Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 16.04.2014 - 25 S 141/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zusammenführung einer Instandhaltungsrücklage in WEG-Beschluss rechtmäßig
- Wolters Kluwer
Zusammenführung einer Instandhaltungsrücklage in WEG-Beschluss rechtmäßig
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Beschluss über die Bildung getrennter Instandhaltungsrücklagen ist nichtig; §§ 49 Abs. 1 WEG; 91, 543 Abs. 2 ZPO
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Beschlüsse, die der Teilungserklärung widersprechen, sind unwirksam!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Keine getrennte Instandhaltungsrücklage entgegen Teilungserklärung! (IMR 2014, 388)
Verfahrensgang
- AG Düsseldorf, 16.09.2013 - 290a C 14277/12
- LG Düsseldorf, 16.04.2014 - 25 S 141/13
Papierfundstellen
- NZM 2015, 223
Wird zitiert von ...
- LG Frankfurt/Main, 27.03.2020 - 13 S 56/19
Entgegen Vereinbarung getrennte Instandhaltungsrücklage für Garagenstellplätze: …
Mangels Vereinbarung hätten die Wohnungseigentümer separate Rücklagen nicht beschließen dürften (Bärmann/Merle, 14. Aufl. 2018, WEG § 21 Rn. 145. Vielmehr ist mit dem Landgericht Düsseldorf festzuhalten: "Enthält die Teilungserklärung die Bestimmung, dass die Sondereigentümer "zur Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage für das gemeinschaftliche Eigentum verpflichtet" sind, widerspricht dieser Regelung eine Differenzierung zwischen dem Sondereigentum an einer Wohnung und dem Sondereigentum an einem Pkw-Einstellplatz mit entsprechend getrennten Instandhaltungsrücklagen" (LG Düsseldorf, Urteil v. 16.4.2014 ? 25 S 141/13 = ZWE 2014, 316).Insbesondere auch nicht, dass die Rückstellung folgend ihrer Zweckbindung nur von einzelnen Sondereigentümern zu tragen wäre Folglich entspricht auch ein auf die (Wieder-)Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichteter Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung (LG Düsseldorf, Urteil v. 16.4.2014 ? 25 S 141/13 = ZWE 2014, 316).