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   LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 31/19   

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LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 31/19 (https://dejure.org/2020,49921)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.11.2020 - 4a O 31/19 (https://dejure.org/2020,49921)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. November 2020 - 4a O 31/19 (https://dejure.org/2020,49921)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 93/12

    Folientransfermaschine II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 31/19
    § 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Lieferant die Eignung des Mittels und seine Verwendungsbestimmung kennt bzw. aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen und/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; X, Urteil vom 13.02.2014, Az. I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine).

    Bei objektiver Betrachtung muss aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte).

    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14).

    Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14).

  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 31/19
    Bei objektiver Betrachtung muss aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte).

    Offensichtlichkeit ist dabei anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umständen des Falles die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; X, InstGE 9, 66 - Trägerbahnöse).

    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2015 - 15 U 39/14

    Möglichkeit der Patentverletzung bei Open-Source-Software

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 31/19
    Bei objektiver Betrachtung muss aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte).

    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14).

    Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14).

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 31/19
    § 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Lieferant die Eignung des Mittels und seine Verwendungsbestimmung kennt bzw. aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen und/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; X, Urteil vom 13.02.2014, Az. I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine).

    Bei objektiver Betrachtung muss aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte).

    Ausreichend für eine schlüssige Darlegung eines Schadensersatzanspruches ist es, wenn nach der Lebenserfahrung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangenen Verletzungshandlung besteht (BGH, GRUR 2013, 713 - Fräsverfahren; GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; LG Q, 4b O 220/06, Urteil vom 22.02.2007 - Handyspiele).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2006 - 2 U 58/05

    Thermocycler II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 31/19
    Ein Mittel für das Anbieten ist auch die bloße Bewerbung eines Produkts im Internet, da dies bereits dazu bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen (X, GRUR-RR 2007, 259, 261 - Thermocycler).

    Schließlich tritt erschwerend hinzu, dass eine Aussetzung wegen fehlender Erfindungshöhe grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich für die Annahme der erfinderischen Tätigkeit kein vernünftiges Argument mehr finden lässt (vgl. X, GRUR-RR 2007, 259, 262 - Thermocycler; LG Q, BeckRS 2013, 14797).

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 31/19
    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14).

    Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: I-2 U 93/12 - Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39/14).

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 2 U 51/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Anlage zum Trocknen von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 31/19
    Die Angebotshandlungen der Beklagten schaffen auch eine Begehungsgefahr für das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einführen (vgl. X, Urteil vom 6. April 2017, I-2 U 51/16).

    In einem solchen Fall kommt eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung grundsätzlich nur für diejenigen Benutzungsarten des § 9 PatG in Betracht, für die eine Verletzungshandlung vom Kläger nachgewiesen wird (vgl. X, 6.04.2017, Az. I-2 U 51/16).

  • BGH, 16.05.2006 - X ZR 169/04

    Kunststoffbügel

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 31/19
    Das Anbieten ist eine eigenständige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstständig zu beurteilen und für sich allein anspruchsbegründend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel; GRUR 2007, 221, 222 - Simvastin; X, GRUR 2004, 417, 419 - Cholesterinspiegelsenker).

    Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 - Kunststoffbügel; X, BeckRS 2014, 16067).

  • BGH, 16.09.2003 - X ZR 179/02

    "Kupplung für optische Geräte"; Begriff des Anbietens

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 31/19
    Das Anbieten ist eine eigenständige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstständig zu beurteilen und für sich allein anspruchsbegründend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel; GRUR 2007, 221, 222 - Simvastin; X, GRUR 2004, 417, 419 - Cholesterinspiegelsenker).

    Voraussetzung für ein Anbieten ist grundsätzlich nicht das tatsächliche Bestehen einer Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für elektrische Geräte) oder ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2016, Az. I-2 U 19/16, m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - 15 U 72/18

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine für Tintenstrahlaufzeichnungen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 31/19
    Auf die tatsächliche Lieferbereitschaft ins Inland kommt es auch bei Internetangeboten nicht an; maßgeblich ist vielmehr, ob aus Sicht des angesprochenen Verkehr nach den gesamten Umständen eine entsprechende Lieferbereitschaft anzunehmen ist (vgl. X, 14. November 2019, Az. I-15 U 72/18).

    Denn mit der Benennung als Ansprechpartnerin unterstützt und fördert sie jedenfalls den Abschluss von Geschäften mit der Beklagten zu 2) (vgl. X, Urteil v. 14. November 2019, Az.: I-15 U 72/18).

