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   LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 41/18   

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LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 41/18 (https://dejure.org/2018,35253)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2018 - 4b O 41/18 (https://dejure.org/2018,35253)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Oktober 2018 - 4b O 41/18 (https://dejure.org/2018,35253)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 12.12.2013 - C-443/12

    Actavis Group und Actavis - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 41/18
    Hierbei ist gerade nicht ausgeschlossen, dass ein Grundpatent mehrere, sich unterscheidende Erzeugnisse schützt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - K , Rn. 29).

    Die Kammer entnimmt der Entscheidung K (EuGH, GRUR 2014, 157 - K ) keinen übergeordneten Prüfungsschritt im Rahmen des Art. 3 a) SPC-VO, wonach die Kombination auf ihre zentrale erfinderische Leistung (core inventive advance) hin überprüft werden müsse (vgl. Meier-Beck, GRUR 2018, 257; anders BPatG, GRUR 2014, 1073 - Telmisartan).

    Patentamt; GRUR 2014, 163 - Eli Lilly/Human Genome; GRUR 2014, 157 - K ).

    Wenn das Grundpatent mehrere verschiedene Erzeugnisse schützt, können grundsätzlich auch mehrere ergänzende Schutzzertifikate für jedes dieser verschiedenen Erzeugnisse erteilt werden, sofern jedes dieser Erzeugnisse durch das Grundpatent im Sinne von Art. 3 a) SPC-VO "als solches" geschützt wird (EuGH, GRUR 2015, 658 - M N , Rn. 33; GRUR 2014, 157 - K , Rn. 29).

    In seinen Entscheidungen K (GRUR 2014, 157) und M N (GRUR 2015, 658) definiert der EuGH eigenständig, was er unter dem Schutz "als solches" versteht.

    Art. 3 c) SPC-VO ist in dem Fall, in dem für einen neuartigen Wirkstoff auf der Grundlage des ihn schützenden Patents und einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines ihn enthaltenden Monopräparats bereits ein Ergänzendes Schutzzertifikat erteilt worden war, das es dem Patentinhaber ermöglichte, der Verwendung dieses Wirkstoffs allein oder in Kombination mit anderen Wirkstoffen zu widersprechen, dahin auszulegen ist, dass es nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist, dem Inhaber auf der Grundlage desselben Patents, aber einer späteren Genehmigung für das Inverkehrbringen eines anderen Arzneimittels, das den genannten Wirkstoff zusammen mit einem anderen, als solchem durch das Patent nicht geschützten Wirkstoff enthält, ein zweites Ergänzendes Schutzzertifikat für diese Wirkstoffzusammensetzung zu erteilen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - K Rn. 43).

    Das Erzeugnis soll der Erfindungskern sein (EuGH, GRUR 2014, 157 - K , Rn. 30).

    Selbst wenn das Ergebnis der Auslegung des Grundpatents ist, dass es das Erzeugnis (der Wirkstoff/die Wirkstoffzusammensetzung) gem. Art. 3 a) SPC-VO schützt, ist das Erzeugnis nach Art. 3 c) SPC-VO nur dann eines Ergänzendes Schutzzertifikats würdig, wenn es den zentralen Erfindungsfortschritt (core inventive advance) im Prioritätszeitpunkt darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - K ).

    Mit dem Begriff trägt der EuGH dem Umstand Rechnung, dass der Rückstand der wirtschaftlichen Verwertung nur für den Teil der Erfindung auszugleichen ist, der den Kern der erfinderischen Tätigkeit ausmacht, die Gegenstand des Grundpatents ist (EuGH, GRUR 2014, 157 - K , Rn. 41).

    Dabei nimmt der EuGH in Kauf, dass die wirtschaftlichen Verluste nur teilweise amortisiert werden, weil die SPC-VO gerade nicht bezweckt, Rückstände in vollem Umfang oder in Bezug auf alle möglichen Formen der Verwertung der Erfindung wie in Gestalt verschiedener Zusammensetzungen mit demselben Wirkstoff auszugleichen (EuGH, GRUR 2014, 157 - K , Rn. 31, 41).

    Eine rein additive Wirkung von zwei kombinierten Wirkstoffen, bei der die Wirkstoffzusammensetzung dieselben therapeutischen Effekte erzielt wie die getrennte Verabreichung beider Wirkstoffe, lässt der EuGH als alleinigen Erfindungsgegenstand nicht genügen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - K ).

    Vor dem Hintergrund, dass das Grundpatent in Anspruch 17 neben Simvastatin noch acht andere Statine nennt, besteht hier vergleichbar zu dem Fall K die Gefahr, dass neben der Kombination von Ezetimib mit Simvastatin für acht weitere Kombinationspräparate jeweils Schutzzertifikate zu erteilen wären, was in Anbetracht der Abwägung der Interessen der Pharmaindustrie und denen der Volksgesundheit unvereinbar wäre (vgl. EuGH, GRUR 2014, 157 - K , Rn. 41).

  • EuGH, 12.03.2015 - C-577/13

    Actavis Group PTC und Actavis UK - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 41/18
    Mit dem Ergänzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. für das Vorstehende OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2015, Az. I-2 U 21/15 mit Hinweis auf EuGH, GRUR 2015, 658 - M ; GRUR 2015, 245 - Forsgren/Österr.

