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   LG Düsseldorf, 04.02.2016 - 25 T 655/15   

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https://dejure.org/2016,2244
LG Düsseldorf, 04.02.2016 - 25 T 655/15 (https://dejure.org/2016,2244)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.02.2016 - 25 T 655/15 (https://dejure.org/2016,2244)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - 25 T 655/15 (https://dejure.org/2016,2244)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tragen der durch die Lastenfreistellung veranlassten Mehrkosten durch den Verkäufer i.R.d. Kostenregelung der Vertragsparteien im Kaufvertrag; Richten des Geschäftswerts der Vollzugsgebühr nach dem vollen Wert des Beurkundungsverfahrens (hier: Kaufpreis)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundstücksverkäufer kann Vollzugsgebühr und Treuhandgebühr zu tragen haben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundstücksverkäufer kann Vollzugsgebühr und Treuhandgebühr zu tragen haben

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 985
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Düsseldorf, 28.07.2015 - 25 T 74/15

    Zum Geschäftswert und zum Kostenschuldner der Vollzugsgebühr sowie deren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.02.2016 - 25 T 655/15
    Die Höhe der Vollzugsgebühr richtet sich zutreffend nach dem im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 174.000,00 EUR, vgl. §§ 112 S. 1, 47 GNotKG (Beschluss der Kammer vom 28.07.2015 - 25 T 74/15, in: juris).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2007 - 10 W 132/06

    "Bestandskraft" der notariellen Kostenrechnung bei Beanstandungen des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.02.2016 - 25 T 655/15
    Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien eine derartige Differenzierung der Kosten haben vornehmen wollen, gibt es nicht (vgl. zur KostO: OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 708; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 671).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.2007 - 10 W 109/06

    Kostentragung hinsichtlich der durch Einholung von Löschungsunterlagen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.02.2016 - 25 T 655/15
    Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien eine derartige Differenzierung der Kosten haben vornehmen wollen, gibt es nicht (vgl. zur KostO: OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 708; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 671).
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