  • LG Düsseldorf, 18.12.2012 - 4b O 176/11

    Fernsehempfänger

  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 61/13

    Kurznachrichten - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

  • LG Düsseldorf, 15.11.2012 - 4b O 110/11

    Anzeigeneinheit

  • OLG Karlsruhe, 08.05.2013 - 6 U 34/12

    MP2-Geräte - Patentverletzungsverfahren: Schadensersatzanspruch nach mittelbarer

  • LG Düsseldorf, 22.02.2007 - 4b O 220/06

    Handyspiele

  • BGH, 29.03.1960 - I ZR 109/58
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2014 - 15 U 19/14

    Begriff des Anbietens im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG

  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 2/08

    MP3-Player-Import

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

  • BGH, 10.10.2000 - X ZR 176/98

    Luftheizgerät; Voraussetzung der mittelbaren Patentverletzung

  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02

    HOTEL MARITIME

  • BGH, 05.12.2006 - X ZR 76/05

    Simvastatin

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2003 - 2 U 53/03
  • BGH, 16.03.1956 - I ZR 62/55
  • BGH, 30.01.2007 - X ZR 53/04

    Funkuhr II

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 2 U 19/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Steuereinrichtung in

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 118/06

    Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Offensichtlichkeit einer

  • LG Düsseldorf, 23.03.2021 - 4a O 27/20
    Gegen zwei andere Konzernunternehmen, die K und die E, führte die Verfügungsklägerin bereits ein paralleles Hauptsacheverfahren, in dem die Kammer erstinstanzlich auf Verletzung des hiesigen Verfügungspatents erkannt hat (Urteil vom 3. November 2011, Az. 4a O 31/19).

    Zunächst entfällt wegen des angestrengten Hauptsacheverfahrens (4a O 31/19), in dem zunächst die Lieferung durch die E an die Universität P behauptet wurde, nicht per se die Dringlichkeit für das hiesige Verfahren.

    Erst im Laufe dieses Verfahrens erkannte sie ihren Irrtum, wonach nicht die lettische Gesellschaft ausschließlich für die Liefervorgänge nach Europa zuständig war, sondern laut einer Aussage einer Mitarbeiterin aus einer Konzerngesellschaft der Verfügungsbeklagten in einer Patentauseinandersetzung vor dem High Court in Hong Kong aus September 2019 u.a. die Verfügungsbeklagte den Vertrieb nach Übersee organisierte (siehe Urteil der Kammer v. 3. November 2020, Az. 4a O 31/19).

  • LG Düsseldorf, 27.04.2021 - 4a O 27/20

    Modifiziertes Nucleotidmolekül II

    Gegen zwei andere Konzernunternehmen, die D, Ltd. und die A, führte die Verfügungsklägerin bereits ein paralleles Hauptsacheverfahren, in dem die Kammer erstinstanzlich auf Verletzung des hiesigen Verfügungspatents erkannt hat (Urteil vom 3. November 2011, Az. 4a O 31/19).

    Zunächst entfällt wegen des angestrengten Hauptsacheverfahrens (4a O 31/19), in dem zunächst die Lieferung durch die A an die Universität I behauptet wurde, nicht per se die Dringlichkeit für das hiesige Verfahren.

    Erst im Laufe dieses Verfahrens erkannte sie ihren Irrtum, wonach nicht die lettische Gesellschaft ausschließlich für die Liefervorgänge nach Europa zuständig war, sondern laut einer Aussage einer Mitarbeiterin aus einer Konzerngesellschaft der Verfügungsbeklagten in einer Patentauseinandersetzung vor dem High Court in O aus September 2019 u.a. die Verfügungsbeklagte den Vertrieb nach Übersee organisierte (siehe Urteil der Kammer v. 3. November 2020, Az. 4a O 31/19).

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2021 - 2 U 52/20

    Ansprüche wegen Patentverletzung für ein modifiziertes Nucleotid-Molekül (eine

    Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. November 2020 (Az.: 4a O 31/19) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;.

    das am 3. November 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 4a O 31/19 - auf die Anschlussberufung der Klägerin abzuändern und wie folgt neu zu fassen:.

  • LG Düsseldorf, 12.05.2022 - 4a O 62/20

    Modifiziertes Nucleotidmolekül III

    Die Klägerin machte das Klagepatent gegen zwei Konzerngesellschaften in einem Patentverletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf geltend (Az. 4a O 31/19).
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