    Wenn das Grundpatent mehrere verschiedene Erzeugnisse schützt, können grundsätzlich auch mehrere ergänzende Schutzzertifikate für jedes dieser verschiedenen Erzeugnisse erteilt werden, sofern jedes dieser Erzeugnisse durch das Grundpatent im Sinne von Art. 3 a) SPC-VO "als solches" geschützt wird (EuGH, GRUR 2015, 658 - M N , Rn. 33; GRUR 2014, 157 - K , Rn. 29).

    In seinen Entscheidungen K (GRUR 2014, 157) und M N (GRUR 2015, 658) definiert der EuGH eigenständig, was er unter dem Schutz "als solches" versteht.

    Der Wirkstoff muss den alleinigen Gegenstand der von dem Patent geschützten Erfindung bilden (EuGH, GRUR 2015, 658 - O N , Rn. 38 f.).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-121/17

    Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Behandlung des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 41/18
    Dabei muss aus Sicht des Fachmanns nach dem Stand der Technik bei der Einreichung oder am Prioritätstag des Grundpatents die Kombination der Wirkstoffe im Licht der Beschreibung und der Zeichnungen des Patents notwendigerweise von der durch das Patent geschützten Erfindung erfasst sein und jeder der Wirkstoffe im Licht aller durch das Patent offengelegten Angaben spezifisch identifizierbar sein (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-121/17, I ).

    Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Erfindungshöhe die Patentfähigkeit betrifft, was ausschließlich nach nationalem Recht bzw. europäischem Vertragsrecht zu beurteilen ist (vgl. Schlussanträge Wathelet vom 25. April 2018, Rechtssache C-121/17, I ).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 55/16

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 41/18
    So erachtet das OLG Düsseldorf den von Generikaunternehmen angerichteten Schaden im Falle einer späteren Aufrechterhaltung des Patents als enorm und aufgrund des Preisverfalls nicht wiedergutzumachen, wohingegen eine unberechtigte Verfügung lediglich die Folge eines nicht rechtmäßigen Markzutrittsverbots nach sich zieht, die vollständig durch Schadensersatzansprüche ausgeglichen werden kann, wobei erschwerend hinzutritt, dass der Generikaunternehmer für seine Marktpräsenz im allgemeinen keine wirtschaftlichen Risiken eingegangen ist, sondern sich die klinischen Tests und die Marktetablierung des klägerischen Präparats zunutze machen konnte (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 06353).

    Hierfür müssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen lässt, oder es muss die Frage der Patentfähigkeit mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung mindestens ungeklärt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des Bundespatentgerichts in der Sache selbst zu entscheiden hätte, dessen Rechtsbestand bejahen müsste (OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 06353).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-493/12

    Eli Lilly and Company - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 41/18
    Die Prüfung, ob die Kombination notwendigerweise von der durch das Patent geschützten Erfindung umfasst ist, ist nach Art. 69 EPÜ und dem Protokoll über dessen Auslegung vorzunehmen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 163 - Eli Lilly/HGS).

    Patentamt; GRUR 2014, 163 - Eli Lilly/Human Genome; GRUR 2014, 157 - K ).

  • OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15

    Verletzung eines Ergänzenden Schutzzertifikats durch den Parallelimport eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 41/18
    Mit dem Ergänzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. für das Vorstehende OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2015, Az. I-2 U 21/15 mit Hinweis auf EuGH, GRUR 2015, 658 - M ; GRUR 2015, 245 - Forsgren/Österr.
  • EuGH, 15.01.2015 - C-631/13

    Forsgren - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Ergänzendes

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 41/18
    Mit dem Ergänzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. für das Vorstehende OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. August 2015, Az. I-2 U 21/15 mit Hinweis auf EuGH, GRUR 2015, 658 - M ; GRUR 2015, 245 - Forsgren/Österr.
  • BPatG, 04.02.2014 - 3 Ni 5/13

    Telmisartan - (Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Telmisartan" - zur Nichtigkeit

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 41/18
    Die Kammer entnimmt der Entscheidung K (EuGH, GRUR 2014, 157 - K ) keinen übergeordneten Prüfungsschritt im Rahmen des Art. 3 a) SPC-VO, wonach die Kombination auf ihre zentrale erfinderische Leistung (core inventive advance) hin überprüft werden müsse (vgl. Meier-Beck, GRUR 2018, 257; anders BPatG, GRUR 2014, 1073 - Telmisartan).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-484/12

    Georgetown University - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 41/18
    Es soll also nur ein Ergänzendes Schutzzertifikat pro Erzeugnis erteilt werden, das im engeren Sinne als Wirkstoff (bzw. Wirkstoffzusammensetzung) verstanden wird (vgl. EuGH, GRUR Int. 2014, 149 - Georgetown University/Octrooicentrum Nederland).
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 41/18
    Ein solcher Sachverhalt liegt regelmäßig bei Verletzungshandlungen von Generikaunternehmen vor (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 - H ).
  • BGH, 11.09.2013 - X ZB 8/12

    Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren

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