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   LG Cottbus, 28.10.2020 - 2 O 270/20   

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LG Cottbus, 28.10.2020 - 2 O 270/20 (https://dejure.org/2020,53665)
LG Cottbus, Entscheidung vom 28.10.2020 - 2 O 270/20 (https://dejure.org/2020,53665)
LG Cottbus, Entscheidung vom 28. Oktober 2020 - 2 O 270/20 (https://dejure.org/2020,53665)
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  • OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 3 W 41/20

    Richterablehnung im Zivilprozess: Verweigerung einer im frühen Stadium der

    Auszug aus LG Cottbus, 28.10.2020 - 2 O 270/20
    Je nach Phase des Infektionsgeschehens spricht auch einiges dafür, bei Beteiligung sog. Hochrisikopersonen von einem offensichtlichen Terminverlegungsgrund auszugehen (so OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 16849 bei Lungenvorerkrankungen sowohl der beklagten Partei als auch ihres Prozessbevollmächtigten bezogen auf einen Termin Anfang Mai 2020).
  • KG, 07.07.2006 - 15 W 43/06

    Richterablehnung: Befangenheitsbesorgnis wegen Zurückweisung eines

    Auszug aus LG Cottbus, 28.10.2020 - 2 O 270/20
    Vom Grundgedanken des § 42 Abs. 2 ZPO her könnte man mit dem Kammergericht eine "augenfällige Ungleichbehandlung" für die Besorgnis der Befangenheit verlangen (so KG NJW 2006, 2787 f).
  • OLG Brandenburg, 13.12.2018 - 13 WF 221/18

    Richterablehnung - regelmäßig keine Besorgnis einer Befangenheit bei Verweigerung

    Auszug aus LG Cottbus, 28.10.2020 - 2 O 270/20
    Erforderlich wäre vielmehr in der hier einschlägigen Konstellation, dass erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorgelegen hätten (Hervorhebung hier zur besonderen Verdeutlichung / vgl. statt vieler G. Vollkommer a.a.O. Rn 23 m.w.N. / BGH NJW 2006, 2492 ff Rn 31 / Brandenburgisches OLG NJW-RR 2019, 448 Rn 5: "Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit ...").
  • BGH, 06.04.2006 - V ZB 194/05

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen

    Auszug aus LG Cottbus, 28.10.2020 - 2 O 270/20
    Erforderlich wäre vielmehr in der hier einschlägigen Konstellation, dass erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorgelegen hätten (Hervorhebung hier zur besonderen Verdeutlichung / vgl. statt vieler G. Vollkommer a.a.O. Rn 23 m.w.N. / BGH NJW 2006, 2492 ff Rn 31 / Brandenburgisches OLG NJW-RR 2019, 448 Rn 5: "Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit ...").
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