ) wegen der längeren Abwesenheit eines Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 246
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 23.08.1977 - 1 Ws 926/77
    Auszug aus LG Cottbus, 24.02.2009 - 24 Qs 16/09
    Allerdings legt bereits der enge Wortlaut der Vorschrift die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber mit der Anbindung der eine Verfahrenseinstellung rechtfertigenden Hindernisse an die Person des Angeschuldigten den Anwendungsbereich bewusst einengen und begrenzen wollte (vgl. OLG München NJW 1978, 176; OLG Frankfurt NStZ 1982, 218).
  • OLG Frankfurt, 11.11.1981 - 3 Ws 733/81
    Auszug aus LG Cottbus, 24.02.2009 - 24 Qs 16/09
    Allerdings legt bereits der enge Wortlaut der Vorschrift die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber mit der Anbindung der eine Verfahrenseinstellung rechtfertigenden Hindernisse an die Person des Angeschuldigten den Anwendungsbereich bewusst einengen und begrenzen wollte (vgl. OLG München NJW 1978, 176; OLG Frankfurt NStZ 1982, 218).
  • BGH, 15.01.1985 - 5 StR 759/84

    Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Möglichkeit unmittelbarer Vernehmung

    Auszug aus LG Cottbus, 24.02.2009 - 24 Qs 16/09
    Danach wäre das Amtsgericht hier - nach Eröffnung des Hauptverfahrens - nicht gehindert, die Vernehmung des Zeugen gem. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere polizeiliche Vernehmung zu ersetzen, falls der Zeuge tatsächlich in absehbarer Zeit wegen Unerreichbarkeit nicht persönlich vernommen werden kann, was das Gericht unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sorgfältig zu prüfen haben wird (vgl. wiederum OLG Frankfurt a.a.O.; siehe auch BGH NStZ 1985, 230; OLG Hamm, NJW 1998, 1088).
  • OLG Hamm, 11.07.1997 - 1 Ws 181/97
    Auszug aus LG Cottbus, 24.02.2009 - 24 Qs 16/09
    Danach wäre das Amtsgericht hier - nach Eröffnung des Hauptverfahrens - nicht gehindert, die Vernehmung des Zeugen gem. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere polizeiliche Vernehmung zu ersetzen, falls der Zeuge tatsächlich in absehbarer Zeit wegen Unerreichbarkeit nicht persönlich vernommen werden kann, was das Gericht unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sorgfältig zu prüfen haben wird (vgl. wiederum OLG Frankfurt a.a.O.; siehe auch BGH NStZ 1985, 230; OLG Hamm, NJW 1998, 1088).
  • BGH, 25.02.1992 - 1 StR 4/92

    Neuer Tatsachenvortrag nach Nichtabhilfeentscheidung und vor Weiterleitung der

    Auszug aus LG Cottbus, 24.02.2009 - 24 Qs 16/09
    Das Abhilfeverfahren soll dem Erstrichter die Gelegenheit zur Korrektur seiner Entscheidung geben, um dem Beschwerdegericht gegebenenfalls eine Befassung mit der Sache zu ersparen (so ausdrücklich BGH NJW 1992, 2169).
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